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AS 2018 573

Tierschutzverordnung

Tierschutzverordnung (TSchV)

Änderung vom 10. Januar 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 175 und Anhang 5 Ziffer 27, wird «Pferd»

durch «Equide» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 2 Im ganzen Erlass wird «Schlachtanlage» durch «Schlachtbetrieb» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Abs. 1 Bst. b (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 3 Bst. p, q, v und w

3 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

p. Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel; q. Aufgehoben v. gentechnisch veränderte Tiere: Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der Einschlies- sungsverordnung vom 9. Mai 20122 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; w. Panzerkrebse: Krebstiere der Unterordnung Pleocyemata, ausgenommen der Teilordnungen Stenopodidea und Caridea.

2017-1911 573

Tierschutzverordnung AS 2018

Art. 17 Bst. e und kbis Bei Rindern sind zudem verboten: e. invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen, an der Nasenschei- dewand oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen wie gegenseitigem Besaugen oder Zungenrollen; kbis. das Anwenden von elektrisierenden Geräten, um das Tier vorübergehend ruhigzustellen;

Art. 22 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Coupierens

3 Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle die

folgenden Merkmale von Hunden melden: a. coupierte Ohren oder Ruten bei Hunden, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden; b. aus medizinischen Gründen coupierte Ohren oder Ruten; c. von Geburt an verkürzte Ruten.

4 Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30

Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663 (TSG).

Art. 23 Abs. 1 Bst. f und g

1 Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten:

f. der Lebendtransport von Panzerkrebsen direkt auf Eis oder in Eiswasser; g. die Haltung von aquatischen Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers.

Art. 24 Bst. f Verboten sind zudem: f. das Einrichten und Betreiben von für das Publikum zugänglichen Gehegen mit Kaninchen, Kleinnagern und Küken an Veranstaltungen.

Gliederungstitel vor Art. 30a

5. Abschnitt: Umgang mit Tieren an Veranstaltungen

Art. 30a Pflichten der beteiligten Personen 1 Veranstaltungen müssen so geplant und durchgeführt werden, dass die betroffenen Tiere keinen Risiken ausgesetzt werden, die über die in der Natur der Veranstaltung

3 SR 916.40

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liegenden Risiken hinausgehen, und dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder eine Überanstrengung vermieden werden.

2 Die Veranstalterin muss insbesondere dafür sorgen, dass:

a. eine aktuelle Liste vorhanden ist, in der für jede teilnehmende Person die Adresse, die mitgeführten Tierarten sowie Anzahl und, wenn vorhanden, Identifikation der Tiere festgehalten sind; b. der Ablauf der Veranstaltung den Tieren angemessene Ruhe- und Erho- lungsphasen ermöglicht; und c. mit der Situation überforderte Tiere geeignet untergebracht und entspre- chend versorgt werden.

3 Werden die Tiere von der Veranstalterin betreut, so muss sie eine ausreichend

grosse Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen und eine für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person bezeichnen. Diese muss fachkundig und während der Dauer der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein.

4 Die teilnehmenden Personen müssen insbesondere dafür sorgen, dass:

a. nur gesunde Tiere an der Veranstaltung teilnehmen und deren Wohlergehen sichergestellt ist; b. keine Tiere an der Veranstaltung teilnehmen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele (Art. 25 Abs. 2) gezüchtet wurden; und c. Jungtiere, die noch gesäugt werden, nur gemeinsam mit dem Muttertier aus- gestellt werden. 5 Erfährt die Veranstalterin, dass Teilnehmende den Pflichten nach Absatz 4 nicht nachkommen, so muss sie die erforderlichen Massnahmen ergreifen.

6 Die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a ist der zuständigen Behörde auf Verlangen

vorzuweisen.

Art. 30b Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit

1 An Veranstaltungen können Tiere für die Dauer von höchstens vier Tagen in

Unterkünften und Gehegen gehalten werden, die geringfügig von den Mindestab- messungen nach den Anhängen 1 und 2 abweichen. Werden die Tiere täglich ausrei- chend bewegt oder trainiert, so können sie für die Dauer von höchstens acht Tagen in solchen Unterkünften und Gehegen gehalten werden.

2 Die Anforderungen an die Einrichtung und die Beleuchtung der Unterkünfte und

Gehege müssen dabei jedoch eingehalten werden und das Klima muss den Tieren angepasst sein.

Art. 35 Abs. 4 Bst. b

4 Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:

b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden.

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Tierschutzverordnung AS 2018

Art. 39 Abs. 3

3 Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht aus-

schliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.

Art. 59 Abs. 4 und 5

4 Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Mona-

ten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden.

5 Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmög-

lichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erfor- derlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgas- sen vorhanden sein.

Art. 61 Abs. 4

4 Equiden, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Aus-

lauf erhalten.

Art. 66 Abs. 3 Bst. e

3 Weiter müssen vorhanden sein:

e. für Haustauben: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser.

Art. 74 Abs. 5 und 6

5 Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss der zuständigen Stelle nach Arti-

kel 16 Absatz 1 TSV4 den Beginn der Schutzdienstausbildung melden. 6 Die zuständige Stelle erfasst den Beginn der Schutzdienstausbildung in der Daten- bank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG5.

Art. 76 Abs. 6

6 Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserun-

gen ist verboten.

4 SR 916.401 5 SR 916.40

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Tierschutzverordnung AS 2018

Art. 76a Anbieten von Hunden 1 Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben:

a. Vorname, Name und Adresse der Anbieterin oder des Anbieters; b. Herkunftsland des Hundes; c. Zuchtland.

2 Die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen und die Verlegerinnen

und Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.

Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 19886 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.

Art. 80

1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt

mit Artgenossen haben.

2 Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.

3 Katzen dürfen während maximal drei Wochen in Käfigen zur Einzelhaltung nach

Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 2 gehalten werden. 4 In solchen Käfigen gehaltene Katzen müssen sich mindestens an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dabei muss ihnen min- destens eine Haltungseinheit nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 1 zur Verfügung stehen.

5 Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen nach Absatz 3

gehalten werden.

Art. 89 Bst. c und f Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig: c. betrifft nur den italienischen Text f. Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Sey- chellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.); Sporn- schildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschild- kröten (Pelomedusiae); grosse Weichschildkröten (Amyda cartilaginea, As- pideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis); grosse Schienenschildkröten (Podocnemis expansa); grosse asia- tische Flussschildkröten (Batagur borneensis, Orlitia borneensis); alle Kro- kodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe

6 SR 922.01

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(Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Leguane, Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Mitchells Waran (Varanus mitchelli), Rostkopfwaran (Varanus semiremex); Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons (Chamaeleonidae); Segelech- sen (Hydrosaurus spp.); Flugdrachen (Draco spp), Dornteufel (Moloch hor- ridus); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausge- nommen Königsboa (Boa constrictor);

Art. 90 Abs. 3 Bst. a

3 Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

a. Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;

Art. 92 Abs. 1 Bst. h 1 Für folgende Tierarten darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermög- lichen: h. Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Sey- chellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.), Sporn- schildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); alle Krokodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanzleguane (Cyc- lura spp.); Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Flugdrachen (Draco spp.), Dornteufel (Moloch horridus); Seeschlangen (Hydrophiinae);

Art. 94 Abs. 1

1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu

verwenden.

Art. 95 Abs. 2

2 Von den Mindestanforderungen nach Anhang 2 kann geringfügig abgewichen

werden: a. während einer Tournee: bei Gehegen für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen; b. bei Gehegen, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.

Art. 101 Bst. d und e Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer: d. Aufgehoben e. betrifft nur den französischen Text

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Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht entweichen können; b. die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in geeigneter Weise dokumen- tiert wird; c. die personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt sind.

Art. 101b Abs. 1 und Abs. 3 Bst. d

1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2

beziehungsweise Absatz 3 zu verwenden.

3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsicht-

lich: d. personeller Anforderungen und Verantwortlichkeiten;

Art. 101c Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege

1 Die Bewilligung für die gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder oder die ge-

werbsmässige Hufpflege für Equiden gilt für die ganze Schweiz.

2 Das Gesuch ist der Behörde im Wohnsitzkanton der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers einzureichen.

Art. 102 Abs. 1, 2 Bst. c und d, Abs. 4 und 5

1 In Tierheimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren müssen die

Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden. 2 In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt: c. und d. Aufgehoben

4 Wer Tiere nach Artikel 101 Buchstabe c abgibt, muss über eine Ausbildung nach

Artikel 197 verfügen.

5 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 103 Bst. b–d Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verant- wortliche Person: b. im Zoofachhandel: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidge- nössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes

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vom 13. Dezember 20027 (BBG) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhan- delsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine Ausbildung nach Artikel 197; c. in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 TSG 8 betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen; d. bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen;

Art. 108 Tierbestandeskontrolle Betriebe, die mit Tieren handeln, müssen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 1 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbe- standeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges.

Art. 111 Abs. 2 2 Wer Gehege für Heim- oder Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren.

Art. 122 Abs. 2

2 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu

verwenden.

Art. 123 Gentechnisch veränderte Tiere

1 Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren

gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.

2 Tiere,deren genetisches Material in den Keimzellen durch Nukleinsäuren-

Rekombinationstechniken verändert wurde, unterstehen denselben Bestimmungen wie gentechnisch veränderte Tiere, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten Nukleinsäuresequenzen eingefügt wurden.

Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen 1 In jedem Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tier- schutzbeauftragter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. 2 In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichs- leiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen.

7 SR 412.10 8 SR 916.40

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3 Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeich- nen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.

Art. 129a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten Die oder der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass: a. die Bewilligungsgesuche für Tierversuche vollständig sind; b. in den Bewilligungsgesuchen insbesondere die Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses nach Artikel 137 ausgeführt werden.

Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte

1 Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in

den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine Ausbil- dung nach Artikel 197 in der Leitung von Tierversuchen verfügen.

2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach Artikel 197 sind die

absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen.

Art. 132 Abs. 1

1 Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen die Anforderungen nach Artikel

129b erfüllen.

Art. 134 Abs. 1

1 Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Artikel

197 in der Durchführung von Tierversuchen verfügen.

Art. 142 Abs. 1 Bst. e

1 Bewilligungenzum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten

Methoden werden erteilt, wenn: e. die Anforderungen an die Tierschutzbeauftragte oder den Tierschutzbeauf- tragten, die Leiterin oder den Leiter der Versuchstierhaltung, die Versuchs- leiterin oder den Versuchsleiter und die versuchsdurchführenden Personen erfüllt sind; und

Art. 149 Abs. 3

3 Die Mitglieder

müssen innerhalb von vier Jahren vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich der theoretischen Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 nach- weisen.

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Art. 150 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals

1 In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer,

Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funk- tion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.

2 Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.

Art. 152 Abs. 1 Bst. e

1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss:

e. bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten.

Art. 157 Abs. 1 und 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 160 Abs. 1

1 Equiden müssen während des Transports angebunden werden; davon ausgenom-

men sind Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.

Art. 165 Abs. 1 Bst. h Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 177 Abs. 1, 1bis und 2 Einleitungsteil

1 Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet

werden. 1bis Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten.

2 Das Personal der Schlachtbetriebe muss über eine Ausbildung nach Artikel 197

verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für:

Art. 177a Aufgehoben

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Tierschutzverordnung AS 2018

Art. 178 Betäubungspflicht Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.

Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht

1 Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig:

a. bei der Jagd; b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen; c. wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrneh- mungslosigkeit versetzt.

2 Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche

bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.

3 Föten in Brutrückständen und Küken dürfen nur mit rasch wirkenden Methoden,

wie Homogenisieren oder Einsatz einer geeigneten Gasmischung, getötet werden. Die lebenden Küken dürfen nicht aufeinandergeschichtet werden.

Art. 179 Fachgerechte Tötung

1 Die ausführende Person muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen

schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen. Sie muss den Vorgang des Tötens bis zum Eintritt des Todes über- wachen.

2 Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen.

3 Das BLV kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungs-

methoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen.

Art. 179a Zulässige Betäubungsmethoden

1 Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:

a. Equiden: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; b. Rinder: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt, – Elektrizität; c. Schweine: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – Elektrizität, – Kohlendioxid-Gas;

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d. Schafe und Ziegen: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – Elektrizität; e. Kaninchen: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – stumpfe Schussschlagbetäubung, – Elektrizität; f. Geflügel: – Elektrizität, – stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, – Bolzenschuss, – geeignete Gasmischung; g. Laufvögel: – Bolzenschuss ins Gehirn, – Elektrizität; h. Zuchtschalenwild: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; i. Fische: – stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, – Genickbruch, – Elektrizität, – mechanische Zerstörung des Gehirns; j. Panzerkrebse – Elektrizität, – mechanische Zerstörung des Gehirns.

2 Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden weitere zulässige Betäu-

bungsmethoden vorsehen.

Art. 179b Betäubung 1 Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfin- dungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.

2 Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die

Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.

3 Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzun-

gen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere, ausgenommen Geflügel, im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden.

4 Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen

Schlachten.

Art. 179c Betäubungsgeräte und -anlagen

1 Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu

Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.

2 Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und

-anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, sodass

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technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.

3 Die Wartung der Betäubungsgeräte und -anlagen und die Prüfung ihrer Funktions-

fähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.

Art. 179d Entblutung

1 Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im

Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.

2 Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäu-

bungspflicht nach Artikel 21 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfin- dungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden. 3 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.

4 Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst

durchgeführt werden, wenn es tot ist.

5 Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.

Gliederungstitel vor Art. 179e

2. Abschnitt:

Verantwortlichkeiten bei der Schlachtung und Umgang mit den Tieren in den Schlachtbetrieben

Art. 179e Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb 1 Die Betreiberin des Schlachtbetriebs ist verantwortlich für das Einhalten der Tier- schutzgesetzgebung. Sie erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für: a. den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen; b. das Betäuben der Tiere; c. das Entbluten der Tiere; d. die Instruktion des Personals des Schlachtbetriebs.

2 Sie stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfü-

gung. 3 In Schlachtbetrieben, in denen jährlich mehr als 1500 Schlachteinheiten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Equiden oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tier- schutzbeauftragter bezeichnet werden. 4 Die oder der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Sie oder er kontrolliert das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verantwortlich für: a. die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber der Betreiberin des Schlachtbetriebs;

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Tierschutzverordnung AS 2018

b. die Anweisung des Personals des Schlachtbetriebs, Massnahmen zur Sicher- stellung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen; c. die Aufzeichnung der im Schlachtbetrieb zur Verbesserung des Tierschutzes getroffenen Massnahmen.

Gliederungstitel vor Art. 180 Aufgehoben

Art. 183 Aufgehoben

3. Abschnitt (Art. 184–Art. 187)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 188

3. Abschnitt: Koordination der Kontrollaufgaben in Schlachtbetrieben

Gliederungstitel vor Art. 189

9. Kapitel: Aus- und Weiterbildung in der Tierhaltung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 189 Zweck der Aus- und Weiterbildung

1 Die Aus- und Weiterbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse

über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind. 2 Die Aus- und Weiterbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.

Art. 190 Weiterbildungspflicht

1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden:

a. Tierpflegerinnen und Tierpfleger; b. Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchfüh- rende Personen sowie Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen; c. Personen, die vom BLV anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten; d. Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel.

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2 An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich weiterbilden:

a. in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung; b. das Personal der Schlachtbetriebe, das Umgang mit lebenden Tieren im Schlachtbetrieb hat; c. Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführen.

3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Weiterbildung.

Art. 191 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörde 1 Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Perso- nen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.

3 Die Kosten für die zusätzliche Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der

Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter.

Art. 192 Abs. 1 Bst. a

1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:

a. eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung;

Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe

1 Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten:

a. eine berufliche Grundbildung aus dem Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG9 oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG; b. eine höhere Berufsausbildung in den Berufen nach Buchstabe a; c. eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung in den Berufen nach Buch- stabe a; d. eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.

2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine

andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, ergänzt mit:

9 SR 412.10

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Tierschutzverordnung AS 2018

a. einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der mass- gebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirt- schaftlichen Ausbildung; oder b. einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafterin, Bewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Angestellte oder Angestellter auf einem Landwirtschaftsbetrieb.

Gliederungstitel vor Art. 199

3. Abschnitt:

Anerkennung und Organisation der Aus- und Weiterbildungen

Art. 199 Abs. 1 und 4

1 Das BLV anerkennt Ausbildungen nach Artikel 197 und Kurse nach Artikel 198

Absatz 2. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen.

4 Die kantonale Behörde anerkennt die Weiterbildung im Tierversuchsbereich.

Art. 200 Abs. 1, 2, 5 und 6

1 Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Artikel 197 oder eines Kur-

ses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.

2 Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der

Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthal- ten. Für Ausbildungen nach Artikel 197 muss sie zudem Angaben über die Prüfung enthalten.

5 Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach

Absatz 2 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung nach Artikel 190 Absatz 1 nachgewiesen werden.

6 Das BLV kann Anbieterinnen und Anbietern von Ausbildungen nach Artikel 197

oder Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b und c untersagen, wenn die Durchführung der Tierschutzgesetzgebung widerspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.

Art. 200a Anerkennung ausländischer Qualifikationen

1 Das BLV bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach

den Artikeln 197 und 198. 2 Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation müssen ihren Abschluss vor der Ausübung einer Tätigkeit, für die diese Verordnung eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 oder einen spezifischen Abschluss vorsieht, anerkennen lassen:

588

Tierschutzverordnung AS 2018

a. vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für einen eid- genössischen Abschluss gemäss BBG10 oder einen Abschluss gemäss dem Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz vom 30. September 201111; b. von der zuständigen Behörde für andere Abschlüsse.12

3 Für Personen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 13 zwi-

schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196014 zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 201215 über die Meldepflicht und die Nach- prüfung der Berufsqualifikation von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vorbehalten.

Art. 201 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen

1 Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zu-

sammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Trans- port von Tieren.

2 Schlachtbetriebe organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus-

und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren. 3 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusam- menarbeit mit den Fachvereinigungen Aus- und Weiterbildungskurse für den Um- gang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversu- chen. 4 Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassen- verkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.

Art. 202 Abs. 1

1 Die Ausbildungen nach Artikel 197 sind mit einer Prüfung abzuschliessen.

Art. 203 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

10 SR 412.10 11 SR 414.20 12 Die Liste der zuständigen Behörden findet sich unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome. 13 SR 0.142.112.681 14 SR 0.632.31 15 SR 935.01

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Tierschutzverordnung AS 2018

Art. 205 Anforderungen an Ausbildungsstätten

1 Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von:

a. einer öffentlich-rechtlichen Institution; b. einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation; c. einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zerti- fikat ISO 29990:201016 oder eduQua:201217 oder eine gleichwertige Zertifi- zierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt. 2 Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe c muss von einer nach der Akkreditie- rungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199618 akkreditierten Zertifizie- rungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.

Art. 206a Bst. dbis Nach Artikel 28 Absatz 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig: dbis. den Informationspflichten nach Artikel 76a Absatz 1 nicht nachkommt;

Art. 209 Abs. 3–5 Aufgehoben

Art. 209a Formularvorlagen

1 Das BLV erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formu-

lare. 2 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen, für Versuchstier- haltungen, für den Handel und die Werbung mit Tieren sowie für die Abgabe einer grösseren als der in Artikel 101 Buchstabe c genannten Anzahl von Tieren sieht folgende Angaben vor: a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b. Adresse und Zweck der Tierhaltung; c. Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Um- fang des Handels; d. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; e. Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege; f. Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals;

16 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch. 17 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Geschäftsstelle eduQua, Oerlikonerstrasse 38, 8057 Zürich. 18 SR 946.512

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Tierschutzverordnung AS 2018

g. bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere; h. bei Versuchstierhaltungen: die Haltung von Tieren belasteter Linien oder Stämme sowie anderer Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege be- dürfen.

3 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienst-

leistungen sieht folgende Angaben vor: a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b. Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahrzeugen; c. Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen; d. Anzahl und Ausbildung der Personen, welche die Dienstleistungen durch- führen.

Art. 215 Sachüberschrift und Abs. 1 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime 1 Die kantonale Behörde kontrolliert Betriebe, die mit Tieren handeln, mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstan- dung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichpro- benweise zu kontrollieren.

Art. 225a Abs. 2 Bst. c Betrifft nur den französischen Text.

Art. 225b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2018 1 Für Tierhaltungen mit Haustauben, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9-3 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.

2 Für Tierhaltungen mit Fischen zu Zierzwecken, die beim Inkrafttreten dieser

Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 2 Tabelle 8 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.

3 Anbieterinnen und Anbieter von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildun-

gen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden und keine Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durchführen mussten, müssen ab dem 1. März

2019 Abschlussprüfungen durchführen. Die Prüfungspläne sind bis am 31. August
2018 nach dem Verfahren von Artikel 200 beim BLV einzureichen.

4 Die bis zum 28. Februar 2018 begonnenen fachspezifischen berufsunabhängigen

Ausbildungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

591

Tierschutzverordnung AS 2018

II Die Anhänge 1–3 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

10. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

592

Tierschutzverordnung AS 2018

Anhang 1 (Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren

Anmerkungen 4 und 7 zu Tabelle 7 – Equiden 4 Es müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten eingerichtet sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens bis zum Alter von 30 Monaten. 7 Bei Gruppen von 2–5 abgesetzten Fohlen sowie Jungtieren bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens bis zum Alter von 30 Monaten, entspricht die Mindestauslauffläche derjenigen für 5 solche Tiere.

Tabelle 9-1 Haushühner

Tab. 9-1 Haushühner Tierkategorie Küken Jungtiere Legehennen, Elterntiere Masttiere

Lebenswoche bis Ende 10 ab 11. bis Legebeginn ab Legebeginn

1 Stalleinrichtungen

11 Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen, pro Tier

111 Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung cm 3 10 16 –

112 Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung cm 3 6 8 21

113 Futterrinne am Rundautomaten cm 2 3 3 1,51

114 Tränkrinnenseite cm 1 2 2,5 11

115 Tränkrinne an der Rundtränke cm 1 1,5 1,5 11

116 Trinknippel, 1 Nippel pro (n) Tiere, mindestens 2 je Haltungseinheit n 15 15 15 151

117 Cuptränken mit offenem Wasser2, 1 Tränke pro (n) Tiere n 30 25 25 30

593

Tierschutzverordnung AS 2018

Tab. 9-1 Haushühner Tierkategorie Küken Jungtiere Legehennen, Elterntiere Masttiere

Lebenswoche bis Ende 10 ab 11. bis Legebeginn ab Legebeginn

12 Sitzstangen

121 Sitzstangenlänge, pro Tier cm 8 11 14 –

122 horizontaler Sitzstangenabstand3 cm 25 25 30 –

13 Eiablage

131 Einzelnester: 1 Nest pro (n) Tiere Tiere – – 5 –

132 Fläche in Gruppennestern4: 1 m2 pro (n) Tiere Tiere – – 100 –

14 Begehbare Flächen5

141 freie Höhe über Fläche6 cm 50 50 50 501

142 Mindestbreite cm 30 30 30 30

143 maximale Bodenneigung % 12 12 12 0

Tab. 9-1 Haushühner Tierkategorie Küken Jungtiere Legehennen, Elterntiere Masttiere

Lebenswoche bis Ende 10. ab 11. bis Legebeginn bis 2 kg über 2 kg

2 Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungen mit

21 bis 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2 n 14 9,3 7 6 –

22 mehr als 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2 n 15 Gitterfläche: 16,4 Gitterfläche: 12,5 – Einstreufläche: 10,3 Einstreufläche: 3,5

3 Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungseinheiten8

mit

31 bis 20 Tiere: Belegungsgewicht/m2 kg – – – – 15

32 21–40 Tiere: Belegungsgewicht/m2 kg – – – – 20

594

Tierschutzverordnung AS 2018

Tab. 9-1 Haushühner Tierkategorie Küken Jungtiere Legehennen, Elterntiere Masttiere

Lebenswoche bis Ende 10. ab 11. bis Legebeginn bis 2 kg über 2 kg

33 41–80 Tiere: Belegungsgewicht/m2 kg – – – – 25

34 über 80 Tiere: Belegungsgewicht/m2 kg – – – – 30

4 Begehbare Flächen für Masteltern, je Tier cm2 – – 1400 1400 –

Tabelle 9-3 Haustauben

Tab. 9-3 Haustauben Innengehegea),b) Offenfrontgehegea),c) Besondere Anforderungen

Rassen Mindestfläche Aussengehegea),d) Mindestfläche pro Tier pro Tier (m2 (m2

Tauben während der Brut und Aufzucht, ohne täglichen Freiflug Kle) 0,2 zwingend 0,35 1) 2) 3) Gre) 0,25 zwingend 0,45 1) 2) 3) Andere Tauben und Jungtiere, ohne täglichen Freiflug Kle) 0,15 zwingend 0,25 1) 3) Gre) 0,2 zwingend 0,3 1) 3) Tauben während der Brut und Aufzucht, mit täglichem Freiflug Kle) 0,3 – 0,35 1) 2) 3) Gre) 0,375 – 0,45 1) 2) 3) Andere Tauben und Jungtiere, mit täglichem Freiflug Kle) 0,2 – 0,25 1) 3) Gre) 0,25 – 0,3 1) 3)

595

Tierschutzverordnung AS 2018

Anmerkungen zu Tabelle 9-3 Haustauben a) Diese Gehege müssen eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen. b) Das Innengehege muss eine Grundfläche von mindestens 2 m2 aufweisen. Als Grundfläche zählt die Fläche mit der geforderten Mindesthöhe. c) Das Offenfrontgehege besteht aus einem Aussengehege und einem integrierten Innengehege. Die Grundfläche des Offenfrontgeheges muss mindestens 3 m lang und mindestens 1 m breit sein. Auf mindestens einem Drittel der Grundfläche müssen die Wände dreiseitig geschlossen sein. Die Überdachung darf maximal

50 % betragen.

d) Das Aussengehege muss mindestens 75 % des Innengeheges betragen, jedoch mindestens 3 m lang und 1 m breit sein. Es muss tagsüber zugänglich sein. Die Überdachung darf maximal 50 % betragen. e) Kleine Rassen (Kl): Ringgrösse 7–9; grosse Rassen (Gr): Ringgrösse 10–13)

Besondere Anforderungen 1) Im Innengehege oder im integrierten Innengehege braucht es pro Taube 1 erhöhte Sitzgelegenheit. Als Sitzgelegenheiten gelten insbesondere Sitzbretter in Regalen, Einzel-Sitzplätze, Sitzbretter an Wänden oder Zellen in Regalen. Im Aussengehege können die erhöhten Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen auch in Form von Sitzstangen angeboten werden. 2) Pro Zuchtpaar braucht es 1 Zelle mit einer Nesteinrichtung, z.B. Schale. 3) Die Mindestfläche der Zellen beträgt für kleine Rassen 0,2 m2 und für grosse Rassen 0,3 m2. Zellen, die die Mindestfläche aufweisen, dürfen für die Berechnung der Besatzdichte zur Grundfläche dazugezählt werden, jedoch höchstens im Umfang von 100 % der vorhandenen Grundfläche ohne Zellen. Eine solche Zelle gilt als Sitzgelegenheit für zwei Tauben. Zellen mit kleineren Flächen gelten nur als Nest und als Sitzgelegenheit.

596

Tierschutzverordnung AS 2018

Tabelle 10 Haushunde Adulte Hunde

bis 20 kg 20–45 kg über 45 kg

1 Boxe

11 Höhe m 2 2 2

12 Grundfläche für bis zu 2 Hunde m2 4 8 10

13 Grundfläche für jeden weiteren Hund m2 2 4 5

2 Zwinger1

21 Höhe m 1,8 1,8 1,8

22 Grundfläche für 1 Hund m2 6 8 10

23 Grundfläche für 2 Hunde m2 10 13 16

24 Grundfläche für jeden weiteren Hund m2 3 4 6

3 Werden Hunde tagsüber in Gruppenaussenhaltung mit Rückzugsmöglichkeiten gehalten und werden sie nur zum Ruhen und Schlafen in Einzelboxen verbracht, so müssen die Boxenflächen mindestens folgende Abmessungen aufweisen:

31 Grundfläche für 1 Hund m2 2,2 4,3 5

Anmerkung zu Tabelle 10 – Haushunde 1 Soll eine Hündin mit einem Körpergewicht bis 20 kg bzw. zwischen 20 und 45 kg bzw. über 45 kg mit ihrem Wurf im Zwinger gehalten werden, so muss ihr bis zum Absetzen zusätzlich zur Zwingerfläche eine frei zugängliche Boxe von 2 m 2 bzw. 4 m2 bzw. 5 m2 angeboten werden.

597

Tierschutzverordnung AS 2018

Tabelle 11 Hauskatzen Adulte Katzen

Zusätzliche Anforderungen

1 Haltungseinheit1

11 Höhe m 2,0 Erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete

12 Grundfläche2 für bis zu 4 Katzen m2 7,0 Kletter- und Kratzgelegenheiten, Beschäftigungsmöglich- keitenFür Gruppen bis zu fünf Tieren: eine Kotschale pro 13 Grundfläche für jede weitere Katze m2 1,7 Katze. Für Gruppen ab 6 Tieren: für 2 Katzen eine Kot- schale, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben, sonst eine Kotschale pro Katze.

2 Käfige zur Einzelhaltung während maximal 3 Wochen

21 Fläche m2 1,0 m2 begehbare Fläche auf

maximal drei Ebenen, davon mindestens 0,5 m2 Grundfläche

22 Höhe m 1 m über mindestens 35 Prozent

der Grundfläche

Anmerkungen zu Tabelle 11 – Hauskatzen 1 Angegeben ist die höchstzulässige Anzahl Katzen pro Flächeneinheit. Dazu dürfen die Jungtiere bis zum Absetzen gehalten werden.

2 Das Verhältnis Länge zu Breite darf höchstens 2:1 betragen.

598

Tierschutzverordnung AS 2018

Anhang 2 (Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung)

Tabelle 1 – Gehege für Säugetiere

Ziff. 45 und 46

Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Besondere Anforderungen Tiera)

Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen

Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2

45 Degu 5 – – 0,5 0,35 – 0,2 40) 41) 44) 45) 46) 47)

46 Chinchilla d) 2 – – 0,5 0,75 – 0,2 39) 41) 42) 43) 44) 45) 46)

47)

Besondere Anforderung 44 zu Tabelle 1 Besondere Anforderung 44) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh; für Hamster und Mäuse Körnerbeimischungen.

599

Tierschutzverordnung AS 2018

Tabelle 2 Gehege für Vögel

Ziff. 1–4 und 29

Gehege für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Innenraum Besondere Anforderungen

Anzahl Freigehege Voliereb) Freigehege Voliereb) je Tierc)

Tierarten (n) Fläched) Fläched) Volumen Fläche Fläche Fläche m2 m2 m3 m2 m2 m2

1 Afrikanischer Strauss e) 2 1100 – – 200 w, – 6 1) 3) 24)

3 1600 800 m

2 Nandus e) 6 500 – – 50 – – 1) 3) 24)

3 Kasuare e) 2 300 – – – – 10 2) 3) 4) 24) 26)

4 Emu e) 2 500 – – 100 – – 1) 3) 24) 25) 26)

29 Wachteln, Coturnix japonica h) 6 – 0,5 0,25 – 0,045 – 19) 22) 23) 27)

Besondere Anforderungen 3 und 27 zu Tabelle 2 Besondere Anforderungen 3) Anstelle eines Innenraums genügt ein Unterstand oder Stall. Dieser muss allen Tieren gleichzeitig Platz bieten, trocken bleiben und eine windgeschützte Liege- fläche aufweisen. 27) Der Gitteranteil der Gehegefläche, über der die Mindesthöhe erfüllt ist, darf ab der 3. Lebenswoche maximal 50 % betragen. Mindestens die Hälfte der Gesamt- fläche ist mit einem geeigneten Material (z. B. Spreu, Sägemehl) einzustreuen. Das Gehege ist mit einer Staubbadmöglichkeit, ausreichend Unterschlüpfen und für Legehennen zur ungestörten Eiablage mit einem Nest oder Unterschlupf zu versehen. Die Nester müssen mindestens 16 cm hoch sein und eine Fläche von 20×20 cm aufweisen. Sie müssen teilweise gedeckt und mit geeignetem Material eingestreut sein. Bei Gruppen über 10 Tieren müssen pro Gehege mindestens

2 Futter- und Tränkevorrichtungen vorhanden sein.

600

Tierschutzverordnung AS 2018

Reptilien Vorbemerkungen A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Körperlänge bedeutet bei Echsen und Krokodilen die Kopf-Rumpflänge, bei Schild- kröten die Panzerlänge (Carapax-Stockmass) und bei Schlangen die Gesamtlänge. Die Gehegegrösse wird in der Tabelle in der Massein- heit «Körperlänge» (KL) angegeben. Werden mehrere unterschiedlich grosse Tiere zusammen gehalten, so ist die Körperlänge des gröss- ten Tieres als Masseinheit für die Berechnung der Gehegegrösse gemäss Tabelle zu verwenden. Ergibt sich rechnerisch ein höherer Wert als 2,2 m, so kann die geforderte Gehegehöhe aus praktischen Gründen auf 2,2 m beschränkt werden. In diesem Fall ist die Gehegefläche proportional so zu vergrössern, dass das Mindestgehegevolumen eingehalten ist. B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur (Ektothermie), Luftfeuchtigkeit und Licht sind zu berücksichtigen. Ge- naue Informationen sind der aktuellen Terraristikliteratur und den Fachinformationen des BLV zu entnehmen. C. Gehege für wehrhafte Reptilien (wie Schnapp- und Geierschildkröten), giftige Reptilien (wie Krustenechsen und Giftschlangen), grosse Riesenschlangen sowie grosse Echsen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass den Sicherheitsaspekten ausreichend Rechnung getragen wird. Die Gehege müssen mit Sicherheitsverschlüssen (Schlösser, Verschlussriegel usw.) ausgerüstet sein. In öffentlich zugänglichen Tierhaltungen müssen sie mit Sicherheitsglas sowie Schlupfkästen oder Absperranlagen versehen sein. D. Für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe können Tiere vorübergehend in kleineren Gehegen gehalten werden. E. Angegeben ist die Wassertiefe an der tiefsten Stelle des Bassins. Bei manchen Arten müssen zudem flachere Bereiche vorhanden sein.

601

Tierschutzverordnung AS 2018

Tabelle 5 Reptilien Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Flächeb) Flächeb) Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Landschildkröten (Testudinidae) 1 Galapagos- und Seychellen-Riesen- a) 2 8×4 – – – 2×2 – 1) 2) 3) 5) 6) 7) 12) 26) schildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.)

2 Spornschildkröte (Geochelone a) 2 8×4 – – – 2×2 – 1) 3) 5) 6) 7) 9) 12) 26)

[Centrochelys] sulcata)

3 Tropische und subtropische Landschild- 2 8×4 – – – 2×2 – 5) 9) 12)

kröten (Astrochelys spp., Chelonoidis gewisse Arten: 1) 3) 7) 26) carbonaria, C. chilensis, C. denticulata, Chersina angulata, Geochelone elegans, G. platynota, Gopherus spp., Homopus spp., Indotestudo spp., Kinixys spp., Malacochersus tornieri, Manouria spp., Psammobates spp., Pyxis spp., Stig- mochelys pardalis, Testudo kleinmanni)

4 Europäische Landschildkröten 2 8×4 – – – 2×2 – 1) 4) 5) 7) 9) 26)

(Testudo graeca, T. hermanni, T. marginata, T. horsfieldii)

Alligatorschildkröten (Chelydridae)

5 Geierschildkröte a) 2 – 4×3 1 – – 2×2 3) 5) 9) 12) 18) 21)

(Macroclemys temminckii)

602

Tierschutzverordnung AS 2018

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Flächeb) Flächeb) Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

5a Schnappschildkröten (Chelydra spp.) a) 2 2×2 4×3 1 – – 2×2 3) 5) 9) 12) 18) gewisse Arten: 4)

Weichschildkröten (Trionychidae)

6 Grosse Weichschildkröten a) 2 2×2 5×3 2 – – 2×2 3) 5) 7) 9) 18)

(Amyda cartilaginea, Aspideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis)

7 Kleine und mittelgrosse Weichschildkröten 2 2×2 5×3 2 – – 2×2 3) 5) 7) 9) 18)

(Amydia spp. [ausgenommen A. cartilagi- gewisse Arten: 4) nea], Apalone spp., Cyclanorbis spp., Cycloderma spp., Dogaia subplana, Lissemys spp., Nilssonia spp., Palea steindachneri, Pelodiscus spp.)

Klappschildkrötenartige (Kinosternoidea)

8 Klapp-, Schlamm- und Moschusschild- 2 2×2 4×3 1 – 1×1 2×2 3) 5) 9)

kröten (Claudius angustatus, Dermatemys gewisse Arten: 4) 26) mawii, Kinosternon spp., Staurotypus sarvinii, Sternotherus spp.)

Asiatische Flussschildkröten (Geoemydidae) 8a Grosse asiatische Flussschildkröten a) 2 2×2 5×3 2 – 1×11 3) 5) 18) (Batagur borneensis, Orlitia borneensis)

603

Tierschutzverordnung AS 2018

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Flächeb) Flächeb) Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Sumpfschildkröten (Emydidae)

9 Schmuck- und Zierschildkröten 2 2×2 5×3 2 – 1×1 2×2 3) 5) 9) 18) 26)

(Actinemys marmorata, Chrysemys spp., gewisse Arten: 4) Clemmys guttata, Deirochelys spp., Emydoidea blandingii, Emys spp., Glyp- temys spp., Graptemys spp., Malaclemys terrapin, Pseudemys spp., Trachemys spp.) 9a Dosenschildkröten (Terrapene spp.) 2 8×4 – – – 2×2 – 1) 4) 5) 7) 9) 26)

Halswenderschildkröten (Pleurodira) 10 Pelomedusenschildkröten (Pelomedusi- a) 2 2×22 1 – 1×11 3) 5) 9) 18) 26) dae) (Pelomedusa spp., Pelusios spp.) 11 Schlangenhalsschildkröten (Chelidae) a) 2 2×2 5×3 2 – – 2×2 3) 5) 9) 18) 26) (Acanthochelys spp., Chelodina spp., Chelus fimbriata, Elseya spp., Elusor macrurus, Emydura spp., Hydromedusa spp., Mesoclemmys spp., Myuchelys spp., Phrynops spp., Platemys platycephala, Pseudemydura umbrina, Rheodytes leukops, Rhinemys rufipes)

12 Grosse Schienenschildkröte a) 2 2×2 4×2 1 – – 1×1 3) 5) 9) 18) 26)

(Podocnemidae), Arrauschildkröte (Podocnemis expansa)

604

Tierschutzverordnung AS 2018

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Flächeb) Flächeb) Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

12a Kleine und mittelgrosse Schienenschild- 2 2×22 1 – – 1×1 3) 5) 9) 26) kröten (Podocnemidae) (Erymnochelys madagascariensis, Peltocephalus dumeriliana, Podocnemis spp. [ausgenommen P. expansa])

Chamäleons (Chamaeleonidae) 13 Baumbewohnende Echte Chamäleons a) 1 5×3 – – 5 2×2 – je nach Art: 1) 3) 4) 5) 8) 9) (Bradypodion spp., Chamaeleo spp. 13) 15) 26) [ausgenommen C. namaquensis], Calum- ma spp., Furcifer spp., Kinyongia spp., Nadzikambia spp.) 14 Bodenbewohnendes Echtes Chamäleon a) 1 6×4 – – 3 2×2 – 1) 3) 4) 5) 9) 13) 15) 26) (Chamaeleo namaquensis)

15 Erdchamäleons (Brookesia spp., a) 1 6×4 – – 4 2×2 – 3) 5) 9) 15)

Rhampholeon spp., Rieppeleon spp.)

Leguane (Iguanidae)

16 Grüne Leguane (Iguana spp.) a) 2 4×3 – – 4 2×2 – 2) 3) 5) 8) 9) 12) 26)

17 Grosse bodenbewohnende Leguane a) 2 5×4 – – 2 2×2 – 3) 5) 7) 8) 9) 12) 26)

(ausgewachsen > 1 m Gesamtlänge) (Conolophus spp., Ctenosaura acanthura, C. pectinata, C. similis, Cyclura spp.) 17a Anolis (Anolis spp.) 2 6×6 – – 8 2×2 – 3) 5) 8) 9) 26)

605

Tierschutzverordnung AS 2018

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Flächeb) Flächeb) Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Agamen (Agamidae)

18 Segelechsen (Hydrosaurus spp.) a) 2 5×3 4×2 1 5 2×2 – 3) 5) 8) 9) 26)

19 Wasseragamen (Physignatus spp.) 2 5×3 2×2 1 5 2×2 – 3) 5) 8) 9) 26)

20 Bartagamen (Pogona spp.) 2 5×4 – – 4 2×2 – 3) 5) 8) 9) 26)

gewisse Arten: 4) 13)

21 Schönagamen (Calotes spp.) 2 5×4 – – 5 2×2 – 3) 5) 8) 9) 26)

22 Winkelkopfagamen (Gonocephalus spp.) 2 5×4 – – 5 2×2 – 3) 5) 8) 9) 26)

23 Dornschwanzagamen (Uromastyx spp.) 2 5×4 – – 3 2×2 – 3) 4) 5) 7) 9) 26)

23a Flugdrachen (Draco spp.) a) 2 20×8 – – 20 8×4 3) 5) 8) 9) 25) 26) 23b Dornteufel (Moloch horridus) a) 2 6×4 – – 3 2×2 3) 5) 9) 25) 26)

Eidechsen (Lacertidae)

24 Zaun-, Smaragd- und Kanareneidechsen 2 6×4 –– –– 4 2×2 – 3) 5) 9) 26)

(Lacerta spp., Gallotia spp.) gewisse Arten: 4) 13) 24a Mauereidechsen (Podarcis spp.) 2 8×4 – – 6 2×2 – 5) 8) 9) 26)

25 Berg- und Kieleidechsen 2 8×4 – – 4 2×2 – 3) 13)

(Zootoca vivipara, Algyroides spp.) gewisse Arten: 1) 4) 5) 9) 26)

Schienenechsen (Teiidae, Tejus) 26 Krokodiltejus (Dracaena spp., a) 2 3×3 2×2 0,5 3 1×1 – 3) 5) 8) 9) 12) 18) 25) 26) Crocodilurus spp.)

27 Grosstejus (Tupinambis spp.) a) 2 5×3 – – 3 2×2 – 3) 5) 7) 9) 12) 26)

gewisse Arten: 4)

606

Tierschutzverordnung AS 2018

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Flächeb) Flächeb) Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Skinke (Scincidae)

28 Tannenzapfenechse und Blauzungenskinke 2 7×4 –– –– 3 2×2 – 3) 4) 5) 9) 26)

(Tiliqua spp.) 28a Kleine und mittelgrosse Bodenskinke 2 7×4 – – 3 2×2 – 3) 5) 7) 9) (Eumeces spp., Mabouya spp., Trachylepis gewisse Arten: 26) spp.)

29 Wickelschwanzskink (Corucia zebrata) 2 5×3 – – 5 2×2 – 3) 5) 8) 9)

Geckos (Gekkota)

30 Nachtaktive kletternde Geckos 2 6×2 – – 8 2×2 – 3) 5) 8) 9)

(Diplodactylus spp. [gewisse Arten], gewisse Arten: 4) Hemidactylus spp., Oedura spp., Tarentola spp., Uroplates spp.)

31 Nachtaktive bodenbewohnende Geckos 2 6×6 – – 2 2×2 – 3) 5) 9)

(Coleonyx spp., Diplodactylus spp. gewisse Arten: 4) 7) [gewisse Arten], Eublepharis spp., Nephrurus spp.)

32 Tagaktive Geckos (Gonatodes spp., 2 6×6 – – 8 2×2 – 3) 5) 8) 9) 26)

Lygodactylus spp., Phelsuma spp.)

Gürtelschweife (Cordylidae)

33 Gürtelschweife (Cordylus spp., Hemi- 2 5×3 – – 4 2×2 – 3) 5) 9) 26)

cordylus spp., Pseudocordylus spp.) gewisse Arten: 4) 8) 13) 33a Plattechsen (Platysaurus spp.) 2 8×2 – – 5 2×1 – 3) 8) 9) 26) gewisse Arten: 4) 5) 13)

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Tierschutzverordnung AS 2018

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Flächeb) Flächeb) Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

34 Riesengürtelschweif (Cordylus giganteus) 2 5×3 – – 3 2×2 – 3) 4) 5) 7) 9) 26)

Krustenechsen (Heloderma)

35 Skorpions–Krustenechse a) 2 4×3 – – 3 2×2 – 3) 4) 5) 7) 9) 12) 26)

(Heloderma horridum) 35a Gila–Krustenechse a) 2 4×3 – – 2 2×2 – 3) 5) 7) 9) 12) 26) (Heloderma suspectum)

Warane (Varanidae)

36 Bodenbewohnende Grosswarane aus a) 2 5×3 – – 2 2×2 – 3) 5) 9) 12) 26)

trockenen Gebieten19 gewisse Arten: 4) 6) 7) 8)

37 Bodenbewohnende Grosswarane aus a) 2 5×3 – – 2 2×2 – 2) 3) 5) 6)

halbtrockenen bis feuchten Gebieten gewisse Arten: 7) 8) 9) 12) 26) (Varanus bengalensis, V. komodoensis, V. nebulosus)

38 Baumbewohnende Grosswarane a) 2 5×2 – – 5 2×2 – 2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 26)

aus feuchten Gebieten20 39 Halbaquatisch lebende Grosswarane21 a) 2 5×3 2×2 0,5 2 2×21 2 3) 5) 6) 8) 9) 12) 18) 26) 40 Wasserwaran (Varanus mertensi) a) 2 2×22 0,5 2 1×11 2 3) 5) 8) 9) 12) 18) 26)

19 Varanus albigularis, V. exanthematicus, V. giganteus, V. gouldii, V. griseus, V. nesterovi, V. panoptes, V. rosenbergi, V. spenceri, V. varius, V. yemenensis. 20 Varanus caerulivirens, V. cerambonensis, V. doreanus, V. dumerilii, V. finschi, V. indicus, V. jobiensis, V. juxtindicus, V. macraei, V. melinus, V. obor, V. rudicollis, V. salvadorii, V. spinulosus, V. yuwonoi. 21 Varanus bangonorum, V. cumingi, V. dalubhasa, V. marmoratus, V. niloticus, V. nuchalis, V. ornatus, V. palawanensis, V. rasmusseni, V. salvator, V. togianus.

608

Tierschutzverordnung AS 2018

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Flächeb) Flächeb) Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

41 Herbivore Grosswarane a) 2 5×3 – – 5 2×2 – 2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 25) 26)

(Varanus mabitang, V. olivaceus)

Pythons (Pythonidae) und Echte Boas (Boidae)

42 Grosse Riesenschlangen22 a) 2 1×0,5 – – 0,75 0,2×0,2 – 2) 3) 5) 10) 12)

gewisse Arten: 4) 43 Anakondas (Eunectes spp.) a) 2 1×0,5 1×0,5 0,2 0,75 0,2×0,2 0,1×0,1 2) 3) 5) 12) 17) 18) 43a Kleine und mittelgrosse Pythons und Boas 2 1×0,5 – – 0,75 0,5×0,2 – 3) 5) 9) (z. B. Boa constrictor, Epicrates cenchria, gewisse Arten: 2) 8) Morelia spilota, Python curtus, P. regius) 43b Chondropython und Hundskopfboas 2 1×0,5 – – 0,75 0,5×0,2 – 3) 5) 8) (Morelia viridis, Corallus spp.)

Echte Nattern (Colubridae) 44 Asiatische Kielrückennattern a) 2 1×0,5 0,5×0,5 0,2 0,5 0,5×0,1 0,5×0,1 3) 5) 8) 11) 12) (Rhabdophis spp.) gewisse Arten: 4)

45 Blütenkrait (Balanophis spp.) a) 2 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 3) 5) 11) 12)

46 Gefährliche Trugnattern (Boiga dendro- a) 2 1×0,5 – – 0,7 0,5×0,2 – 3) 5) 9) 11) 12) phila, B. blandingii, Dispholidus typus, gewisse Arten: 8) 23) 26) Thelotornis spp.)

22 Epicrates angulifer, Liasis olivaceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethistina, M. boeleni, Python molurus, P. natalensis, P. reticulatus, P. sebae.

609

Tierschutzverordnung AS 2018

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Flächeb) Flächeb) Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Giftnattern (Elapidae)

47 Bodenbewohnende Giftnattern a) 2 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 3) 5) 11) 12) 23)

(z. B. Acanthophis spp., Aspidelaps spp., Naja spp., Pseudechis spp.) 48 Baumbewohnende Giftnattern a) 2 1×0,5 – – 0,7 0,5×0,2 – 3) 5) 8) 11) 12) 14) 23) (Dendroaspis spp. [ausgenommen D. polylepis], Pseudohaje goldii)

49 Sehr grosse Giftnattern a) 2 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 3) 5) 8) 11) 12) 14) 23)

(Dendroaspis polylepis, Oxyuranus spp.) 50 Königskobra (Ophiophagus hannah) a) 2 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 3) 5) 9) 11) 12) 14) 23) 25) 51 Wasserkobra (Boulengerina annulata) a) 2 0,5×0,3 1×0,5 0,4 0,5 0,5×0,1 0,5×0,1 3) 5) 9) 11) 12) 17) 23)

52 Plattschwänze (Seeschlangen) a) 2 – 2×1,5 0,7 – – 1×1 5) 12) 18) 20) 23)

(Laticauda spp.) gewisse Arten: 21) 53 Gelbbauch-Seeschlangen (Pelamis spp.) a) 2 – 2×1 0,5 – – 1×1 5) 12) 18) 19) 20) 22) 23)

Vipern (Viperidae) 54 Erdvipern (Atractaspididae spp., a) 2 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 5) 7) 9) 12) 23) Homoroselaps spp.)

55 Bodenbewohnende Vipern und a) 2 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 3) 5) 11) 12) 23)

Grubenottern, ausgenommen gewisse Arten: 4) 13) 26) seitenwindende Arten 56 Seitenwindende Vipern und a) 2 1,5×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 3) 5) 11) 12) 23) 24) Grubenottern23 gewisse Arten: 4)

23 Bitis peringueyi, B. schneideri, Cerastes spp., Crotalus cerastes, Eristicophis macmahoni, Pseudocerastes persicus.

610

Tierschutzverordnung AS 2018

Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Flächeb) Flächeb) Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

57 Baumbewohnende Vipern und a) 2 1×0,5 – – 0,7 0,5×0,2 – 3) 5) 8) 12) 23)

Grubenottern gewisse Arten: 13) 58 Wassermokassinotter a) 2 0,5×0,5 0,5×0,5 0,1 0,5 0,5×0,1 0,5×0,1 3) 4) 5) 11) 12) 23) (Agkistrodon piscivorus)

Krokodile (Crocodylia)

59 Krokodile24 a) 1 4×2 4×2 0,5 0,5 2×2 2×2 2) 3) 5) 6) 12) 18) 26)

alle Jungtiere und Adulte gewisser Arten: 11)

Brückenechsen (Rhynchocephalia)

60 Tuatara (Sphenodon spp.) a) 2 4×3 2×1 0,4 0,5 4×3 – 3) 5) 7) 9) 16)

Anmerkungen zu Tabelle 5 (Reptilien) a) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig. b) Die Angaben geben sowohl den Flächeninhalt wie auch das Verhältnis von Länge und Breite der Mindestfläche vor.

24 Alligator spp., Caiman spp., Crocodylus spp., Gavialis spp., Mecistops spp., Melanosuchus spp., Osteolaemus spp., Paleosuchus spp., Tomistoma spp.

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Tierschutzverordnung AS 2018

Besondere Anforderungen 1) Zusätzlicher Auslauf im Freien, solange es die Wetterverhältnisse erlauben. 2) Gewisse Arten müssen in einem heizbaren Bassin oder Becken ausreichender Grösse baden können, auch im Abtrenngehege. 3) Die Temperatur muss den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Ein kleinerer Teil des Geheges muss allenfalls eine höhere Temperatur aufweisen und je nach Art muss für jedes Tier eine Wärmequelle vorhanden sein, damit es sich individuell der Strahlung aussetzen kann, ausser bei Freilandhaltung. 4) Die klimatischen Bedingungen über das Jahr hindurch müssen so gewählt werden, dass eine Winter- oder Kältestarre oder eine Trockenruhe für alle Altersklas- sen erfolgen kann. 5) Soziale Struktur beachten. Unter Umständen müssen die Tiere einzeln gehalten werden. 6) Für alle Riesenschildkröten, Spornschildkröten, Weichschildkröten, Warane und Krokodile: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege gehalten, so müssen die Gehege unterteilt werden können oder es müssen andere geeignete Abtrenngehege vorhanden sein. 7) Der Boden muss teilweise mit grabfähigem Substrat versehen sein, sodass die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurückziehen können. 8) In allen Gehegen müssen, entsprechend der Art, horizontale oder vertikale Klettermöglichkeiten, z. B. Bäume, körperdicke Äste oder Felswände, vorhanden sein. 9) Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein. 10) Erhöhte Liegeflächen müssen vorhanden sein. 11) Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Schlupfkästen, Korkröhren oder Ähnliches, müssen vorhanden sein. 12) Solide Gehegekonstruktion (Terrarium). 13) In der Nacht muss eine deutliche Abkühlung stattfinden.

612

Tierschutzverordnung AS 2018

23) Falls für die gehaltenen Arten verfügbar, müssen Antivenine (Seren) vorrätig gehalten oder über die Mitgliedschaft in einem Serumverein leicht zu beschaffen sein. 24) Bei gewissen Arten müssen Stellen mit feinem, staubfreiem, losem Sand vorhanden sein, wo sich die Tiere eingraben können. 25) Der Nachweis muss erbracht werden, dass ausreichend artgerechtes Futter beschafft werden kann. 26) Bei gewissen tagaktiven Arten sind helle Lampen (HQL, HQI oder vergleichbare Lampen) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwenden, ausser die Tiere werden im Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die ausschliessliche Verwendung von Bodenheizungen oder Infrarotstrah- lern ist nicht zulässig.

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Tierschutzverordnung AS 2018

Tabelle 6 Amphibien Vorbemerkungen A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei Froschlurchen die Ge- samtlänge, bei Schwanzlurchen die Kopf-Rumpf-Länge. B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen. C. Die Nahrung für die Larven der Amphibien muss, je nach Art, aus pflanzlichen oder tierischen Bestandteilen zusammengesetzt sein. D. Die Nahrung der Amphibien nach Metamorphose (juvenil und adult) muss vor allem aus ganzen Futtertieren zusammengesetzt sein. Die Futtertiere müssen von guter Qualität und allenfalls mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert sein. Sie müssen als Ganzes ge- schluckt werden können.

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Tierschutzverordnung AS 2018

Amphibien Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena) Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Fläched) Fläched) Tiefe Höheb) Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Laubfrösche (Hylidae), Riedfrösche (Hyperoliidae), Hornfrösche (Ceratophrydae) und Ruderfrösche (Rhacophoridae)

1 Frösche aus gemässigten Klimazonen 2 10×5 – – 10 2×2 – 1) 3)

(Hyla arborea, H. cinerea, H. meridionalis, gewisse Arten: 2) 4) 6) 7) Rhacophorus dennysi)

2 Nicht bodenbewohnende Frösche aus 2 10×5 – – 10 2×2 – 1) 2) 3)

tropischen und subtropischen Klimazonen gewisse Arten: 5) 7) 9) (Agalychnis spp., Hyperolius spp., Dendropsophus spp., Trachycephalus spp., Polypedates spp.) 2a Bodenbewohnende Frösche aus tropischen 2 10×5 – – 4 2×2 – 1) 3) 8) und subtropischen Klimazonen gewisse Arten: 7) 9) (z. B. Ceratophrys spp., Hypsiboas spp.)

Baumsteigerfrösche (Dendrobatidae)

3 Bodenbewohnende Baumsteigerfrösche 2 25×15 –– –– 8 15×2 –– 1) 3) 7) 9)

4 Baumbewohnende Baumsteigerfrösche 2 20×10 –– –– 25 10×2 – 1) 2) 3) 4) 9)

gewisse Arten: 5) 7)

Zungenlose Frösche (Pipidae)

5 Krallenfrösche und Wabenkröten tropischer 2 – 6×4 4 – – 2×2 1) 10)

Gewässer (Pipa spp., Xenopus spp.)

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Tierschutzverordnung AS 2018

Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena) Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Fläched) Fläched) Tiefe Höheb) Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

5a Zwergkrallenfrösche (Hymenochirus spp.) 2 – 12×6 8 – – 6×3 1) 10)

Echte Frösche (Ranidae)

6 Wasserfrösche 2 6×4 10×5 2 5 2×2 2×1 1) 3)

(Lithobates spp., Pelophylax spp.) gewisse Arten: 6)

Kröten (Bufonidae)

7 Kröten aus gemässigten Zonen 2 6×4 –– –– 4 2×2 –– 1) 3) 6)

(z. B. Bufo bufo, B. viridis, B. calamita) gewisse Arten: 2) 7)

8 Kröten aus subtropischen und tropischen 2 6×4 –– –– 4 2×2 –– 1) 3) 7)

Zonen (z. B. Bufo alvarius, B. guttatus, gewisse Arten: 8) B. mauretanicus, B. marinus, B. pardalis)

9 Tropische Baumkröten (Pedostibes spp.) 2 6×4 – – 8 2×2 – 1) 2) 3) 4) 7)

Echte Salamander (Salamandridae)

10 Landsalamander (Salamandra spp.) 2 10×4 – – 4 2×2 – 1) 3)

gewisse Arten: 6) 7) 9) 11) 11 Wassermolche (Pachytriton spp., Taricha spp., 2 8×4 10×4 4 4 2×2 3×3 1) 3) 11) Triturus spp.) gewisse Arten: 7) 9)

Riesensalamander und Schlammteufel (Cryptobranchidae)

12 Riesensalamander, Schlammteufel c) 1 – 3×2 0,5 – – 3×2 3) 10) 12)

(Andrias spp., Cryptobranchus alleganiensis)

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Tierschutzverordnung AS 2018

Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena) Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen

Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin

Tierarten (n) Fläched) Fläched) Tiefe Höheb) Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

Querzahnsalamander (Ambystomatidae)

13 Axolotl und andere neotene, vollaquatische 2 – 4×2 2 – – 1×1 1) 3) 10) 12)

Querzahnsalamander (Ambystoma spp. [neotene Formen]) 13a Flecken- und Tigersalamander (Ambystoma 2 10×4 – – 4 2×2 – 1) 3) spp. [ausgenommen neotene Formen]) gewisse Arten: 6) 7) 9) 11)

Armmolche (Sirenidae)

14 Armmolche (Siren spp., Pseudobranchus spp.) 2 – 4×2 2 – – 1×1 1) 3) 10) 12)

Anmerkungen zu Tabelle 6 (Amphibien) a) Tiere können für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Kälte- starre vorübergehend in kleineren Gehegen gehalten werden. b) Angegeben ist die durchschnittliche Höhe der Gehege; diese dürfen an einzelnen Stellen höher oder niedriger sein. c) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig. d) Die Angaben geben sowohl den Flächeninhalt wie auch das Verhältnis von Länge und Breite der Mindestfläche vor.

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Tierschutzverordnung AS 2018

Besondere Anforderungen 1) Es dürfen zwei Tiere zusammen gehalten werden; eine Paarhaltung ist jedoch nicht notwendig. Bei solitär lebenden Arten dürfen zwei verträgliche Tiere auf der Mindestgehegegrösse gehalten werden. 2) Das Gehege muss mit verschiedenen Klettermöglichkeiten, wie z. B. Pflanzen, Ästen oder Rindenstücken, ausgestattet sein. 3) Das Gehege muss Versteckmöglichkeiten, wie Höhlen, Spalten oder Laub, aufweisen. 4) Das Gehege muss mit Grünpflanzen ausgestattet sein, auf denen sich die Tiere aufhalten können. 5) Das Gehege muss mit Bromelien oder vergleichbaren trichterförmigen Grünpflanzen ausgestattet sein. 6) Die Tiere müssen die Winter- oder Kältestarre in lockerem, grabfähigem Substrat verbringen können. 7) Es muss eine Wasserschale, ein mit Wasser gefülltes Gefäss, mit Wasser gefüllte Pflanzen (z. B. Bromelien) oder ein Wasserlauf vorhanden sein. 8) Der Gehegeboden muss mit lockerem, grabfähigem Substrat ausgestattet sein, damit die Tiere sich zur Trockenruhe (Ästivation) zurückziehen können. 9) Hohe Luftfeuchtigkeit. 10) Das Becken für überwiegend aquatisch lebende Arten muss eine ausreichende Infrastruktur mit Versteckmöglichkeiten aufweisen. 11) Saisonal stark schwankendes Klima. Starke Absenkung der Temperatur während der Nacht. 12) Filter oder Frischwasserzulauf.

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Tierschutzverordnung AS 2018

Tabelle 7 Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Forellenartigen und Karpfenartigen zu Speise- und Besatzzwecken Haltung Transport

Forellenartigea) Karpfenartigea) Forellenartigea) Karpfenartigea)

1 Tierbesatzb)

2 Maximale Besatzdichte pro Kubikmeter Wasser kg 80c) 100 250 500

3 Wasserqualität

4 Sauerstoffsättigung

5 – maximale Sättigung Prozente 200 200 200 200

6 – minimale Sättigung Prozente 60 60 60 60

7 Minimaler gelöster Sauerstoff im Tierbereich mg/l 5,0 3,5 5,0 3,5

8 Maximaler Ammoniakgehalt mg/l 0,01 0,02 0,02 0,04

9 Maximaler Nitritgehalt mg/l 1,5 1,5 1,5 1,5

10 pH-Werte 5,5–9,0 5,5–9,0 5,5–9,0 5,5–9,0

11 Maximale Temperatur °C 22 30 16 24

12 Maximale Temperaturdifferenz beim Umsetzen

13 – in kälteres Wasser °C 3 3 3 3

14 – in wärmeres Wasser °C 5 5 5 5

15 Futterentzug maximald) Tagesgrade 100 280 100 280

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Tierschutzverordnung AS 2018

Anmerkungen zu Tabelle 7 a) Zusätzlich zu den für alle Forellen- bzw. Karpfenartigen geltenden Mindestanforderungen sind die jeweiligen artspezifischen Bedürfnisse zu berücksichtigen. b) Der Tierbesatz ist so zu wählen, dass alle Parameter der Wasserqualität langfristig eingehalten werden. c) Unter begründeten Voraussetzungen kann die maximale Besatzdichte für Forellenartige pro Becken für maximal 14 Tage am Stück auf bis zu 100 kg/m3 erhöht werden. d) Unter begründeten Voraussetzungen kann die maximale Futterentzugsdauer für Forellenartige bis auf maximal 200 Tagesgrade verlängert werden.

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Tierschutzverordnung AS 2018

Tabelle 8 Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzwecken Vorbemerkungen A. Zur Berechnung der Mindestvolumina für Aquarien und Teiche ist für jede Grössenklasse die aktuelle Körperlänge der Fische mit der entsprechenden Literzahl und mit der Fischanzahl zu multiplizieren. Das Mindestvolumen in Litern ergibt sich aus der Summe der Produk- te für die einzelnen Grössenklassen. Als Körperlänge (KL) gilt die Distanz vom vorderen Kopfende bis zum Schwanzflossenansatz. B. Ein Aquarium darf nicht allseitig direkt einsehbar sein. Es ist den Bedürfnissen der Tiere entsprechend einzurichten. Zumindest müssen in Teilen des Aquariums Sichtschutz und Rückzugsmöglichkeiten für die Fische vorhanden sein. C. Für Innenaquarien ist ein Tag-Nacht-Rhythmus einzuhalten. D. Die Wasserqualität ist den Bedürfnissen der Fische anzupassen. E. Für Becken zur Haltung von Kois in Tierhandlungen gelten anstelle der Vorgaben in Tabelle 8 die Vorgaben für Karpfenartige in Ta- belle 7.

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Tierschutzverordnung AS 2018

Aquarien und Teiche Aquariena),b),c) Teichea),b),c)

Grössenklasse KL (in cm) Anzahl Liter pro cm Fisch KL (in cm) Anzahl Liter pro cm Fisch

1 bis 5 0,5 bis 10 2

2 bis 10 0,75 bis 20 2,5

3 bis 15 1 bis 30 5

4 bis 20 1,25 bis 40 7

5 bis 30 1,75 bis 50 9

6 bis 40 2,25 bis 60 11

7 über 40 3 bis 70 13

8 – – bis 80 16

9 – – bis 90 19

10 – – bis 100 22

11 – – bis 120 25

12 – – bis 150 30

13 – – bis 200 40

Anmerkungen zu Tabelle 8 (Aquarien und Teiche) a) Zusätzlich zu den errechneten Mindestvolumina sind die artspezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Fischarten zu berücksichtigen. b) Zusätzlich zu den errechneten Mindestvolumina sind folgende Mindestbeckenabmessungen zu berücksichtigen: Beckenlänge: mind. 3× Körperlänge grösster Fisch Beckenbreite: mind. 2× Körperlänge grösster Fisch Wassertiefe: mind. 1× Körperlänge grösster Fisch

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Tierschutzverordnung AS 2018

Anhang 3 (Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Versuchstieren

Vorbemerkungen – Die Vorbemerkungen von Anhang 2 gelten auch für Anhang 3. – Einrichtungen für Versuche mit Fischen werden im Rahmen der Bewilligung nach Artikel 122 im Einzelfall beurteilt. Abweichungen von den Min- destabmessungen nach Anhang 2 sind zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Die Anforderungen für das Halten der Fische werden für jede Anlage individuell festgelegt.

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