Lexipedia

AS 2018 73

Verordnung des UVEK über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr

Verordnung des UVEK über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (PAvV)

vom 20. Dezember 2017

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 17e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 19851 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel und auf Artikel 21a Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 7. November 20072 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV), verordnet:

Art. 1 Frist für den Beginn der Ausführung von Bauvorhaben

1 Mit der Ausführung der Bauvorhaben muss spätestens begonnen werden:

a. für die Agglomerationsprogramme, für die die Bundesversammlung Ver- pflichtungskredite ab 2019 beschliesst (Agglomerationsprogramme der drit- ten Generation): sechs Jahre und drei Monate nach Verabschiedung des ent- sprechenden Bundesbeschlusses zum Programm Agglomerationsverkehr; b. für die Agglomerationsprogramme ab der vierten Generation: vier Jahre und drei Monate nach Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses zum Programm Agglomerationsverkehr.

2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesamt für Raumentwicklung eine

einmalige Nachfrist von vier Jahren gewähren.

3 Läuft gegen ein Bauvorhaben ein Rechtsmittelverfahren oder kommt dagegen ein

Referendum zustande, so steht der Fristenlauf für diese Massnahme bis zum Vorlie- gen eines rechtskräftigen Entscheids still. Dies gilt auch für Massnahmen, die von der vom Fristenstillstand betroffenen Massnahme unmittelbar abhängen.

SR 725.116.214

2017-1850 73

Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen AS 2018 des Programms Agglomerationsverkehr. V des UVEK

4 Für Massnahmen, für die pauschale Bundesbeiträge ausgerichtet werden (Art. 21a

MinVV), sind die Absätze 2 und 3 nicht anwendbar.

Art. 2 Höhe der Investitionskosten für Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen Die Höhe der Investitionskosten von Massnahmen, für die pauschale Bundesbeiträge ausgerichtet werden (Art. 21a MinVV), wird im Einvernehmen mit dem Eidgenössi- schen Finanzdepartement auf 5 Millionen Franken festgelegt.

Art. 3 Berechnung der pauschalen Bundesbeiträge

1 Die pauschalen Bundesbeiträge für Massnahmen nach Artikel 21a MinVV werden

auf der Grundlage von standardisierten Kosten pro Leistungseinheit berechnet.

2 Die standardisierten Kosten werden auf der Grundlage der Investitionskosten

bestimmt, die die Trägerschaften in den eingereichten Agglomerationsprogrammen für die betreffenden Massnahmen ausweisen. Dabei werden gemittelte Kosten pro Leistungseinheit verwendet.

3 Soweit Massnahmen einen geringen Grad an flächendeckender und systematischer

Einbindung in die Gesamtverkehrsplanung sowie eine geringe Wirkung auf das Agglomerationsprogramm aufweisen, werden die standardisierten Kosten um bis zu

15 Prozent gekürzt.

4 Der Beitragssatz entspricht dem im entsprechenden Bundesbeschluss zum Pro-

gramm Agglomerationsverkehr für die betreffende Agglomeration festgelegten Prozentsatz.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

20. Dezember 2017 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

74

Verordnung des UVEK über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr | Lexipedia | Lexipedia