AS 2018 745
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
Änderung vom 8. Dezember 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Art. 10a Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 53 Abs. 6 AuG)
1 Die Kantone regeln das Verfahren zur Meldung von stellensuchenden anerkannten
Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen bei der öffentlichen Arbeits- vermittlung. 2 Die Meldepflicht gilt für Personen, die gestützt auf eine Abklärung als arbeits- marktfähig beurteilt werden. 3 Die Kantone erstatten dem SEM jährlich Bericht über die Meldungen. Die Bericht- erstattung umfasst: a. die Zuständigkeiten und das Vorgehen bei der Abklärung der Arbeitsmarkt- fähigkeit; b. die Anzahl der Meldungen und die Anzahl der Vermittlungen.
1 SR 142.205
2017-2993 745
Integration von Ausländerinnen und Ausländern. V AS 2018
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
8. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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