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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Polisseuse/Polisseur mit eidgenössischem Berufsattest
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Polisseuse / Polisseur mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
vom 19. Januar 2018
50305 Polisseuse EBA / Polisseur EBA
Polisseuse AFP / Polisseur AFP Politrice CFP / Politore CFP
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Polisseusen und Polisseure auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltun- gen aus: a. Sie organisieren und bereiten die Arbeit gemäss den Unterlagen und anhand der Weisungen vor; bei der Nutzung der Maschinen, spezieller Produkte und generell in ihrer täglichen Tätigkeit halten sie die Weisungen betreffend Ge- sundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Umweltschutz ein. b. Sie führen manuelle Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung der Ober- flächen von Werkstücken gemäss den Produktionsetappen durch und beach- ten dabei die Arbeitspläne oder andere Unterlagen; bei diesen Arbeiten ach- ten sie darauf, dass die Produktionsstandards und die Qualitätsnormen der
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Branche eingehalten werden, und kontrollieren die durchgeführten Arbeiten systematisch. c. Sie führen grundlegende manuelle mikromechanische Arbeiten aus, um aus- gehend von einer technischen Zeichnung ein einfaches Werkstück herzustel- len.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Organisieren und Vorbereiten der Arbeit:
1. Massnahmen betreffend Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
umsetzen,
2. Umweltschutzmassnahmen umsetzen,
3. Arbeitsschritte vorbereiten,
4. Arbeit organisieren;
b. Durchführen von manuellen Verfahren zur Oberflächenvorbereitung und -bearbeitung gemäss den Produktionsetappen:
1. Verfahren zur Oberflächenvorbereitung durchführen,
2. Verfahren zur Oberflächenbearbeitung durchführen,
3. Produktionsstandards und -normen anwenden,
4. Ergebnis der durchgeführten Arbeiten kontrollieren;
c. Durchführen von manuellen mikromechanischen Verfahren: manuelle Ver- fahren durchführen.
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3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
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Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Organisieren und Vorbereiten der Arbeit 130 120 250 – Durchführen von manuellen Verfahren zur Ober- 70 60 130 flächenvorbereitung und -bearbeitung gemäss den Produktionsetappen (in Produktionslinien) – Durchführen von manuellen mikromechanischen 0 20 20 Verfahren Total Berufskenntnisse 200 200 400 b. Allgemeinbildung 120 120 240 c. Sport 40 40 80 Total Lektionen 360 360 720
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20064 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können
neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetrieblicher Kurs
1 Der überbetriebliche Kurs umfasst 10 Tage zu 8 Stunden.
2 Der überbetriebliche Kurs findet im ersten Jahr der beruflichen Grundbildung statt.
4 SR 412.101.241
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5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 5 der zuständigen Organisation der Arbeitsweltvor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Oberflächenveredlerin oder Oberflächenveredler Uhren und Schmuck EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Polisseuse oder des Polisseurs EBA und mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
5 Der Bildungsplan vom 19. Januar 2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.
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2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwer- tige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-
dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und im überbetrieblichen Kurs. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
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Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation im überbetrieblichen Kurs
1 Die Anbieter des überbetrieblichen Kurses dokumentieren die Leistungen der
Lernenden in Form eines Kompetenznachweises. 2 Der Kompetenznachweis wird in einer Note ausgedrückt. Diese Note fliesst ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der
Polisseuse und des Polisseurs EBA erworben hat oder eine in diesem Bereich vom Kanton anerkannte nicht formalisierte Bildung besucht hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
12 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft.
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2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kur-
se dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst sämtliche Handlungskompetenzbe-
reiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 20–30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Praktische Prüfung über alle Handlungskompetenzbereiche 80 %
2 Fachgespräch über alle Handlungskompetenzbereiche 20 %
b. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 50 Prozent; b. Allgemeinbildung: 20 Prozent; c. Erfahrungsnote: 30 Prozent. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 80 Prozent; b. Note für den überbetrieblichen Kurs: 20 Prozent. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten.
5 Die Note für den überbetrieblichen Kurs entspricht der Note des Kompetenznach-
weises. Sie wird in einer ganzen oder halben Note ausgedrückt.
6 SR 412.101.241
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Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des überbetrieblichen Kurses
wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der überbetriebliche Kurs wiederholt, so zählt für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neue Note.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten
wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 Prozent; b. Allgemeinbildung: 20 Prozent.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22
1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das EBA.
2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Polisseuse EBA»
oder «Polisseur EBA» zu führen. 3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erwor- ben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
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10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Polissage
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die
Berufe der Polissage setzt sich zusammen aus: a. fünf bis sieben Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgeberverbands der Schweizer Uhrenindustrie; b. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu:
1. den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen,
2. den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen
Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse 1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist der Arbeitgeberverband der Schweizer Uhrenindustrie.
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
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3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 15. Dezember 20107 über die berufliche Grundbil- dung Polisseuse / Polisseur mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgeho- ben.
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als Polisseuse oder Polisseur vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längs- tens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.
2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Polis-
seuse oder Polisseur bis zum 31. Dezember 2021 wiederholen, werden nach bisheri- gem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)
kommen ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
19. Januar 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor
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