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AS 2018 761

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Oberflächenveredlerin/Oberflächenveredler Uhren und Schmuck mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Oberflächenveredlerin / Oberflächenveredler Uhren und Schmuck mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 19. Januar 2018

49707 Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck EFZ/

Oberflächenveredler Uhren und Schmuck EFZ Termineuse en habillage horloger CFC/ Termineur en habillage horloger CFC Rifinitrice di prodotti d’orologeria AFC/ Rifinitore di prodotti d’orologeria AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 2 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Oberflächenveredlerinnen und Oberflächenveredler Uhren und Schmuck auf Stufe

EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie organisieren und bereiten die Arbeit gemäss den Unterlagen und anhand der Weisungen vor; bei der Nutzung der Maschinen, spezieller Produkte und generell in ihrer täglichen Tätigkeit halten sie die Weisungen betreffend Ge- sundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Umweltschutz ein; diese As- pekte berücksichtigen sie auch in der Erstellung der Arbeitspläne.

SR 412.101.221.56

2017-2506 761

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b. Sie führen manuelle Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung der Ober- flächen von Werkstücken durch und beachten dabei die Arbeitspläne oder andere Unterlagen; bei diesen Arbeiten achten sie darauf, dass die Produk- tionsstandards und die Qualitätsnormen der Branche eingehalten werden. c. Sie führen manuelle Verfahren und Arbeiten mit mikromechanischen Ma- schinen durch, um Aufsetzvorrichtungen, Werkzeuge oder Kleinteile zu fer- tigen; sie führen zudem Diamantierungen aus. d. Sie führen komplexe manuelle Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung der Oberflächen von komplexen Werkstücken oder solchen mit einem hohen Mehrwert durch. e. Sie führen mit computer-numerisch gesteuerten Maschinen zur Oberflächen- veredlung Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung der Oberflächen durch.

2 Innerhalbdes Berufs der Oberflächenveredlerin und des Oberflächenveredlers

Uhren und Schmuck auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte: a. Haute Horlogerie;

3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Polisseuse oder

Polisseur EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

4 CNC = Computerized Numerical Control

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Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die

nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Organisieren und Vorbereiten der Arbeit:

1. Massnahmen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz umsetzen,

2. Umweltschutzmassnahmen umsetzen,

3. Arbeitsplan erstellen,

4. Arbeit organisieren,

5. Massnahmen zur Verbesserung der Produktivität und der Qualität um-

setzen; b. Durchführen von manuellen Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung von Oberflächen:

1. Verfahren zur Oberflächenvorbereitung durchführen,

2. Verfahren zur Oberflächenbearbeitung durchführen,

3. Ergebnis der durchgeführten Arbeiten kontrollieren;

c. Durchführen von manuellen Verfahren und Arbeiten mit mikromechani- schen Maschinen:

1. manuelle Verfahren durchführen,

2. Werkzeuge, Werkstücke und Aufsetzvorrichtungen herstellen,

3. Diamantierungen durchführen,

4. mit CNC-Maschinen einfache Verfahren zur Oberflächenbearbeitung

durchführen; d. Durchführen von komplexen Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung von Oberflächen:

1. komplexe Verfahren zur Oberflächenvorbereitung durchführen,

2. komplexe manuelle Verfahren zur Oberflächenbearbeitung durchfüh-

ren; e. Durchführen von komplexen Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung von Oberflächen mit CNC-Maschinen:

1. eine Produktion auf CNC-Maschinen zur Oberflächenveredlung in

Gang setzen,

2. auf CNC-Maschinen Verfahren zur Oberflächenvorbereitung durchfüh-

ren,

3. auf CNC-Maschinen Verfahren zur Oberflächenbearbeitung durchfüh-

ren.

2 In den Handlungskompetenzbereichen a, b und c ist der Aufbau der Handlungs-

kompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen d und e ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Schwerpunkt wie folgt verbindlich:

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a. Handlungskompetenzbereich d: für den Schwerpunkt Haute Horlogerie; b. Handlungskompetenzbereich e: für den Schwerpunkt CNC.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

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Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Organisieren und Vorbereiten 140 130 100 370 der Arbeit – Durchführen von manuellen Verfahren 60 50 50 160 zur Vorbereitung und Bearbeitung von Oberflächen – Durchführen von manuellen Verfahren 0 20 50 70 und Arbeiten mit mikromechanischen Maschinen Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20065 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

5 SR 412.101.241

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Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 30 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereiche Dauer

1 Kurs 1 Organisieren und Vorbereiten der Arbeit 10 Tage

Durchführen von manuellen Verfahren und Arbeiten mit mikromechanischen Maschinen

3 Kurs 2 Durchführen von manuellen Verfahren und Arbeiten 20 Tage

mit mikromechanischen Maschinen Schwerpunkt

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 6 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild,

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen,

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6 Der Bildungsplan vom 19. Januar 2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

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6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Oberflächenveredlerin oder Oberflächenveredler Uhren und Schmuck EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Oberflächenveredlerin und des Oberflächenveredlers Uhren und Schmuck EFZ und mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwer- tige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

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2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

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c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Oberflächenveredlerin und des Oberflächenveredlers Uhren und Schmuck EFZ erworben oder eine in diesem Bereich vom Kanton aner- kannte nicht formalisierte Bildung besucht hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

16 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen.

3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kur-

se dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-

tenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Organisieren und Vorbereiten der Arbeit 50 %

Durchführen von manuellen Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung von Oberflächen

2 Schwerpunkt 50 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst alle

Handlungskompetenzbereiche.

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c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 Prozent; b. Berufskenntnisse: 20 Prozent; c. Allgemeinbildung: 20 Prozent; d. Erfahrungsnote: 20 Prozent. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 Prozent; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 Prozent. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

7 SR 412.101.241

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4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der letzte bewertete über- betriebliche Kurs wiederholt, so zählt für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neue Note.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 Prozent; b. Berufskenntnisse: 30 Prozent; c. Allgemeinbildung: 20 Prozent.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Oberflächen- veredlerin Uhren und Schmuck EFZ» oder «Oberflächenveredler Uhren und Schmuck EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis

mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Polissage

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die

Berufe der Polissage setzt sich zusammen aus: a. fünf bis sieben Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgeberverbands der Schweizer Uhrenindustrie; b. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;

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c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Die Schwerpunkte müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu:

1. den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen,

2. den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen

Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse 1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist der Arbeitgeberverband der Schweizer Uhrenindustrie.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der über- betrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

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11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 15. Dezember 20108 über die berufliche Grundbil- dung Oberflächenveredlerin / Oberflächenveredler Uhren und Schmuck (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Oberflächenveredlerin oder Oberflächenveredler

Uhren und Schmuck vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Oberflä- chenveredlerin oder Oberflächenveredler Uhren und Schmuck bis zum 31. Dezem- ber 2022 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftli- chen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)

kommen ab dem 1. Januar 2021 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

19. Januar 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

8 AS 2011 287

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