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AS 2018 845

AS 2018 845

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 8. Dezember 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG)

2 Die beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens sechs Monaten nach

Artikel 14 Absatz 3 erster und zweiter Satz AVIG muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgeübt worden sein.

3 Niedergelassene Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen

Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind und die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Absatz 2 gilt sinngemäss.

1 SR 837.02

2017-2994 845

Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2018

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

8. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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