AS 2018 87
AS 2018 87
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 18. Januar 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimm- ten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 20. Januar 2018 in Kraft. 2
18. Januar 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
1 SR 916.443.107
2 Dringliche Veröffentlichung vom 19. Jan. 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2018-0097 87
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV
Anhang (Art. 3–6)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Ziff. 3
3 Schutzzonen und Überwachungszonen
Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/60 der Kommission vom (EU) 2018/60 12. Januar 2018 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien, Fassung gemäss ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 20.
In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Seuchengebiete festgelegt: Rumänien