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AS 2018 87

AS 2018 87

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 18. Januar 2018

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimm- ten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 20. Januar 2018 in Kraft. 2

18. Januar 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.107

2 Dringliche Veröffentlichung vom 19. Jan. 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2018-0097 87

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

Anhang (Art. 3–6)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 3

3 Schutzzonen und Überwachungszonen

Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/60 der Kommission vom (EU) 2018/60 12. Januar 2018 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien, Fassung gemäss ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 20.

In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Seuchengebiete festgelegt: Rumänien

3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

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