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AS 2018 89

Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen

Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)

vom 8. Dezember 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 48 Absatz 5 des Zivilgesetzbuches1 und 55a Absatz 4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches und die Artikel 929 und 929a des Obligationenrechts2, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderun- gen und das Verfahren für die Erstellung von: a. elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern; b. elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften; c. Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente. 2 Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksys- temen ausgetauscht werden können.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:

SR 211.435.1

2017-2467 89

Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und AS 2018

1. freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,

2. Amtsnotarin oder Amtsnotar,

3. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder

Zivilstandsbehörden; b. Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubi- gung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist; c. Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elekt- ronischen Beglaubigungen macht; d. Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März

20163 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterinnen

von Zertifizierungsdiensten.

Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen 1 Nach dieser Verordnung erstellte elektronische öffentliche Urkunden und elektro- nische Beglaubigungen sind den entsprechenden Dokumenten auf Papier gleichge- stellt.

2 Sie können im Verkehr mit allen Behörden verwendet werden, die den elektroni-

schen Geschäftsverkehr eingeführt haben.

Art. 4 Anwendbarkeit ausländischen Rechts Ist eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung für die Verwendung im Ausland bestimmt, so kann sie in Abweichung von dieser Verordnung nach den dort gültigen Anforderungen erstellt werden, sofern bei deren Einhaltung eine vergleichbare Sicherheit, insbesondere eine vergleichbare Integrität und Authentizität, gewährleistet ist.

2. Abschnitt: Schweizerisches Register der Urkundspersonen

Art. 5 Zweck und Betrieb

1 Das Schweizerische Register der Urkundspersonen (UPReg) gibt Zulassungsbestä-

tigungen zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen aus und macht Daten über die darin eingetragenen Urkundsperso- nen im Internet öffentlich zugänglich.

2 Es wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) betrieben.

3 SR 943.03

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Art. 6 Einzutragende Personen

1 In das UPReg eingetragen werden können:

a. Urkundspersonen; b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden, die zur Führung der Daten der eingetragenen Personen zuständig sind.

2 Die zuständigen Behörden tragen in das UPReg die Urkundspersonen ein, die

befugt sind, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen. 3 Jede Person ist mit ihrer Funktion und ihrer zugehörigen Organisation einzutragen. Pro Person können mehrere Funktionen und Organisationen eingetragen werden.

Art. 7 Einträge

1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:

a. die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; b. Geburtsdatum; c. Staatsangehörigkeit; d. Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; e. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20104 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkunds- person; f. Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); g. Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; h. gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; i. zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsper- son durch das UPReg:

1. falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zerti-

fikate,

2. falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften

Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine ein- deutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.

2 Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird

im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.

4 SR 431.03

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Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.

2 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundes-

behörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.

3 Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur

Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.

4 Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit

Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.

5 Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten

jederzeit aktuell sind.

Art. 9 Öffentlichkeit der Daten Die Daten des UPReg sind mit den folgenden Ausnahmen öffentlich beim UPReg abrufbar: a. Die Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht öffentlich. b. Die Daten, die nach Artikel 8 Absatz 4 aus anderen Systemen geliefert wur- den, sind über das UPReg nicht öffentlich zugänglich; das UPReg veröffent- licht einen Verweis auf das jeweilige Herkunftsystem, falls die Daten dort zugänglich sind.

3. Abschnitt:

Verfahren für die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen

Art. 10 Allgemeine Bestimmungen 1 Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Ur- kunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11–16 wie folgt vor: a. Sie erstellt das elektronische Dokument. b. Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an. c. Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format. d. Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES5.

5 SR 943.03

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e. Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument.

2 Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt:

a. die folgenden sichtbaren Elemente:

1. das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantona-

len Urkundspersonen das Kantonswappen,

2. die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die

Befugnis erteilt hat,

3. die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UP-

Reg,

4. die UID,

5. die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson,

6. die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem

massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen; b. ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes gere- geltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES. 3 Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES und andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.

4 Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem

und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilli- gung des BJ (Art. 20).

5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer

Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung.

Art. 11 Elektronische Ausfertigung einer öffentlichen Urkunde

1 Die Urkundsperson erstellt das Original der öffentlichen Urkunde auf Papier.

2 Sie erstellt eine elektronische Ausfertigung, indem sie:

a. das Original ganz oder teilweise zusammen mit allfälligen Beilagen einliest; und b. auf der Verbalseite das Verbal anfügt, wonach das Dokument mit dem Ori- ginal oder dessen entsprechenden Teilen wortgetreu übereinstimmt.

3 Sie kann dem Verbal weitere Angaben wie die Adressatin oder den Adressaten

oder die Laufnummer der Ausfertigung beifügen.

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Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und AS 2018

Art. 12 Elektronische öffentliche Urkunden aus einem öffentlichen Register Die Urkundsperson erstellt eine elektronische öffentliche Urkunde aus einem öffent- lichen Register, indem sie: a. das entsprechende Papierdokument einliest oder das elektronische Doku- ment direkt aus dem Register erstellt; und b. dem elektronischen Dokument auf der Verbalseite das Verbal anfügt, wo- nach es sich um einen amtlichen Auszug, eine Bescheinigung oder eine Be- stätigung aus dem betreffenden öffentlichen Register handelt.

Art. 13 Beglaubigung einer elektronischen Kopie eines Papierdokuments Die Urkundsperson beglaubigt eine elektronische Kopie eines Papierdokuments, indem sie: a. das Papierdokument ganz oder teilweise einliest; und b. dem elektronischen Dokument das Verbal anfügt, wonach es mit dem Pa- pierdokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt.

Art. 14 Beglaubigung einer elektronischen Kopie eines elektronischen Dokuments

1 DieUrkundsperson beglaubigt eine elektronische Kopie eines elektronischen

Dokuments, indem sie: a. das Dokument ganz oder teilweise in ein neues elektronisches Dokument überführt; und b. dem neuen Dokument das Verbal anfügt, wonach es mit dem vorgelegten elektronischen Dokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt. 2 Ist das vorgelegte elektronische Dokument elektronisch signiert, so überprüft die Urkundsperson unter Verwendung dazu geeigneter technischer Hilfsmittel die Signatur hinsichtlich: a. Integrität des Dokuments; b. Identität des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin; c. Gültigkeit und Qualität des Zertifikats einschliesslich allfälliger Attribute; d. Zeitpunkt der Signatur und Angabe, ob das Dokument mit einem qualifizier- ten elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstabe j ZertES6 versehen ist. 3 Sie hält im Verbal das Ergebnis der Prüfung sowie allfällige in der Signatur enthal- tene Attribute fest.

6 SR 943.03

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Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einem Papierdokument Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument elektronisch, indem sie: a. das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und b. dem elektronischen Dokument das Verbal mit dem Beglaubigungsvermerk nach dem anwendbaren Recht anfügt.

Art. 16 Elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur Die Urkundsperson beglaubigt eine elektronische Signatur elektronisch, indem sie dem elektronischen Dokument das Verbal anfügt, wonach der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin die elektronische Signatur: a. in Anwesenheit der Urkundsperson selber angebracht hat; oder b. als selber angebrachte elektronische Signatur anerkannt hat.

4. Abschnitt:

Beglaubigung eines Papierausdrucks eines elektronischen Dokuments

Art. 17

1 Die Urkundsperson beglaubigt den Papierausdruck eines elektronischen Doku-

ments, indem sie ihm das Verbal anfügt, wonach er mit dem vorgelegten elektroni- schen Dokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt. 2 Ist das vorgelegte elektronische Dokument elektronisch signiert, so überprüft die Urkundsperson die Signatur nach Artikel 14 Absatz 2. 3 Sie hält im Verbal das Prüfungsergebnis sowie allfällige in der Signatur enthaltene Attribute fest. 4 Sie datiert und unterschreibt den mit dem Verbal versehenen Papierausdruck nach dem anwendbaren Recht.

5. Abschnitt: Technische Hilfsmittel

Art. 18 Das BJ stellt ein Programm oder Programmbestandteile zur Verfügung, die Funktio- nen im Zusammenhang mit der Prüfung und mit dem Anfordern und Einfügen von Zulassungsbestätigungen umfassen.7

7 Das Programm oder die Programmbestandteile können beim Bundesamt für Justiz unter www.openegov.admin.ch > Open eGov Produkte > Signieren bezogen werden.

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6. Abschnitt: Validatorsystem

Art. 19 1 Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente: a. nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b von elekt- ronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen; b. nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 von elektronisch signierten Dokumenten.

2 Die Grundbuch-, Handelsregister-, und Zivilstandsämter überprüfen die ihnen

eingereichten elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubi- gungen mittels dieses Validatorsystems.

3 Das EJPD regelt den Gegenstand der Prüfung von elektronischen öffentlichen

Urkunden und elektronischen Beglaubigungen, die das Validatorsystem durchführt.

7. Abschnitt: Bewilligungen

Art. 20

1 Das BJ entscheidet über Gesuche:

a. der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; b. von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulas- sungsbestätigungen zu vermitteln.

2 Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere:

a. welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; b. welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. 3 Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Vorausset- zungen dazu nicht mehr erfüllt sind.

8. Abschnitt: Gebühren

Art. 21 Ansätze 1 Das BJ erhebt für die Ausgabe der Zulassungsbestätigung eine Gebühr von 2 Fran- ken pro Dokument.

2 Es erhebt für Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 eine Gebühr nach Zeitauf-

wand. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken.

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Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.

Art. 23 Rechnungsstellung und Verzugsfolgen

1 Das BJ stellt die Gebühren jährlich der Urkundsperson oder der nach dem an-

wendbaren Recht zuständigen Stelle in Rechnung.

2 Anderslautende Vereinbarungen zwischen dem BJ und dem Kanton oder der nach

dem anwendbaren Recht zuständigen Stelle bleiben vorbehalten.

3 Schuldet die Urkundsperson die Gebühren und ist sie trotz Mahnung mit der Zah-

lung in Verzug, so kann das BJ anordnen, dass die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes die Rechtswirksamkeit des Eintrags nach Artikel 7 widerruft.

Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivil- standsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: a. zwecks Aufbewahrung; oder b. für die Zusammenarbeit zwischen Behörden.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 26 Übergangsbestimmung für elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen ohne Zulassungsbestätigung Das EJPD regelt, wie die Handelsregister- und Grundbuchämter die Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen überprü- fen, die zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. Dezember 2013 erstellt worden sind.

8 SR 172.041.1

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Art. 27 Übergangsbestimmung zu Art. 166 Abs. 6 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20079

1 In Abweichung zu den Artikeln 10 und 13 kann sich die Erstellung einer beglau-

bigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments zwecks Aufbewahrung bis zum 31. Dezember 2022 nach den nachstehenden Bestimmungen richten: a. Durch Einlesen der Papierdokumente entstandene elektronische Kopien müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES10 un- terzeichnet sein. b. Die für Beglaubigungen von den Handelsregisterämtern verwendeten quali- fizierten Zertifikate müssen folgende Elemente enthalten:

1. den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung

der Inhaberin oder des Inhabers,

2. die Bezeichnung des Handelsregisteramts und den Kantonsnamen.

c. Qualifizierte Zertifikate mit einem Pseudonym dürfen nicht verwendet wer- den. d. Auf der beglaubigten Kopie ist das Verbal anzubringen, wonach es mit dem Papierdokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt. 2 Eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten darf ein qualifiziertes Zertifikat nach Absatz 1 Buchstabe b nur ausstellen, wenn der Kanton die offizielle Funktionsbezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers und die Bezeichnung des Handelsregisteramts bestätigt.

3 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister im BJ kann in einer Weisung

Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

8. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

9 SR 221.411 10 SR 943.03

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Anhang (Art. 25)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I Die Verordnung vom 23. September 201111 über die elektronische öffentliche Beur- kundung wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 27. Oktober 199912 über die Gebühren im

Zivilstandswesen

Art. 7 Abs. 1 Bst. g

1 Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung

zusätzlich anfallen, namentlich: g. Gebühren für die Ausgabe der Zulassungsbestätigung nach Artikel 21 Ab- satz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 201713 über die Erstellung elektro- nischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.

Die Anhänge 1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

2. Zivilstandsverordnung vom 28. April 200414

Art. 6 Zivilstandsformulare Das EAZW legt die Formulare fest, die im Zivilstandswesen in Papierform oder elektronischer Form zur Erstellung von Dokumenten aus dem Zivilstands- und Personenstandsregister zu verwenden sind.

Art. 47 Form der Bekanntgabe 1 Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten werden auf den dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen (Art. 6) in Form einer öffentli- chen Urkunde bekannt gegeben.

11 AS 2011 4779, 2012 5433 12 SR 172.042.110 13 SR 211.435.1 14 SR 211.112.2

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Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und AS 2018

2 Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so

erfolgt die Bekanntgabe: a. durch eine schriftliche Bestätigung oder Bescheinigung in Form einer öffent- lichen Urkunde; b. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift aus dem in Papierform geführ- ten Zivilstandsregister in Form einer öffentlichen Urkunde; c. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift des Beleges in Form einer öf- fentlichen Urkunde; d. auf Verlangen der ZAS gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts; e. mündlich an Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden, wenn die anfragende Person zweifelsfrei identifiziert werden kann; f. durch eine nicht beglaubigte Kopie aus den Zivilstandsregistern, die als Ar- chivgut gemäss Artikel 6a Absatz 3 gelten. 3 Für Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens richtet sich der Zugriff im Abruf- verfahren auf Daten, die im Personenstandsregister geführt werden, nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB.

Art. 47a Urkunden in Papierform und Beglaubigungen von Dokumenten in Papierform

1 Die in Papierform ausgefertigten öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen sind

zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeam- ten als richtig zu bescheinigen und mit dem Amtsstempel zu versehen.

2 Das EAZW erlässt Weisungen zur Papierqualität und zur Beschriftung von Zivil-

standsdokumenten. Für die Bekanntgabe von Zivilstandsereignissen, Zivilstandstat- sachen sowie Personenstandsdaten ist das vom EAZW definierte Sicherheitspapier zu verwenden.

3 Für die Beglaubigung gemäss Artikel 18a Absatz 2 gilt bei elektronischen Aus-

gangsdokumenten die Verordnung vom 8. Dezember 201715 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV), insbesondere deren Artikel 17 EÖBV.

Art. 47b Elektronische Urkunden und elektronische Beglaubigungen 1 Die als Zivilstandsbeamtin oder Zivilstandsbeamter ernannte oder gewählte Person ist ermächtigt, Zivilstandsdokumente in elektronischer Form zu erstellen, ein- schliesslich öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen.

2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden und das EAZW können ihre Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter ermächtigen, die Beglaubigungen nach Artikel 18a Absatz 2 elekt- ronisch vorzunehmen.

15 SR 211.435.1

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3 Das EAZW kann seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, Zivilstands-

dokumente einschliesslich öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen im Bereich von Artikel 92b Absatz 1bis elektronisch zu erstellen.

4 Die EÖBV16 ist anwendbar.

Art. 81 Abs. 2 2 Die Auskunft wird nach Artikel 47 erteilt. Die Kosten richten sich nach der Ver- ordnung vom 27. Oktober 199917 über die Gebühren im Zivilstandswesen.

Art. 92b Abs. 1 und 1bis

1 DieDaten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und Belegen

werden in der Form nach den Artikeln 47–47b bekannt gegeben. 1bis Die Daten aus den Registern nach Artikel 92a Absatz 1bis werden vom EAZW in der Form nach den Artikeln 47–47b bekannt gegeben.

Art. 99c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Dezember 2017 Die Eintragungen im Schweizerischen Register der Urkundspersonen (UPReg) nach Artikel 6 Absatz 2 EÖBV18 müssen binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgen.

3. Grundbuchverordnung vom 23. September 201119

Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2

1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, gelten die folgenden

Papierformen und elektronischen Formen jeweils als gleichwertig: b. öffentliche Urkunde:

2. nach der Verordnung vom 8. Dezember 201720 über die Erstellung

elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigun- gen (EÖBV) beurkundetes elektronisches Dokument;

Art. 32 Erstellung von amtlichen Auszügen

1 Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem

System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt.

16 SR 211.435.1 17 SR 172.042.110 18 SR 211.435.1 19 SR 211.432.1 20 SR 211.435.1

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2 Papierauszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften

erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unter- schrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiederge- ben.

3 Die Erstellung von elektronischen amtlichen Auszügen aus dem informatisierten

Grundbuch richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 201721 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV).

4 Die Kantone können elektronische amtliche Auszüge aus dem Papiergrundbuch

anbieten. Die Erstellung richtet sich nach der EÖBV.

Art. 44 Abs. 1bis 1bis Handelt es sich beim zuzustellenden Dokument um eine elektronische öffentli- che Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung gemäss EÖBV22, so finden die entsprechenden Bestimmungen Anwendung.

Art. 86 Abs. 3 3 Die elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur richtet sich nach der EÖBV23, insbesondere nach deren Artikel 16 EÖBV.

4. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200724

Art. 11 Abs. 7

7 Für die Erstellung der Auszüge, der Kopien von Anmeldungen und Belegen und

Bescheinigungen in elektronischer Form sowie für die Erstellung beglaubigter Papierausdrucke elektronischer Dokumente ist die EÖBV25 anwendbar.

Art. 12a

1 Das Handelsregisteramt ist befugt, von Anmeldungen, Belegen oder sonstigen

Dokumenten sowie von Unterschriften in Papierform oder in elektronischer Form beglaubigte Kopien auf Papier oder beglaubigte elektronische Kopien nach der EÖBV26 zu erstellen.

21 SR 211.435.1 22 SR 211.435.1 23 SR 211.435.1 24 SR 221.411 25 SR 211.435.1 26 SR 211.435.1

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Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und AS 2018

2 Das Handelsregisteramt bringt auf beglaubigten Kopien auf Papier den Hinweis

an: a. dass es sich um eine mit dem Originaldokument übereinstimmende Kopie handelt; und b. dass das vorgelegte Dokument auf Papier vorlag. 3 Für die Erstellung elektronischer Beglaubigungen sowie für die Erstellung beglau- bigter Papierausdrucke elektronischer Dokumente ist die EÖBV anwendbar.

Art. 12d Aufgehoben

Art. 20 Inhalt, Form und Sprache 1 Die Belege sind im Original oder in beglaubigter Kopie auf Papier oder in elektro- nischer Form einzureichen.

2 Die Belege müssen rechtskonform unterzeichnet sein. Belege in elektronischer

Form müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES27 unterzeich- net sein.

3 Elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sowie

beglaubigte Papierausdrucke elektronischer Dokumente müssen den Anforderungen der EÖBV28 entsprechen.

4 Werden Belege in einer Sprache eingereicht, die nicht als Amtssprache des Kan-

tons gilt, so kann das Handelsregisteramt eine Übersetzung verlangen, sofern dies für die Prüfung oder für die Einsichtnahme durch Dritte erforderlich ist. Soweit nötig, kann es die Übersetzerin oder den Übersetzer bezeichnen. Die Übersetzung gilt diesfalls ebenfalls als Beleg.

Art. 166 Abs. 6

6 Anmeldungen, Belege oder sonstige Dokumente in Papierform können zwecks

Aufbewahrung vom Handelsregisteramt elektronisch eingelesen und nach der EÖBV29, insbesondere nach deren Artikel 13, beglaubigt werden. Gebundene Pa- pierdokumente dürfen zertrennt werden, um sie elektronisch einzulesen. Die Origi- nale auf Papier können vernichtet werden, sofern das kantonale Recht dies nicht ausschliesst.

27 SR 943.03 28 SR 211.435.1 29 SR 211.435.1

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Beilage zum Anhang Ziff. II 1 (Anhang 1 der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen) Anhang 1 (Art. 4 Bst. a)

Dienstleistungen der Zivilstandsämter

Ziff. I 1, 2 und 3.3

1. Erstellung von Dokumenten gestützt auf das Personenstandsregis-

ter nach Artikel 47–47b ZStV

2. Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf die in Papierform

geführten Zivilstandsregister nach Artikel 47–47b ZStV

3.3 Erstellung einer Kopie oder einer Abschrift eines archivierten

Registerbeleges: – pro Seite 2 – Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV) 30

Ziff. IV 21

21. Erstellung einer Kopie oder Abschrift eines Dokumentes auf

Verlangen: – pro Seite 2 – Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV) 30

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Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und AS 2018

Beilage zum Anhang Ziff. II 1 (Anhang 4 der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen) Anhang 4 (Art. 4 Bst. d)

Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen

Ziff. II 5

5. Erstellung einer Kopie oder Abschrift eines Dokumentes auf

Verlangen: – pro Seite 2 – Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV) 30

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