AS 2018 943
AS 2018 943
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 26. Februar 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimm- ten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2018 in Kraft. 2
26. Februar 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
1 SR 916.443.107
2 Dringliche Veröffentlichung vom 27. Febr. 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2018-0557 943
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV
Anhang (Art. 3–6)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Ziff. 1
1 Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte
Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Ein- schleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbe- schluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/263, ABl. L 49 vom 22.2.2018, S. 66.
Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebie- te von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt: Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen Tschechien
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen Tschechien
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Estland Lettland Litauen Polen
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Italien
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2018 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV