AS 2018 981
Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930
Übersetzung
Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930
Abgeschlossen in Genf am 11. Juni 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 20171 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. September 2017 In Kraft getreten am 28. September 2018
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 28. Mai 2014 zu ihrer einhundertdritten Tagung zusammengetreten ist; erkennt an, dass das Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit Bestandteil der Grund- rechte ist und dass Zwangs- oder Pflichtarbeit die Menschenrechte und die Würde von Millionen von Frauen und Männern, Mädchen und Jungen verletzt, zum Fort- bestehen von Armut beiträgt und der Verwirklichung von menschenwürdiger Arbeit für alle im Weg steht; anerkennt, dass das Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangsarbeit, 19302, nachste- hend als «das Übereinkommen» bezeichnet, und das Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 19573, bei der Bekämpfung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit eine entscheidende Rolle spielen, dass Lücken bei ihrer Umsetzung aber zusätzliche Massnahmen erfordern; weist darauf hin, dass die Definition der Zwangs- oder Pflichtarbeit nach Artikel 2 des Übereinkommens sich auf Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen und Ausprägungen erstreckt und ohne Unterschied für alle Menschen gilt; unterstreicht die Dringlichkeit der Beseitigung von Zwangs- und Pflichtarbeit in allen ihren Formen und Ausprägungen; verweist auf die Verpflichtung der Mitglieder, die das Übereinkommen ratifiziert haben, Zwangs- oder Pflichtarbeit unter Strafe zu stellen und dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Strafmassnahmen wirklich ausreichend sind und streng vollzogen werden; stellt fest, dass die in dem Übereinkommen vorgesehene Übergangszeit abgelaufen ist und die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze 2 und 3 und der Artikel 3–24 nicht mehr anwendbar sind;
SR 0.822.713.91 1 AS 2018 979 2 SR 0.822.713.9 3 SR 0.822.720.5
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Übereink. über Zwangsarbeit, 1930. Prot. von 2014 AS 2018
anerkennt, dass die Umstände und Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit sich geändert haben und dass der Menschenhandel für die Zwecke von Zwangs- oder Pflichtarbeit, der mit sexueller Ausbeutung einhergehen kann, Gegenstand wachsen- der internationaler Sorge ist und dringende Massnahmen zu seiner effektiven Besei- tigung erfordert; stellt fest, dass eine zunehmende Zahl von Arbeitnehmern Zwangs- oder Pflichtar- beit in der Privatwirtschaft verrichtet, dass bestimmte Wirtschaftssektoren besonders anfällig sind und dass bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, zu Opfern von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu werden, insbesondere Migranten; stellt fest, dass die effektive und nachhaltige Beseitigung von Zwangs- oder Pflicht- arbeit zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs unter Arbeitgebern sowie zum Schutz der Arbeitnehmer beiträgt; verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsnormen, insbesondere das Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereini- gungsrechtes, 19484, das Übereinkommen (Nr. 98) über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 19495, das Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts, 19516, das Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskri- minierung (Beschäftigung und Beruf), 19587, das Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter, 19738, das Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten For- men der Kinderarbeit, 19999, das Übereinkommen (Nr. 97) über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, das Übereinkommen (Nr. 143) über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen), 1975, das Übereinkommen (Nr. 189) über Hausange- stellte, 201110, das Übereinkommen (Nr. 181) über private Arbeitsvermittler, 1997, das Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 194711, das Übereinkommen (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, sowie die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) und die Erklä- rung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008); verweist auf andere relevante internationale Instrumente, insbesondere die Allge- meine Erklärung der Menschenrechte (1948), den Internationalen Pakt über bürger- liche und politische Rechte (1966)12, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966)13, das Übereinkommen über die Sklaverei (1926)14, das Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Skla- venhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (1956)15, das Über- einkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte
4 SR 0.822.719.7 5 SR 0.822.719.9 6 SR 0.822.720.0 7 SR 0.822.721.1 8 SR 0.822.723.8 9 SR 0.822.728.2 10 SR 0.822.728.9 11 SR 0.822.719.1 12 SR 0.103.2 13 SR 0.103.1 14 SR 0.311.37 15 SR 0.311.371
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Kriminalität (2000)16, das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (2000)17, das Pro- tokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (2000)18, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeit- nehmer und ihrer Familienangehörigen (1990), die Konvention gegen Folter und anderer grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984)19, das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979)20 und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006)21; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen zum Schliessen von Lücken bei der Umsetzung des Übereinkommens, und bekräftigt, dass Präventions- und Schutz- massnahmen sowie Rechtsbehelfe, wie Entschädigung und Rehabilitation, erforder- lich sind, um die effektive und nachhaltige Beseitigung von Zwangs- oder Pflichtar- beit gemäss dem vierten Punkt der Tagesordnung der Tagung zu erreichen, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Protokolls zu dem Übereinkom- men erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juni 2014, das folgende Protokoll an, das als Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, bezeichnet wird:
Art. 1
1. Bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Beseiti-
gung von Zwangs- oder Pflichtarbeit hat jedes Mitglied wirksame Massnahmen zu ergreifen, um ihre Anwendung zu verhindern und zu beseitigen, um den Opfern Schutz und Zugang zu geeigneten und wirksamen Rechtsbehelfen und Abhilfemass- nahmen, wie zum Beispiel Entschädigung, zu gewährleisten und um die für Zwangs- oder Pflichtarbeit Verantwortlichen zu bestrafen.
2. Jedes Mitglied hat in Absprache mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbän-
den eine innerstaatliche Politik und einen innerstaatlichen Aktionsplan zur wirksa- men und dauerhaften Beseitigung von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu entwickeln, unter Einbeziehung systematischer Massnahmen der zuständigen Stellen und gege- benenfalls in Koordinierung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen in Betracht kommenden Gruppen.
3. Die in dem Übereinkommen enthaltene Definition der Zwangs- oder Pflichtarbeit
wird bekräftigt, und daher haben die in diesem Protokoll genannten Massnahmen ein gezieltes Vorgehen gegen den Menschenhandel für die Zwecke von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu umfassen.
16 SR 0.311.54 17 SR 0.311.542 18 SR 0.311.541 19 SR 0.105 20 SR 0.108 21 SR 0.109
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Art. 2 Die zur Verhütung von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu treffenden Massnahmen haben zu umfassen: a) die Aufklärung und Unterrichtung der Menschen, insbesondere derjenigen, die als besonders anfällig gelten, um zu verhindern, dass sie zu Opfern von Zwangs- oder Pflichtarbeit werden; b) die Aufklärung und Unterrichtung der Arbeitgeber, um zu verhindern, dass sie in Zwangs- oder Pflichtarbeitspraktiken verwickelt werden; c) Bemühungen, um sicherzustellen, dass: i) der Geltungsbereich und die Durchsetzung der für die Verhütung von Zwangs- oder Pflichtarbeit relevanten Gesetzgebung, gegebenenfalls einschliesslich des Arbeitsrechts, alle Arbeitnehmer und alle Wirt- schaftssektoren mit einschliessen, und ii) die Arbeitsaufsichtsdienste und die sonstigen Dienste, die für die Durchführung dieser Gesetzgebung verantwortlich sind, gestärkt wer- den; d) den Schutz von Personen, insbesondere Wanderarbeitnehmern, vor mögli- chen missbräuchlichen und betrügerischen Praktiken während des Anwer- bungs- und Vermittlungsverfahrens; e) die Unterstützung der Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht sowohl des öffent- lichen als auch des privaten Sektors, um den Risiken von Zwangs- oder Pflichtarbeit vorzubeugen und darauf zu reagieren; f) die Bekämpfung der zugrunde liegenden Ursachen und Faktoren, die die Ri- siken von Zwangs- oder Pflichtarbeit erhöhen.
Art. 3 Jedes Mitglied hat wirksame Massnahmen zu ergreifen zur Ermittlung, zur Befrei- ung, zum Schutz, zur Erholung und zur Rehabilitation aller Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit sowie zur Bereitstellung anderer Formen von Hilfe und Unterstützung.
Art. 4 1. Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass alle Opfer von Zwangs- oder Pflichtar- beit, ungeachtet ihrer Anwesenheit oder ihres Rechtsstatus im Hoheitsgebiet, Zu- gang zu geeigneten und wirksamen Rechtsbehelfen und Abhilfemassnahmen, wie zum Beispiel Entschädigung, haben.
2. Jedes Mitglied hat im Einklang mit den Grundsätzen seiner Rechtsordnung die
Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständi- gen Stellen die Befugnis haben, die Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit wegen ihrer Beteiligung an unrechtmässigen Tätigkeiten, zu denen sie als unmittelbare Folge der ihnen auferlegten Zwangs- oder Pflichtarbeit gezwungen worden sind, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder von einer Bestrafung abzusehen.
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Art. 5 Die Mitglieder haben zusammenzuarbeiten, um die Verhütung und Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit sicherzustellen.
Art. 6 Die Massnahmen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und des Übereinkommens sind durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder durch die zuständige Stelle nach Absprache mit den in Betracht kommenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden festzulegen.
Art. 7 Die Übergangsbestimmungen von Artikel 1 Absätze 2 und 3 und der Artikel 3 bis 24 des Übereinkommens sind zu streichen.
Art. 8 1. Ein Mitglied kann dieses Protokoll gleichzeitig mit der Ratifikation des Überein- kommens oder jederzeit danach durch Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation dieses Protokolls an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Ein- tragung ratifizieren. 2. Dieses Protokoll tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglie- der durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. In der Folge tritt dieses Protokoll für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifi- kation in Kraft, und das Übereinkommen bindet das betreffende Mitglied unter Einbeziehung der Artikel 1 bis 7 dieses Protokolls.
Art. 9 1. Ein Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert hat, kann es, wann immer das Über- einkommen gemäss dessen Artikel 30 gekündigt werden kann, durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen; die Kündigung wird von diesem eingetragen.
2. Die Kündigung des Übereinkommens gemäss dessen Artikel 30 oder 32 hat ohne
weiteres die Wirkung einer Kündigung dieses Protokolls.
3. Jede Kündigung dieses Protokolls gemäss den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels
wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
Art. 10 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikatio- nen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
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2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn die Eintragung
der zweiten Ratifikation erfolgt ist, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Protokoll in Kraft tritt.
Art. 11 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekre- tär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Verein- ten Nationen22 vollständige Auskünfte über alle von ihm eingetragenen Ratifikatio- nen, Erklärungen und Kündigungen.
Art. 12 Der französische und der englische Wortlaut dieses Protokolls sind in gleicher Weise verbindlich.
(Es folgen die Unterschriften)
22 SR 0.120
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Geltungsbereich am 8. Februar 2018 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Argentinien 9. November 2016 9. November 2017 Dänemark 14. Juni 2017 17. Juni 2018 Estland 24. November 2016 24. November 2017 Finnland 27. Januar 2017 27. Januar 2018 Frankreich 7. Juni 2016 7. Juni 2017 Island 14. Juni 2017 14. Juni 2018 Jamaika 13. Juni 2017 13. Juni 2018 Lettland 7. Dezember 2017 7. Dezember 2018 Mali 12. April 2016 12. April 2017 Mauretanien 9. Februar 2016 9. Februar 2017 Namibia 6. November 2017 6. November 2018 Niederlande 8. August 2017 8. August 2018 Niger 14. Mai 2015 14. Mai 2016 Norwegen 9. November 2015 9. November 2016 Panama 7. September 2016 7. September 2017 Polen 10. März 2017 10. März 2018 Schweden 14. Juni 2017 14. Juni 2018 Schweiz 28. September 2017 28. September 2018 Spanien 20. September 2017 20. September 2018 Tschechische Republik 9. Juni 2016 9. Juni 2017 Vereinigtes Königreich 22. Januar 2016 22. Januar 2017 Zypern 1. Februar 2017 1. Februar 2018
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