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AS 2019 1051

AS 2019 1051

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 29. März 2019

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 21. November 20161 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mit- gliedstaaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 30. März 2019 in Kraft. 2

29. März 2019 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.102.1 2 Dringliche Veröffentlichung vom 29. März 2019 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2019-0942 1051

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2019 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Anhang (Art. 2–4)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

Bulgarien

2 Schutzzonen, Überwachungszonen und weitere

Restriktionsgebiete in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete sind im folgenden Durchfüh- rungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom (EU) 2017/247 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Aus- brüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/490, ABl. L 84 vom 26.3.2019, S. 37.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 listet im Anhang die Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen Teil C Weitere Restriktionsgebiete Zurzeit gibt es keine Mitgliedstaaten mit weiteren Restriktionsgebieten.

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