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AS 2019 1229

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)

Änderung vom 10. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 2 und 6

2 Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Ziele, die

Leistungs- und Wirkungsziele, die Massnahmen zur Förderung der Erstintegration, die Beitragsleistung des Bundes sowie Indikatoren für die Messung der Zielerrei- chung. Die Dauer einer Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden.

6 Die Verwendung der Beitragsleistung des Bundes nach den Artikeln 15 und 16 ist

in den kantonalen Integrationsprogrammen aufzuzeigen.

Art. 14a Förderung der Erstintegration (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)

1 Zur Förderung der Erstintegration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig

aufgenommenen Personen werden Massnahmen in den Förderbereichen nach Arti- kel 12 umgesetzt und die spezifische Integrationsförderung mit der Integrationsför- derung der Regelstrukturen koordiniert (Art. 17).

2 Der Bund beteiligt sich mit den Beiträgen nach Artikel 15 an der Finanzierung

dieser Massnahmen.

3 Im Hinblick auf die Förderung der Erstintegration von anerkannten Flüchtlingen

und vorläufig aufgenommenen Personen hat die Programmvereinbarung insbesonde- re folgenden Inhalt:

1 SR 142.205

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a. Erstinformation und Integrationsförderbedarf; b. durchgehende Fallführung sowie Potenzialabklärung; c. Sprache und Bildung; d. Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit; e. Sprache und Bildung in der frühen Kindheit; f. Zusammenleben.

Art. 15 Integrationspauschale (Art. 58 Abs. 2 AIG)

1 Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkann-

ten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 18 000 Franken.

2 Die Pauschale basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise

vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

3 Das SEM richtet die Pauschale auf der Grundlage der Programmvereinbarungen

zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme aus. 4 Es richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Ent- scheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl.

5 Die Kantone können die Pauschale auch für Massnahmen nach Artikel 14a Ab-

satz 3 Buchstaben c und e zur Förderung der Integration von Asylsuchenden einset- zen, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird.

6 Sie können die Pauschale auch für Integrationsmassnahmen zugunsten von vorläu-

fig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, die im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19772 gelten.

Art. 17 Abs. 2bis 2bis Die Kantone können im Rahmen von kantonalen Integrationsprogrammen Mass- nahmen zur konzeptionellen und qualitativen Weiterentwicklung der Programme sowie deren Evaluationen finanzieren, um die Erreichung der strategischen Ziele sicherzustellen.

Gliederungstitel des 6. Abschnitts Betrifft nur den italienischen Text

2 SR 851.1

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Einfügen nach dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts

Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2019

1 Das SEM richtet die volle Pauschale von 18 000 Franken für die nach dem 1. Mai

2019 ergangenen Entscheide pro Person nach Artikel 15 Absatz 1 aus, wenn die

bestehenden Programmvereinbarungen mit den Massnahmen zur Förderung der Erstintegration (Art. 14a Abs. 3) bis spätestens 30. November 2019 ergänzt und mittels einer Zusatzvereinbarung abgeschlossen worden sind. Ohne Zusatzvereinba- rung wird weiterhin eine Integrationspauschale von 6000 Franken ausbezahlt.

2 Erfolgt der Abschluss der Zusatzvereinbarung nach dem 30. November 2019, so

richtet das SEM den Kantonen die volle Pauschale von 18 000 Franken (Art. 15 Abs. 1) jeweils ab dem ersten Tag des Monats nach Abschluss der Zusatzvereinba- rung aus.

3 Der Abschluss einer Zusatzvereinbarung ist bis zum 30. November 2020 möglich.

Danach werden die erforderlichen Massnahmen zur Förderung der Erstintegration (Art. 14a Abs. 3) in die nachfolgenden Programmvereinbarungen aufgenommen.

4 Reisen im Rahmen des Integrationsprogramms für die Resettlement-Flüchtlinge

2017–2019 Personen nach dem 1. Mai 2019 ein, so zahlt der Bund den Kantonen pro im Rahmen des Programms anerkannten Flüchtling eine Pauschale von insge- samt 18 000 Franken aus.

II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

10. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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