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Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze

Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes)

vom 15. Dezember 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. April 20161, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 19022

Ingress gestützt auf die Artikel 81, 87, 89 und 91 Absatz 1 der Bundesverfassung3,

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Energie» ersetzt durch «BFE».

2 Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «UVEK».

3 Betrifft nur den italienischen Text.

1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Ge-

bühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung und des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (Inspektorat).

2 Er sieht vor, dass das Bundesamt für Energie (BFE) von den Betreiberinnen von

Stark- und Schwachstromanlagen (Unternehmungen) angemessene Gebühren für

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Um- und Ausbau der Stromnetze. BG AS 2019

den Aufwand erhebt, der in den Kantonen gemäss den Leistungsvereinbarungen nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20074 (StromVG) anfällt.

1 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:

a. das Verfahren zur Erhebung der Gebühren; b. die Höhe der Gebühren; c. die Haftung im Falle mehrerer Gebührenpflichtiger; d. die Verjährung von Gebührenforderungen.

2 Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kos-

tendeckungsprinzip.

3 Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein

überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung, der Kontrolle oder der Dienstleistung gerechtfertigt ist.

Art. 15 Abs. 5 zweiter Satz

5 … Vorbehalten bleibt die Klage nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bun-

desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kan- tonen oder zwischen Kantonen.

1 Eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher kann als Freileitung

oder Erdkabel ausgeführt werden.

2 Sind gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung und die Natur- und Heimat-

schutzgesetzgebung Ersatzmassnahmen vorzunehmen, so kann die Unternehmung der Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 beantragen, andere Unterneh- mungen zur Vornahme dieser Massnahmen an Starkstromanlagen zu verpflichten, die diesen anderen Unternehmungen gehören und die sich in der Regel innerhalb des betreffenden Planungsgebietes befinden müssen.

3 Die betroffenen Unternehmungen werden dafür von der beantragenden Unterneh-

mung voll entschädigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

1 Eine Leitung (50 Hz) des Verteilnetzes mit einer Nennspannung von unter 220 kV

ist als Erdkabel auszuführen, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, die Zugänglichkeit jederzeit innert üblicher Frist gewährleistet werden kann und die

4 SR 734.7 5 SR 173.110

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Gesamtkosten im Vergleich zu den Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht übersteigen.

2 Der Mehrkostenfaktor beträgt höchstens 3,0. Der Bundesrat legt den Mehrkosten-

faktor und eine einheitliche Berechnungsmethode zum Kostenvergleich fest. Bei der Festlegung des Mehrkostenfaktors berücksichtigt er Kriterien wie die Änderung des Verkabelungsgrades, die Auswirkungen auf die Netznutzungsentgelte und die Kos- ten für die Erdverkabelung. Er kann den Mehrkostenfaktor jeweils zeitgleich mit der Genehmigung eines neuen Szenariorahmens nach Artikel 9a Absatz 4 StromVG6 anpassen.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass:

a. trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors eine teilweise oder vollständige Erdverkabelung vorgenommen werden kann, wenn ein Dritter die den Mehr- kostenfaktor überschreitenden Kosten trägt; b. trotz Einhaltung oder Unterschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig eine Freileitung erstellt werden muss, wenn dadurch insgesamt weniger Nachteile für Raum und Umwelt entstehen.

1 Die Versorgung mit elektrischer Energie ist von nationalem Interesse.

2 Die Anlagen des Übertragungsnetzes sind von nationalem Interesse, insbesondere

im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz (NHG). 3 Der Bundesrat kann einzelnen Leitungen, die nicht zum Übertragungsnetz gehören, aber mit einer Nennspannung von über 36 kV betrieben werden, ebenfalls nationales Interesse beimessen, wenn sie für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit einzelner Landesteile oder national bedeutender Infrastrukturen zwingend erforder- lich sind oder Produktionsanlagen von nationalem Interesse anschliessen.

4 Hat die Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 über die Bewilligung

eines Vorhabens, das eine Anlage nach Absatz 2 oder 3 betrifft, zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessen- abwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen. Betrifft das Vorhaben ein Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden.

6 SR 734.7 7 SR 451

Um- und Ausbau der Stromnetze. BG AS 2019

Gliederungstitel vor Art. 15e IIIa. Sachplanverfahren

1 Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder

höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sach- plan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19798 festgesetzt werden.

2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Sachplanpflicht.

1 Das BFE entscheidet, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.

2 Es hört dazu vorgängig die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffe- nen Kantone an. Es kann mit diesen Fachstellen vereinbaren, dass diese für einfache Fälle nicht angehört werden müssen. 3 Der Sachplan ist innert zweier Jahre zu erarbeiten. Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

1 Das BFE leitet das Sachplanverfahren.

2 Es setzt in jedem Sachplanverfahren eine Begleitgruppe ein.

3 Der Bundesrat bezeichnet die in der Begleitgruppe vertretenen Stellen und Organi- sationen.

1 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE ein Planungsgebiet. Das Planungsgebiet

muss so gross sein, dass mehrere Korridorvarianten ausgearbeitet werden können.

2 Der Bundesrat setzt das Planungsgebiet fest.

3 Er regelt, in welchen Fällen auf die Festsetzung eines Planungsgebiets verzichtet werden kann.

1 Die Unternehmung erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterla- gen ein.

2 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrach-

tung einen Planungskorridor und eine anzuwendende Übertragungstechnologie.

8 SR 700

Um- und Ausbau der Stromnetze. BG AS 2019

3 Der Bundesrat setzt den Planungskorridor fest und bestimmt die anzuwendende

Übertragungstechnologie.

4 Bei der Wahl der anzuwendenden Übertragungstechnologie sind die Auswirkun-

gen auf den Raum und die Umwelt, die technischen Aspekte und die Wirtschaftlich- keit gegeneinander abzuwägen.

Der Bundesrat kann das Festlegen von Planungsgebieten nach Artikel 15h Absatz 2 und Planungskorridoren nach Artikel 15i Absatz 3 in Fällen von untergeordneter Bedeutung an das UVEK übertragen.

Gliederungstitel vor Art. 16 IIIb. Plangenehmigungsverfahren

Art. 16 Abs. 2 Bst. a, 4 zweiter Satz, 5 und 7

2 Genehmigungsbehörde ist:

a. das Inspektorat; 4 … Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. 5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.

7 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfah-

renserleichterungen vorsehen.

1 Die Bearbeitungsfrist für ein Plangenehmigungsverfahren darf zwei Jahre nicht

überschreiten.

2 Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

2 Die Kommissionen nach Artikel 25 NHG9 reichen ihre Gutachten innert dreier

Monate nach der Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde bei dieser ein. Wird innerhalb der gesetzten Fristen kein Gutachten eingereicht, so entscheidet die Genehmigungsbehörde aufgrund der Akten.

1 Das BFE kann verwaltungsexterne Personen mit der Durchführung von Plange-

nehmigungsverfahren beauftragen.

9 SR 451

Um- und Ausbau der Stromnetze. BG AS 2019

2 Die verwaltungsexternen Personen haben keine Entscheidbefugnisse; sie können

alle verfahrensleitenden Anordnungen treffen, soweit diese nicht selbstständig an- fechtbar sind.

Gliederungstitel vor Art. 18 IIIc. Projektierungszonen und Baulinien

Art. 18

1 Das BFE kann auf Antrag der Unternehmung für genau bezeichnete Gebiete Pro-

jektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Leitungen mit einer Nenn- spannung von 220 kV oder höher freizuhalten.

2 Die betroffenen Bundesstellen, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grund-

eigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer wird von den Kantonen durchgeführt. 3 Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 18a–18d einfügen vor dem Gliederungstitel von Ziffer IV

1 Die Projektierungszonen können für eine Dauer von längstens fünf Jahren festge- setzt werden. Die Geltungsdauer kann um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszo- ne mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

2 Das BFE hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag der

Unternehmung, des betroffenen Kantons, der betroffenen Gemeinde oder des betrof- fenen Grundeigentümers auf, wenn feststeht, dass die geplante Leitung nicht ausge- führt wird.

3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind in den betroffenen

Gemeinden zu veröffentlichen.

1 Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Unternehmung Baulinien zur

Sicherung von Starkstromanlagen oder zur Sicherstellung eines allfälligen Ausbaus oder einer Erneuerung festlegen.

2 Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind in den betroffenen Gemein-

den zu veröffentlichen. 3 Die Baulinien sind an den Bestand der Anlage gebunden und fallen mit der ersatz- losen Entfernung der Anlage ohne Weiteres dahin. 4 Fällt eine Baulinie dahin, für die eine Entschädigung geleistet wurde, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handände-

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rungen wird der neue Grundeigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.

1 In den Projektierungszonen, zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinien und

Starkstromanlagen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen.

2 Das BFE kann nach Anhörung der Unternehmung ausnahmsweise seine Zustim-

mung zu weitergehenden Vorkehren erteilen, wenn der Grundeigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwerts verzichtet. 3 In den festgelegten oder beantragten Projektierungszonen und innerhalb der festge- legten oder beantragten Baulinien dürfen die Unternehmungen vorbereitende Hand- lungen vornehmen. Artikel 15 EntG10 gilt sinngemäss.

1 Führt die Festlegung von Projektierungszonen oder Baulinien zu einer Eigentumsbe- schränkung, die einer Enteignung gleichkommt, so sind die Grundeigentümer dafür voll zu entschädigen. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.

2 Entschädigungspflichtig ist die Unternehmung.

3 Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksam-

werden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Unternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG11 vorzugehen.

4 Es werden nur angemeldete Ansprüche behandelt. Nachträgliche Einsprachen

gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen.

5 Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbe-

schränkung wirksam wird.

Art. 26a einfügen vor dem Gliederungstitel von Ziffer V

1 Die Betriebsinhaber dokumentieren gemäss den Vorgaben des BFE ihre elektri-

schen Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kV in Form von Geodaten und stellen die Geodaten dem BFE zu.

2 Das BFE erstellt eine Gesamtsicht; diese ist öffentlich zugänglich.

10 SR 711 11 SR 711

Um- und Ausbau der Stromnetze. BG AS 2019

3 Der Bundesrat kann elektrische Anlagen mit einer Nennspannung von bis 36 kV

ebenfalls der Dokumentationspflicht nach Absatz 1 unterstellen. Er bestimmt die Berechtigungen zum Zugriff auf diese Daten.

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Strafge-

setzbuch12 eine schwerere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich: a. als Betriebsinhaber eine elektrische Anlage ohne die nach Artikel 16 erfor- derliche Plangenehmigung erstellt, ändert oder sie erstellen oder ändern lässt; 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

2bis Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Er- mittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Art. 64 Artikel 15c ist nicht anwendbar für Plangenehmigungsgesuche, die vor dem Inkraft- treten der Änderung vom 15. Dezember 2017 eingereicht wurden.

2. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200714

Ersatz von Ausdrücken

1 In Artikel 21 Absatz 3 wird «Bundesamt für Energie (Bundesamt)» ersetzt durch

«BFE».

2 In den Artikeln 25 Absatz 2, 27 Absatz 1, 28, 29 Absatz 3 und 30 Absatz 3 wird

«Bundesamt» ersetzt durch «BFE».

5 Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigen- falls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr be- treffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden.

12 SR 311.0 13 SR 313.0 14 SR 734.7

Um- und Ausbau der Stromnetze. BG AS 2019

5bis Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 201615 die Gestehungs- kosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungs- kapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 8 Abs. 2 und 4

2 Aufgehoben

4 Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug

auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.

Gliederungstitel vor Art. 9a

3. Abschnitt: Netzentwicklung

Art. 9a Szenariorahmen 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) erstellt einen Szenariorahmen als Grundlage für die Netzplanung der Übertragungsnetze und Verteilnetze hoher Spannung. Es stützt sich dabei auf die energiepolitischen Ziele des Bundes und auf die gesamtwirt- schaftlichen Rahmendaten und berücksichtigt das internationale Umfeld. Der Szena- riorahmen geht von einer Gesamtenergiebetrachtung aus. 2 Bei der Erstellung des Szenariorahmens zieht das BFE die Kantone, die nationale Netzgesellschaft, die übrigen Netzbetreiber und weitere Betroffene angemessen mit ein. Diese stellen dem BFE die dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.

3 Im Szenariorahmen sind maximal drei Szenarien abzubilden, die für einen Zeit-

raum von mindestens zehn Jahren die Bandbreite wahrscheinlicher energiewirt- schaftlicher Entwicklungen aufzeigen. Gestützt auf das wahrscheinlichste der Szena- rien ist mindestens ein Szenario für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren zu entwickeln.

4 Der Szenariorahmen ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

5 Der Szenariorahmen muss periodisch überprüft und nachgeführt werden. Der

Bundesrat bestimmt die Periodizität; er kann bei ausserordentlichen Entwicklungen eine vorgezogene Nachführung des Szenariorahmens anordnen. 6 Der Szenariorahmen ist für Behörden zu Fragen der Elektrizitätsnetze verbindlich.

Art. 9b Grundsätze für die Netzplanung 1 Jeder Netzbetreiber bestimmt die Grundsätze, die bei der Netzplanung anzuwenden sind.

15 SR 730.0

Um- und Ausbau der Stromnetze. BG AS 2019

2 Bei der Bestimmung der Grundsätze ist namentlich zu berücksichtigen, dass das

Netz in der Regel nur dann auszubauen ist, wenn die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes während des gesamten Planungshorizontes nicht durch eine Optimierung oder Verstärkung erreicht werden kann.

3 Die ElCom kann Minimalanforderungen festlegen.

4 Der Bundesrat kann die Netzbetreiber verpflichten, ihre Grundsätze zu veröffentli- chen.

Art. 9c Koordination der Netzplanung

1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Netzplanung und stellen einander die dafür

erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung. 2 Sie ziehen die betroffenen Kantone sowie die weiteren Betroffenen angemessen in die Planung mit ein.

Art. 9d Mehrjahrespläne 1 Die Netzbetreiber erstellen für ihre Netze mit einer Nennspannung von über 36 kV auf der Grundlage des Szenariorahmens und entsprechend dem weiteren Bedarf für ihr Netzgebiet einen auf zehn Jahre ausgelegten Entwicklungsplan (Mehrjahresplan). Die nationale Netzgesellschaft legt ihren Mehrjahresplan innerhalb von neun Mo- naten nach Genehmigung des letzten Szenariorahmens durch den Bundesrat der ElCom zur Prüfung vor.

2 Der vorzulegende Mehrjahresplan enthält folgende Angaben:

a. Er beschreibt die vorgesehenen Projekte und legt dar, inwiefern sie aus wirt- schaftlicher und technischer Sicht wirksam und angemessen sind. b. Er weist aus, welche Netzentwicklungsmassnahmen über die entsprechenden zehn Jahre hinaus vorgesehen sind.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 Die nationale Netzgesellschaft veröffentlicht ihren von der ElCom geprüften Mehr- jahresplan, soweit: a. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet wird; b. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz nicht beeinträchtigt werden; c. keine Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden.

Art. 9e Öffentlichkeitsarbeit

1 Das BFE informiert die Öffentlichkeit über die wichtigen Aspekte der Netzent-

wicklung und die Möglichkeiten zur Mitwirkung im Verfahren. Es unterstützt die Kantone in ihrer Öffentlichkeitsarbeit. 2 Die Kantone informieren die Öffentlichkeit über die wichtigen regionalen Aspekte der Netzentwicklung in ihrem Kantonsgebiet. Das BFE schliesst mit den Kantonen,

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die erhebliche Leistungen erbringen, unter Einbezug der betroffenen Netzbetreiber Leistungsvereinbarungen ab.

1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren,

leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovati- ver Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.

2 Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt

zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: a. die Kosten für Systemdienstleistungen; b. die Kosten für den Unterhalt der Netze; c. die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zu- sammenhang mit dem Netzbetrieb. 3bis Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuord- nen sind: a. die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchs- reduktion; b. die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsge- setzes vom 24. Juni 190216 projektspezifisch trifft; c. die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizi- tätsgesetzes entrichtet; d. die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.

Art. 17 Abs. 6

6 Der Bundesrat kann zur Förderung des Ausbaus der Kapazitäten im grenzüber-

schreitenden Übertragungsnetz zeitlich befristete Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten vorsehen.

Gliederungstitel vor Art. 17a 2a. Abschnitt: Messwesen und Steuersysteme

Art. 17a Intelligente Messsysteme

1 Ein intelligentes Messsystem beim Endverbraucher, Erzeuger oder Speicher ist

eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale

16 SR 734.0

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Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitli- chen Verlauf erfasst.

2 Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung solcher intelligenten Messsysteme

machen. Er berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen aner- kannter Fachorganisationen. Er kann insbesondere die Netzbetreiber dazu verpflich- ten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern oder bei gewissen Gruppen davon die Installation intelligenter Messsys- teme zu veranlassen.

3 Er kann unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen

festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen die intelligenten Messsys- teme zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit: a. der Übermittlung von Messdaten; b. der Unterstützung von Tarifsystemen; c. der Unterstützung weiterer Dienste und Anwendungen.

Art. 17b Intelligente Steuer- und Regelsysteme 1 Intelligente Steuer- und Regelsysteme sind Einrichtungen, mit denen ferngesteuert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbe- triebs, Einfluss genommen werden kann.

2 Der Bundesrat kann Vorgaben zum Einsatz von intelligenten Steuer- und Regel-

systemen bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern machen. Er kann festle- gen, unter welchen Bedingungen sie verwendet werden dürfen, welchen technischen Mindestanforderungen sie genügen und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattun- gen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen. Er berücksichtigt dabei internatio- nale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen erlassen, insbesondere über: a. die Übermittlung von Steuer- und Regeldaten; b. die Unterstützung von weiteren Diensten und Anwendungen; c. die Steuerung des Leistungsbezugs und der Leistungsabgabe.

3 Der Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen bei Endverbrauchern,

Erzeugern und Speichern bedarf der Zustimmung der Betroffenen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

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Art. 17c Datenschutz

1 Auf die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit intelligenten Mess-, Steuer- oder

Regelsystemen findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199217 über den Datenschutz Anwendung.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Bearbeitung der

Daten. Er kann besondere Bestimmungen vorsehen, namentlich im Zusammenhang mit Lastgangmessungen.

Art. 18 Abs. 2

2 Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein.

Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.

Art. 20 Abs. 1 und 2 Bst. f–h

1 Betrifft nur den französischen Text

2 Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

f. Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende interna- tionale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher. g. Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeu- tung für die Stromversorgung in der Schweiz dar. h. Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Un- terlagen zur Verfügung.

2bis Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjah- resplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.

17 SR 235.1

Um- und Ausbau der Stromnetze. BG AS 2019

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 15. Dezember 2017 Nationalrat, 15. Dezember 2017 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Präsident: Dominique de Buman Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2018 unbenützt abge-

laufen.18

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen in den nachstehenden Absätze 3 und 4,

auf den 1. Juni 2019 in Kraft gesetzt. 3 Artikel 15c des Elektrizitätsgesetzes (Ziff. I 1) tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

4 Artikel 8 Absätze 2 und 4, 9d, 20 Absatz 2 Buchstaben f und g sowie 22 Absatz

2bis des Stromversorgungsgesetzes (Ziff. I 2) treten am 1. Juni 2021 in Kraft.

3. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

18 BBl 2017 7909