Lexipedia

AS 2019 1593

Protokoll zum Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage betreffend den Beitritt der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland (mit Erkl.)

Originaltext

Protokoll zum Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage betreffend den Beitritt der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland

Abgeschlossen in Berlin am 19. März 2018 Provisorisch angewendet seit dem 19. März 2018

Die Regierungen des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Polen, der Russischen Föderation, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Slowakischen Republik, Ungarns, im Folgenden als «bisherige Vertragsparteien» bezeichnet, die das Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie- Elektronen-Röntgenlaseranlage (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) am 30. November 20091 in Hamburg und (im Fall der Regierung der Französischen Republik) am 4. Februar 2010 in Paris sowie das Protokoll zum Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage betreffend den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien am 6. Oktober 2011 in Berlin unterzeichnet haben, einerseits und die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland andererseits, in Anbetracht der Tatsache, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs Gross- britannien und Nordirland die am 23. September 2004 in Berlin vereinbarte Abspra- che über die Vorbereitungsphase der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaser-

SR 0.422.101 1 SR 0.422.10

2019-1629 1593

Übereink. über den Bau und Betrieb einer Europäischen AS 2019 Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage. Prot. betreffend den Beitritt der Regierung des Vereinigten Königreichs

anlage (Memorandum of Understanding on the Preparatory Phase of the European X-Ray Free-Electron Laser Facility) unterzeichnet hat; in Anbetracht der Tatsache, dass sich Vertreter des Vereinigten Königreichs Gross- britannien und Nordirland an der nach dieser Absprache durchgeführten Vorberei- tungsarbeit beteiligt haben; in Anbetracht der Tatsache, dass die Regierungen, die das Übereinkommen unter- zeichnet haben, in der Präambel des Übereinkommens die Erwartung zum Ausdruck brachten, dass sich andere Staaten an den Tätigkeiten beteiligen, die gemeinsam im Rahmen des Übereinkommens wahrgenommen werden; in Anbetracht der Tatsache, dass der Rat der nach dem Übereinkommen errichteten Gesellschaft «European XFEL GmbH» am 27. April 2017 einstimmig empfahl: – dass der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nord- irland angeboten werden soll, dem Übereinkommen zu den gleichen Bedin- gungen wie die bisherigen Vertragsparteien beizutreten, und – dass die Verpflichtung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbri- tannien und Nordirland zur Leistung eines Beitrags von 26 241 142 € (bezo- gen auf den Preisstand 2005) zu den Baukosten angenommen werden soll; sind nach Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland tritt dem Übereinkommen als Vertragspartei bei. Sie tut dies zu den gleichen Bedingun- gen wie die bisherigen Vertragsparteien.

Art. 2 Das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland leistet in Abweichung von Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens einen Beitrag von 26 241 142 € (bezo- gen auf den Preisstand von 2005) zu den Baukosten.

Art. 3 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem alle in der Präambel dieses Protokolls genannten Regierungen der Regierung der Bundes- republik Deutschland als Verwahrer des Übereinkommens notifiziert haben, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren für dieses Protokoll abgeschlossen ist. Die in der Präambel dieses Protokolls genannten Regierungen vereinbaren, dass das Protokoll ab dem 19. März 2018 vorläufig angewendet wird, wobei davon ausge- gangen wird, dass das lnkrafttreten des Protokolls von der Einhaltung geeigneter verfassungsrechtlicher Verfahren in jedem Vertrags- und Unterzeichnerstaat und

Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage. AS 2019 Beitritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland

dem lnkrafttreten des Übereinkommens vom 30. November 2009 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage abhängt.

Art. 4 Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland stimmt der am 30. November 2009 in Hamburg unterzeichneten Schlussakte der Bevoll- mächtigtenkonferenz zur Errichtung einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgen- laseranlage zu. Die zur Unterzeichnung dieses Protokolls zusammengetretene Bevollmächtigten- konferenz nahm die diesem Protokoll beigefügte Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland zur Kenntnis.

Geschehen zu Berlin am 19. März 2018 in deutscher, englischer, französischer, italienischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbind- lich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, und den Regierungen, die Vertragsparteien des Übereinkom- mens werden, eine beglaubigte Abschrift.

(Es folgen die Unterschriften2)

2 Die Regierung Griechenlands hat am 17. Oktober 2018 dem Depositar mitgeteilt,

dass Griechenland nicht beabsichtige Vertragspartei des Protokolls zu werden. Damit gilt die Unterschrift Griechenlands unter das Vertragsdokument als zurückgezogen.

Übereink. über den Bau und Betrieb einer Europäischen AS 2019 Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage. Prot. betreffend den Beitritt der Regierung des Vereinigten Königreichs

Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland

Die Konferenz nimmt die Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland zur Kenntnis, die wie folgt lautet:

Das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland ist bereit, als Teilneh- merstaat zur Errichtung und Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage beizutragen. Nach Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über den Bau und Be- trieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage betreffend den Bei- tritt der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland werden sich die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland jedoch wie folgt darstellen:

1. Diese Erklärung ersetzt jede vorangegangene Erklärung des Vereinigten

Königreichs Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich»).

2. Der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den Baukosten von XFEL über-

steigt nicht den in diesem Protokoll zum Übereinkommen angegebene Be- trag, und der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den Betriebskosten vor seiner ersten Prüfung übersteigt nicht 3,3 Mio.€ jährlich.

3. Das Vereinigte Königreich wird sich nach Artikel 15 des Übereinkommens

an XFEL beteiligen. Ungeachtet dessen wird das Vereinigte Königreich sei- ne aktive Teilnahme und seinen jährlichen Beitrag überprüfen und hat die Möglichkeit, wenn es dies nach dieser Prüfung wünscht, die Beteiligung oh- ne Sanktionen zum 31. März 2020 unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich zu beenden. Im Fall einer deutlich übermässigen Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage durch die Wissenschaftsgemeinde des Verei- nigten Königreichs (gemessen am Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den Betriebskosten) in den drei Jahren vor der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs wird allerdings eine Vereinbarung über eine angemessene Entschädigungszahlung geschlossen.

4. Ergibt sich aus der ersten Prüfung des Vereinigten Königreichs eine Emp-

fehlung für die Fortführung der Beteiligung an dem Projekt, so wird das Vereinigte Königreich seine volle Stilllegungsverpflichtung aufgrund des Übereinkommens übernehmen. Sollte sich das Vereinigte Königreich nach seiner ersten Prüfung für eine Beendigung der Beteiligung entscheiden, so wird es fünfzig Prozent seines Anteils an den Stilllegungskosten aufgrund des Übereinkommens übernehmen.

5. Der Artikel 24 des Gesellschaftsvertrags (Anlage zum Übereinkommen) mit

dem Titel «Vertraulichkeit» soll zur Erfüllung der Anforderungen des Ge- setzes über die Informationsfreiheit von 2000 (Freedom of Information Act

Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage. AS 2019 Beitritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland

2000) des Vereinigten Königreichs wie folgt ausgelegt werden: Der Gesell- schafter des Vereinigten Königreichs in der European XFEL GmbH ver- stösst nicht gegen Artikel 24, (i) wenn er zur Beantwortung einer einschlägi- gen Anfrage aufgrund des Gesetzes über die Informationsfreiheit von 2000 gezwungen ist, vertrauliche Informationen weiterzugeben, (ii) wenn nach Abstimmung mit der European XFEL GmbH keine der Ausnahmen dieses Gesetzes auf die erbetenen vertraulichen Information zutrifft und (iii) wenn eine Verweigerung der Weitergabe der erbetenen Informationen dazu führen würde, dass die als Gesellschafter des Vereinigten Königreichs fungierende Stelle des Vereinigten Königreichs gegen das Gesetz über die Informations- freiheit von 2000 verstösst.

6. Bei einer Kollision von Bestimmungen der verschiedenen Dokumente, die

sich auf die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an XFEL beziehen, gilt folgende Rangfolge: 1. diese Erklärung, 2. das Protokoll zum Übereinkom- men über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen- Röntgenlaseranlage betreffend den Beitritt der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, 3. das Übereinkommen, 4. der Gesellschaftsvertrag der European XFEL GmbH.

Übereink. über den Bau und Betrieb einer Europäischen AS 2019 Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage. Prot. betreffend den Beitritt der Regierung des Vereinigten Königreichs

Protokoll zum Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage betreffend den Beitritt der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland (mit Erkl.) | Lexipedia | Lexipedia