Lexipedia

AS 2019 1615

Verordnung über die Änderung der Gebührenverordnungen des Bundesamtes für Umwelt und des Bundesamtes für Landwirtschaft

Verordnung über die Änderung der Gebührenverordnungen des Bundesamtes für Umwelt und des Bundesamtes für Landwirtschaft

vom 1. Mai 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20051

Anhang Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

2. Verordnung vom 16. Juni 20062 über Gebühren des Bundesamtes

für Landwirtschaft

Ingress gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 und auf Artikel 181 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984,

1bis Für die Bemessung der Gebühren im Zusammenhang mit der Pflanzengesund- heitsverordnung vom 31. Oktober 20185 gilt Anhang 3.

Anhänge

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

1. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

V über die Änderung der GebV des BAFU und des BLW AS 2019

Beilage zur Änderung der Gebührenverordnung BAFU Anhang (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b)

Feste Gebührenansätze und Gebührenrahmen

Ziff. 1 Buchstabe c zwölfter Strich

Aufgehoben

Franken

3a. Verwaltungshandlungen nach der Pflanzengesundheits- verordnung vom 31. Oktober 20186 (PGesV): a. periodische Kontrollen der Zulassungsvoraussetzungen für die Behandlung oder Markierung von Holz, Ver- packungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz (Art. 91 Abs. 1):

1. Anreisepauschale 100

2. Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand

b. Kontrollen, die im Rahmen einer Vorsorgemassnahme (Art. 10 Abs. 4) erfolgen, bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde:

1. Anreisepauschale 100

2. Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand

c. Kontrollen von meldepflichtigen Verpackungsmateria- lien aus unverarbeitetem Holz (Abkommen vom 21. Juni

19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen):

1. Anreisepauschale 100

2. Grundgebühr pro Sendung 50

3. Verfügung bei nicht konformen Verpackungsmate- 200

rialien d. stichprobenweise Kontrollen der Anforderungen an Ver- packungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (Art. 35), bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV fest- gestellt wurde:

1. Anreisepauschale 100

2. Grundgebühr pro Sendung 50

6 SR 916.20 7 SR 0.916.026.81

Änderung der Gebührenverordnungen des Bundesamtes für Umwelt und AS 2019

Franken

3. Verfügung bei nicht konformen Verpackungsmate- 200

rialien e. Anerkennung von Quarantänestationen und geschlosse- nen Anlagen (Art. 53):

1. Anreisepauschale 100

2. Grundgebühr 50

3. Abnahme der Quarantänestation, der geschlossenen Zeitaufwand

Anlage oder des Betriebs des zugelassenen Empfän- gers f. Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr sowie Ausstellung eines Vorausfuhrzeugnisses (Art. 57–59):

1. Anreisepauschale 100

2. Grundgebühr 50

3. zusätzliche administrative und technische Abklärun- Zeitaufwand

gen zur Vervollständigung des Gesuchs

4. Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand

g. Ausstellung einer Ausnahmebewilligung:

1. für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausser- 50

halb geschlossener Systeme (Art. 7 und 27 Abs. 2)

2. für die Einfuhr von Waren (Art. 37) 50

3. für die Überführung von Waren in Schutzgebiete 50

(Art. 42)

4. für Waren, die zu Forschungszwecken und zur Erhal- 50

tung von Ressourcen in Verkehr gebracht werden (Art. 62) h. Zulassung für Betriebe, die Holz sowie Verpackungs- 50 material und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren (Art. 89 und 90) i. amtliche Schreiben zu phytosanitären Anforderungen 50

V über die Änderung der GebV des BAFU und des BLW AS 2019

Beilage zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1)

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen

Ziff. 9

Aufgehoben

Änderung der Gebührenverordnungen des Bundesamtes für Umwelt und AS 2019

Beilage zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft Anhang 3

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20188 (PGesV) Franken/Zeitaufwand/ effektive Kosten

1 Laboranalysen, die von Agroscope und vom Eidg. Pflanzen- effektive Kos-

schutzdienst (EPSD) durchgeführt werden ten

2 Periodische Kontrollen der Zulassungsvoraussetzungen für

die Ausstellung von Pflanzenpässen (Art. 78 Abs. 1): a. Anreisepauschale 100 b. Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand

3 Durchführung der Kontrollen, die im Rahmen einer Vor- Zeitaufwand

sorgemassnahme (Art. 10 Abs. 4) erfolgen und bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde

4 Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren mit Her-

kunft aus Drittländern an der Eingangsstelle, auch wenn sie zu keiner Beanstandung führen (Art. 43 Abs. 1): a. Grundgebühr pro Sendung 50 b. zusätzliche Gebühr pro Teilsendung 10

5 Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren mit Her-

kunft aus Drittländern bei einem zugelassenen Empfänger oder Kontrollort, auch wenn sie zu keiner Beanstandung führen (Art. 47 Abs. 2): a. Anreise Zeitaufwand b. Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand

6 Anerkennung von Quarantänestationen und geschlossenen

Anlagen (Art. 53) und Anerkennung als zugelassener Emp- fänger im Rahmen der Drittlandeinfuhr (Art. 47 Abs. 2): a. Grundgebühr für die Ausstellung 50 b. Anreisepauschale 100

8 SR 916.20

V über die Änderung der GebV des BAFU und des BLW AS 2019

Franken/Zeitaufwand/ effektive Kosten

c. Abnahme der Quarantänestation, geschlossenen Anlage Zeitaufwand oder des Betriebs des zugelassenen Empfängers

7 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die

Ausfuhr oder die Wiederausfuhr oder eines Vorausfuhr- zeugnisses (Art. 57–59): a. Grundgebühr für die Ausstellung 50 b. zusätzliche administrative Abklärungen zur Vervoll- Zeitaufwand ständigung des Gesuchs c. Anreisepauschale 100 d. Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand

8 Ausstellung eines Pflanzenpasses durch den EPSD

(Art. 83 Abs. 4): a. Grundgebühr für die Ausstellung 50 b. Anreisepauschale 100 c. Durchführung der Kontrollen Zeitaufwand

9 Ausstellung einer Ausnahmebewilligung:

a. für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb 50 geschlossener Systeme (Art. 7 und 27 Abs. 2) b. für die Einfuhr von Waren (Art. 37) 50 c. für die Überführung von Waren in Schutzgebiete 50 (Art. 42) d. für Waren, die zu Forschungszwecken und zur Erhaltung 50 von Ressourcen in Verkehr gebracht werden (Art. 62)

10 Zulassung von Betrieben, die Pflanzenpässe ausstellen 50

(Art. 77)

11 Amtliche Schreiben zu phytosanitären Anforderungen 50

Änderung der Gebührenverordnungen des Bundesamtes für Umwelt und AS 2019

Verordnung über die Änderung der Gebührenverordnungen des Bundesamtes für Umwelt und des Bundesamtes für Landwirtschaft | Lexipedia | Lexipedia