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AS 2019 165

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Änderung vom 12. Dezember 2018

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:

I Die Verordnung des SBFI vom 17. Oktober 20171 über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan2 der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.

Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

32 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-

tenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 40 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz 40 %

2 Herstellen von festsitzendem Zahnersatz 40 %

1 SR 412.101.220.70

2 Der Bildungsplan vom 17. Okt. 2017 ist zu finden auf der Website des SBFI über

das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

2018-2842 165

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker AS 2019 mit EFZ. V des SBFI

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

3 Organisieren des Arbeitsprozesses 10 %

Durchführen von Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen

4 Fachgespräch 10 %

II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

12. Dezember 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor

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