AS 2019 1809
Bundesgesetz über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung
Bundesgesetz über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendstrafgesetzes und des Militärstrafgesetzes)
vom 14. Dezember 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Mai 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juli 20182, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch3
Art. 53 Wiedergut- Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- machung gen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Über- weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a. als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und c. der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
2018-1641 1809
Änderung der Wiedergutmachungsregelung. BG AS 2019
2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20034
Art. 21 Abs. 1 Bst. c
1 Die urteilende Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn:
c. der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, und wenn:
1. als Strafe nur ein Verweis nach Artikel 22 in Betracht kommt,
2. die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur
von geringem Interesse ist, und
3. der Jugendliche den Sachverhalt eingestanden hat;
3. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275
Art. 45 1. Gründe für die Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- Strafbefreiung. Wiedergut- gen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, machung so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Über- weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a. als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und c. der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 14. Dezember 2018 Ständerat, 14. Dezember 2018 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
4 SR 311.1 5 SR 321.0
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Änderung der Wiedergutmachungsregelung. BG AS 2019
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2019 unbenützt abge-
laufen.6
2 Es wird auf den 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt.7
22. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 BBl 2018 7857
7 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 16. Mai 2019 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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