Lexipedia

AS 2019 183

Kernenergieverordnung

Kernenergieverordnung (KEV)

Änderung vom 7. Dezember 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1bis 1bis Ebenfalls nicht als Kernanlagen gelten Anlagen ausserhalb von Kernanlagen, in denen radioaktive Abfälle zum Abklingen nach Artikel 117 der Strahlenschutzver- ordnung vom 26. April 20172 (StSV) gelagert werden.

Art. 8 Abs. 4, 4bis und 5 4 Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach Absatz 2 und die nicht durch Naturereignisse ausgelösten Störfälle nach Ab- satz 3 nach den in Artikel 123 Absatz 2 StSV3 bestimmten Häufigkeiten einzuteilen. Dabei ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler anzu- nehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Absatz 2 StSV eingehalten werden können. 4bis Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c ist bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen nach Absatz 3 jeweils von einem Naturereig- nis mit einer Häufigkeit von 10-3 pro Jahr sowie einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr auszugehen. Zusätzlich zum auslösenden Naturereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die aus einem einzelnen solchen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölke- rung: a. bei einer Ereignishäufigkeit von 10-3 pro Jahr höchstens 1 mSv beträgt; b. bei einer Ereignishäufigkeit von 10-4 pro Jahr höchstens 100 mSv beträgt.

2017-2659 183

Kernenergieverordnung AS 2019

5 Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass auch ein ausreichender

Schutz gegen auslegungsüberschreitende Störfälle besteht. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.

Art. 44 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläu- fig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der fol- genden Kriterien erfüllt sind: a. Störfallanalysen zeigen, dass die Kernkühlung bei einem Störfall nach Arti- kel 8 Absätze 2 und 3 nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen eine Dosis von 100 mSv überschritten wird. b. Die Integrität des Primärkreislaufes ist nicht mehr gewährleistet. c. Die Integrität des Containments ist nicht mehr gewährleistet.

2 Bei der Analyse nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht durch Naturereignisse

ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit grösser als 10-6 pro Jahr und Naturereignis- se mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr zu berücksichtigen.

3 Das Departement legt die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung

der Kriterien in einer Verordnung fest.

Art. 47 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. a und c Die Stilllegungsverfügung regelt die Freigabepflicht insbesondere für folgende Tätigkeiten: a. das Vorgehen zur Freimessung der anfallenden Materialien; c. den Abbruch von Gebäuden nach deren Dekontamination und Freimessung;

Art. 51a Ausnahmen von der Entsorgungspflicht Nicht unter die Entsorgungspflicht nach Artikel 31 KEG fallen: a. radioaktive Abfälle geringer Aktivität, die nach den Artikeln 111–116 StSV4 an die Umwelt abgegeben werden; b. radioaktive Abfälle, die einer Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zuge- führt werden.

Art. 53 Abs. 1

1 Wer Materialien aus kontrollierten Zonen einer Kernanlage entfernen will, muss

eine qualitätsgesicherte Freimessung durchführen und diese dokumentieren.

4 SR 814.501

184

Kernenergieverordnung AS 2019

Art. 55 Abs. 2

2 Die besondere Zuständigkeit von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f StSV5 bleibt

vorbehalten.

II Die Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20176 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Bst. j Der Bewilligungspflicht unterstehen zusätzlich zu den Tätigkeiten nach Artikel 28 StSG oder im Sinne einer näheren Ausführung dazu die folgenden Tätigkeiten: j. die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen ausserhalb von Kernanlagen.

Art. 11 Abs. 2 Bst. f 2 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist Bewilligungsbehörde für: f. die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

Art. 117 Abs. 5

5 Die Bewilligungsbehörde legt die technischen Anforderungen für Abklinglager

und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten fest.

Art. 184 Abs. 3 Bst. d

3 Das ENSI beaufsichtigt:

d. die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

III Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

7. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 SR 814.501 6 SR 814.501

185

Kernenergieverordnung AS 2019

186