AS 2019 187
Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken
Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken
Änderung vom 7. Dezember 2018
Das Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 16. April 20081 über die Methodik und die Rand- bedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien gemäss Art. 44 Abs. 1 KEV2.
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Abschnitt: Kernkühlung
Art. 2 Sachüberschrift, Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. a und 3 Überprüfung der Kernkühlung
1 Der Inhaber der Betriebsbewilligung (Bewilligungsinhaber) hat die Kernkühlung
unverzüglich zu überprüfen, wenn: a. er annehmen muss, dass das Kriterium nach Art. 44 Abs. 1 Bst. a KEV3 er- füllt ist;
2017-2661 187
Methodik und Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die AS 2019 vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken. V des UVEK
3 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die Anforderungen an die Überprüfung der
Kernkühlung in Richtlinien zu regeln.
Art. 3 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 4
3. Abschnitt: Integrität des Primärkreislaufs
Art. 5 Abs. 2
2 Er hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen, wenn
wanddurchdringende Risse festgestellt werden.
Art. 6a Unverzügliche Überprüfung des Primärkreislaufs Die Bestimmung nach Artikel 4 und die Prüfungen nach den Artikeln 5 und 6 sind unverzüglich durchzuführen, wenn Ereignisse oder Befunde vorliegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde.
Gliederungstitel vor Art. 7
4. Abschnitt: Integrität des Containments
Art. 8a Unverzügliche Überprüfung des Containments Die Prüfungen nach den Artikeln 7 und 8 sind unverzüglich durchzuführen, wenn Ereignisse oder Befunde vorliegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde.
Gliederungstitel vor Art. 9
5. Abschnitt: Inkrafttreten
II Die Verordnung des UVEK vom 17. Juni 20094 über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a In dieser Verordnung bedeuten: a. Auslegungsstörfall: Störfall, bei dem durch auslegungsgemässes Verhalten der Sicherheitssysteme keine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe
4 SR 732.112.2
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und keine unzulässige Bestrahlung von Personen auftreten. Die Gesamtheit der Auslegungsstörfälle kann in folgende Kategorien eingeteilt werden:
1. Störfälle der Kategorie 1: nicht durch Naturereignisse ausgelöste Stör-
fälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-1 und grösser als 10-2 pro Jahr,
2. Störfälle der Kategorie 2: nicht durch Naturereignisse ausgelöste Stör-
fälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-2 und grösser als 10-4 pro Jahr sowie durch Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-3 pro Jahr ausgelöste Störfälle,
3. Störfälle der Kategorie 3: nicht durch Naturereignisse ausgelöste Stör-
fälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-4 und grösser als 10-6 pro Jahr sowie durch Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr ausgelöste Störfälle;
Art. 5 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 7 Radiologische Kriterien Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für jeden angenommenen Stör- fall nachzuweisen, dass: a. die Dosiswerte nach Artikel 8 Absätze 4 und 4bis der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20045 und nach Artikel 125 Absatz 5 der Strahlen- schutzverordnung vom 26. April 20176 eingehalten werden; b. die Strahlenexposition bei Störfällen durch Massnahmen gemäss Artikel 9 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19917 begrenzt wird.
III Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
7. Dezember 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
5 SR 732.11 6 SR 814.501 7 SR 814.50
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