AS 2019 191
AS 2019 191
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 14. Dezember 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Kategorien B, C und D sowie 2 Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E
1 Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
B: Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Füh- rersitz; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Ge- samtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt; C: Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtge- wicht von mehr als 3500 kg; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; D: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
1 SR 741.51
2018-3170 191
Verkehrszulassungsverordnung AS 2019
2 Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
C1: Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtge- wicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; D1: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als
16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; C1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt; D1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird.
Art. 6 Abs. 1 Bst. c, cbis und d sowie 2
1 Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
c. die Unterkategorie A1 für:
1. Kleinmotorräder: 15 Jahre,
2. die übrigen Fahrzeuge: 16 Jahre;
cbis. die Kategorien B und BE: 17 Jahre; d. die Kategorien A, C und CE sowie die Unterkategorien B1, C1 und C1E:
18 Jahre;
2 Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassen-
transportfachmann EFZ» darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.
Art. 13 Abs. 5
5 Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe ein neues Gesuch um
einen Lernfahrausweis stellen will, muss die Prüfung der Basistheorie wiederholen.
2 Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg erteilt. Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht bei:
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a. Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motor- radmechaniker EFZ», die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden; b. Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden; c. Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung. 2bis Der Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Perso- nen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung seit mindestens zwei Jahren besitzen und die klaglose Fahrpraxis nach Artikel 8 Ab- satz 6 nachweisen können.
Art. 18 Abs. 1
1 Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder
B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.
Art. 19 Abs. 1 und 3
1 Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben
will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die prakti- sche Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren. Wird ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt, so muss die praktische Grundschulung nicht wiederholt werden.
3 Die praktische Grundschulung dauert zwölf Stunden.
Art. 21 Abs. 4 Aufgehoben
1bis Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen diesen seit mindes- tens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Dies gilt nicht für Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfach- frau/Strassentransportfachmann EFZ».
Art. 24 Abs. 3–5
3 Der Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung wird Personen
erteilt, die einen Lernfahrausweis mit Leistungsbeschränkung besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben. Der Führerausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis ohne Leistungsbeschränkung besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben.
4 und 5 Aufgehoben
Verkehrszulassungsverordnung AS 2019
Art. 24b Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1
1 Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der
Probezeit nicht besucht, so erteilt die kantonale Behörde ihm eine auf den Weiter- ausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung, wenn er die Weiterausbildung nachho- len will und die Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters vorlegt. 2 Will der Inhaber eines Führerausweises auf Probe, der die Weiterausbildung weder während der Probezeit besucht noch danach nachgeholt hat, nur Fahrzeuge der Spezialkategorien und der Unterkategorie A1 führen, so kann ihm die Zulassungs- behörde auf Gesuch hin erteilen: a. den definitiven Führerausweis der Spezialkategorien; b. den definitiven Führerausweis der Unterkategorie A1, sofern er diese bereits besass.
1 Die Weiterausbildung dauert 7 Stunden und wird an einem Tag durchgeführt.
Art. 27b Ziele 1 Die Weiterausbildung soll die Kursteilnehmenden in die Lage versetzen, reaktions- schnell, sicher und unter Anwendung der fahrzeugtechnisch maximal zur Verfügung stehenden Verzögerungsleistung zu bremsen sowie die Grundsätze einer umwelt- schonenden und energieeffizienten Fahrweise anzuwenden.
2 Im Übrigen sollen die Kenntnisse der Kursteilnehmenden über die wesentlichen
Einflussfaktoren von Unfällen gefördert werden durch das Erleben von Fahrsituatio- nen unter realitätsnahen Bedingungen.
Art. 27c Zeitpunkt des Besuchs der Weiterausbildung Die Weiterausbildung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe zu besuchen.
Art. 27d Kursbescheinigung und Meldung an die kantonale Behörde
1 Nach dem Besuch der Weiterausbildung muss der Kursveranstalter den Kursteil-
nehmenden ihre Teilnahme auf dem Formular nach Anhang 4a bestätigen und auf elektronischem Weg der kantonalen Behörde mitteilen. 2 Jeder Kursveranstalter, der den Besuch der Weiterausbildung bestätigt, muss der Zulassungsbehörde während fünf Jahren Auskunft über den Namen und den Vorna- men, die Adresse und die Führerausweisnummer der betreffenden Kursteilnehmen- den geben können.
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Art. 27e Einleitungssatz sowie Bst. a und e Zur Veranstaltung der Weiterausbildung ist eine Bewilligung erforderlich. Diese wird von der zuständigen Behörde des Sitzkantons erteilt, wenn sie feststellt, dass der Gesuchsteller: a. über Unterrichtslokalitäten, -plätze und -material verfügt, um eine gefahrlose Durchführung der Weiterausbildung und die Zielerreichung zu gewährleis- ten; e. Aufgehoben
Art. 43 Abs. 1
1 Ausländische Führerausweise dürfen in der Schweiz nur von Personen verwendet
werden, die das in dieser Verordnung von den schweizerischen Führern verlangte Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.
Art. 64c Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen und den italienischen Text), Bst. a (betrifft nur den französischen Text), Bst. b sowie Bst. c–f (betrifft nur den französischen Text)
1 Die Ausbildung muss den Bewerber befähigen:
b. den Inhalt der Weiterausbildung nach Artikel 27b Absätze 1 und 2 metho- disch geeignet zu vermitteln;
1 Zur Erlangung des Kompetenznachweises muss der Bewerber:
b. probeweise einen Weiterausbildungskurs moderieren, der den ganzen Inhalt abdeckt.
Aufgehoben
Art. 148 Nichtbesuch der Weiterausbildung
1 Inhaber eines Führerausweises auf Probe, welche die Weiterausbildung nicht
innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe besucht haben, werden mit Busse bis zu 300 Franken bestraft. 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person nachweist, dass sie objektiv nicht in der Lage war, die Weiterausbildung zu absolvieren. Dies trifft namentlich zu, wenn sie: a. wegen des Entzugs ihres Führerausweises kein Motorfahrzeug führen durfte; b. sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken im Ausland aufgehalten hat; c. nicht über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügte; oder
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d. ihre Militärdienstpflicht als Durchdiener oder Durchdienerin im Sinne der Verordnung vom 22. November 20172 über die Militärdienstpflicht leistete.
Art. 151l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018
1 Wer am 31. Dezember 2020 Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie B ist
und das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, wird auch dann zur praktischen Führerprüfung zugelassen, wenn er den Lernfahrausweis noch nicht während eines Jahres besitzt.
2 Wer am 31. Dezember 2019 Inhaber eines Führerausweises auf Probe ist, muss nur
einen Weiterausbildungstag absolvieren. Artikel 27c ist nicht anwendbar. 3 Für Personen, die den Führerausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine Motor- leistung von 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, gilt Artikel 24 Absatz 5 des bisherigen Rechts weiterhin.
4 Personen, die den Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021
erworben haben und die achtstündige praktische Grundschulung nach bisherigem Recht absolviert haben, werden zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkate- gorie B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Führerprüfung erteilt.
5 Personen, deren Führerausweis auf das Führen von Motorwagen mit Schalterleich-
terung oder elektrischem Batterieantrieb beschränkt ist, wird auf Gesuch hin die Beschränkung aufgehoben, wenn keine Fahreignungsmängel einer Aufhebung entgegenstehen.
6 Inhaber eines Papierführerausweises müssen ihren Ausweis bis spätestens am
31. Januar 2024 in einen Ausweis im Kreditkartenformat umtauschen. Als Ausstell- datum des neuen Ausweisdokuments ist das Datum des Tages einzutragen, an dem die kantonale Behörde die Umschreibung vorgenommen hat. Die Papierführeraus- weise verlieren nach Ablauf der Frist ihre Eigenschaft als Nachweis der Fahrberech- tigungen.
Art. 151m Evaluation der Änderungen vom 14. Dezember 2018 betreffend das Mindestalter für den Erwerb bestimmter Lernfahrausweise
1 Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen zum Mindestalter von
17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises der Kategorie B oder BE (Art. 6
Abs. 1 Bst. cbis, 22 Abs. 1bis und Anh. 12 Ziff. I Bst. b) evaluiert das UVEK die Auswirkungen dieser Bestimmungen. 2 Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und stellt dem Bundesrat Antrag für das weitere Vorgehen.
2 SR 512.21
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II
1 Die Beilage von Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 4a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Anhang 12 wird wie folgt geändert:
Ziff. I Bst. b Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen: b. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die:
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen,
2. den Lernfahrausweis seit mindestens einem Jahr besitzen, wenn sie ihn
vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben (Art. 22), und
3. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
Ziff. V Kategorie A, unbeschränkt und Kategorie A, beschränkt auf 35 kW Kategorie A Ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von ohne Leistungs- mehr als 35 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung beschränkung: und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg und zwei Sitz- plätzen; Kategorie A ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von mit Leistungs- höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung beschränkung: und Leergewicht von höchstens 0,20 kW/kg und zwei Sitz- plätzen; ausgenommen sind Motorräder der Unterkategorie
III Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
1. die Artikel 3 Absätze 1 und 2, 88a Absatz 1, 151l Absätze 5 und 6 sowie die
Beilage von Anhang 4 am 1. Februar 2019;
2. die Artikel 24b, 27a Absatz 1, 27b, 27c, 27d, 27e Einleitungssatz sowie
Buchstaben a und e, 64c Absatz 1 Buchstabe b, 64d Absatz 1 Buchstabe b, 148, 151l Absatz 2 sowie Anhang 4a am 1. Januar 2020;
3. die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2021.
14. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 4 (Art. 11)
Beilage
Beschreibung der Führerausweiskategorien, -unterkategorien und -spezialkategorien
Kategorien: A: Motorräder B: Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Füh- rersitz; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Ge- samtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt; C: Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtge- wicht von mehr als 3500 kg; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; D: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; BE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen; CE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg; DE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. Unterkategorien: A1: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW; B1: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg; C1: Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtge- wicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
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D1: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als
16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; C1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt; D1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird. Spezialkategorien: F: Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindig- G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
M: Motorfahrräder.
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Anhang 4a
Bescheinigung der Weiterausbildung
Name: ......................................................................................................................... Vorname: .................................................................................................................... Geburtsdatum: ............................................................................................................ Strasse und Nr.: .......................................................................................................... PLZ/Ort: ..................................................................................................................... Führerausweisnummer: ..............................................................................................
Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterausbildung Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe: .......................................................................................................................................
Weiterausbildungskurs
Stempel und Unterschrift des Kursveranstalters: ................................................................................................ Datum: ........................................................................................................................
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