AS 2019 203
AS 2019 203
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
SR 0.142.112.681; AS 2002 1529
Verlängerung der Übergangsmassnahmen gegenüber den Staatsangehörigen von Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist Am 20. Dezember 2018 hat die Schweiz dem durch das obengenannte Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss Schweiz-EU mitgeteilt, dass sie die in Arti- kel 10 Absätze 1c und 2c des Abkommens erwähnten und durch das am 4. März
20161 in Brüssel unterzeichnete Protokoll eingefügten Übergangsmassnahmen
betreffend Staatsangehörige der Republik Kroatien bis zum 31. Dezember 2021 anwenden wird.
20. Dezember 2018 Bundeskanzlei
1 AS 2016 5251
2018-3773 203
Freizügigkeit. Abk. mit der EG und ihren Mitgliedstaaten AS 2019