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AS 2019 2089

Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Änderung vom 25. Juni 2019

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung vom 21. April 20111 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird wie folgt geändert:

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text) sowie Abs. 3

3 Für den Einsatz von Lernenden am Sonntag gelten folgende Bestimmungen:

a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag pro Monat und höchstens 6 Sonntage pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Monat und höchstens 12 Sonntage pro Jahr arbeiten.

II Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

25. Juni 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin

1 SR 822.115.4

2019-0933 2089

Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit AS 2019 während der beruflichen Grundbildung. V des WBF

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