AS 2019 2097
Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)
Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) (SGH-Statuten)
Änderung vom 27. Juni 2019 Vom Bundesrat genehmigt am 15. März 2019
Die Generalversammlung der SGH erlässt:
I Die SGH-Statuten vom 18. Juni 20151 werden wie folgt geändert:
Art. 14 Generalversammlung: Stimmrecht und Stellvertretung
1 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung so viele Stimmen, wie es Anteil-
scheine besitzt.
2 Es kann sich von einem anderen Mitglied oder durch einen unabhängigen Stimm-
rechtsvertreter oder eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin vertreten lassen. In beiden Fällen ist eine schriftliche Bevollmächtigung notwendig.
3 Ein Mitglied kann höchstens zu fünf Stellvertretungen bevollmächtigt werden.
4 Die Verwaltung wählt eine natürliche oder juristische Person oder Personengesell- schaft als unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder unabhängige Stimmrechtvertrete- rin für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalver- sammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5 Die Unabhängigkeit des unabhängigen Stimmrechtsvertreters oder der unabhängi-
gen Stimmrechtsvertreterin darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beein- trächtigt sein. Die Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision sind entsprechend anzuwenden (Art. 728 Abs. 2–6 OR2.