AS 2019 21
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Speiseölen und Speisefetten
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Speiseölen und Speisefetten
vom 17. Dezember 2018
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai 20171 über die wirtschaftliche Landesversorgung, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für folgende Speiseöle und Speisefette:
Tarifnummer2 Warenbezeichnung
ex 1507. 1090, 9018, 9019, – Sojaöl und seine Fraktionen 9098, 9099 ex 1508. 1090, 9018, 9019, – Erdnussöl und seine Fraktionen 9098, 9099 ex 1511. 1090, 9018, 9019, – Palmöl und seine Fraktionen 9098, 9099 ex 1512. 1190, 1918, 1919, – Sonnenblumenöl 1998, 1999 ex 1513. 1190, 1918, 1919, – Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl 1998, 1999, 2190, und ihre Fraktionen 2918, 2919, 2998, 2999 ex 1514. 1190, 1991, 1999, – Rüböl oder Rapsöl, auch mit geringem Gehalt an 9190,9991, 9999 Eurcasäure, sowie Senföl und ihre Fraktionen
SR 531.211.34 1 SR 531.11
2 Siehe SR 632.10 Anhang
2018-3724 21
Pflichtlagerfreigabe von Speiseölen und Speisefetten. V des WBF AS 2019
Art. 2 Höchstmenge Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwi- schen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.
Art. 3 Freigabe 1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Ernährung um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
2 Der Fachbereich Ernährung legt die freigegebene Menge und die Dauer der Frei-
gabe fest. Er erlässt eine Verfügung und informiert das Staatssekretariat für Wirt- schaft.
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
Art. 5 Lieferpflicht 1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweize- rische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.
2 Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die
diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
3 Der Fachbereich Ernährung kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine
geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin
oder der Kunde zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Ernährung wöchentlich Meldung zu erstatten.
Art. 7 Einsprachen gegen Verfügungen Gegen Verfügungen des Fachbereichs Ernährung kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20163 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.
3 SR 531
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Art. 8 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG4 bestraft.
Art. 9 Vollzug Das BWL und der Fachbereich Ernährung sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2019 in Kraft.
17. Dezember 2018 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
4 SR 531
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