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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 5. Juli 2019
86916 Dentalassistentin EFZ/Dentalassistent EFZ
Assistante dentaire CFC/Assistant dentaire CFC Assistente dentale AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Dentalassistentinnen und Dentalassistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie empfangen die Patientinnen und Patienten freundlich und zuvorkom- mend, erfassen ihre Daten und koordinieren ihre Termine; sie erledigen administrative Arbeiten im Rechnungswesen, bei Versicherungsfällen und im Bestellwesen. b. Sie betreuen die Patientinnen und Patienten bei allen Behandlungsschritten und klären sie über Prophylaxe auf. c. Sie assistieren bei den verschiedenen zahnärztlichen Behandlungen und sor- gen für den reibungslosen Ablauf der Behandlungen.
SR 412.101.221.12
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Berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent AS 2019
d. Sie sorgen für die Sicherstellung der Hygiene in der Praxis, insbesondere im Umgang mit Patientinnen und Patienten, bei der Aufbereitung der Medizin- produkte und bei der Vor- und Nachbereitung des Behandlungszimmers. e. Sie erstellen unter der Verantwortung der Zahnärztin oder des Zahnarztes selbstständig intraorale Aufnahmen im Niedrigdosisbereich und verarbeiten diese; zudem führen sie die Konstanzprüfungen der Röntgensysteme durch; bei all diesen Arbeiten halten sie die Vorgaben zum Strahlenschutz ein. f. Sie führen an Geräten und Apparaten der Zahnarztpraxis Pflegearbeiten und kleine Reparaturen durch; ausgenommen sind die Röntgensysteme. g. Sie trennen und entsorgen Abfälle und Sonderabfälle rechtskonform und nach dem Stand der Technik. h. Sie verfügen neben den erforderlichen Fachkenntnissen über Teamfähigkeit, gute kommunikative Fähigkeiten und angenehme Umgangsformen; sie zeichnen sich zudem durch Pflichtbewusstsein und grosse Sorgfalt aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Umsetzen von allgemeinen Behandlungsprozessen:
1. bei der Befundaufnahme assistieren,
2. Patientinnen und Patienten bei allen Behandlungsschritten betreuen;
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b. Assistieren bei speziellen Behandlungen:
1. bei Füllungstherapien assistieren,
2. bei endodontischen Behandlungen assistieren,
3. bei Parodontaluntersuchungen und -behandlungen assistieren,
4. bei prothetischen Behandlungen assistieren,
5. bei kieferorthopädischen Behandlungen assistieren,
6. bei zahnärztlichen chirurgischen Eingriffen assistieren;
c. Umsetzen von Hygienevorschriften und Hygienemassnahmen:
1. für den persönlichen Gesundheitsschutz und denjenigen der Patientin-
nen und Patienten sowie für den Umweltschutz sorgen,
2. das Behandlungszimmer nach Vorschrift vor- und nachbereiten,
3. Medizinprodukte gemäss den aktuellen Richtlinien des Schweizeri-
schen Heilmittelinstituts (Swissmedic) aufbereiten; d. Durchführen von bildgebender Diagnostik:
1. intraorale Aufnahmen im Niedrigdosisbereich nach Auftrag der Zahn-
ärztin oder des Zahnarztes erstellen,
2. digitale oder analoge Aufnahmen verarbeiten,
3. bei digitalen oder analogen Röntgensystemen Konstanzprüfungen
durchführen; e. Ausführen von Unterhaltsarbeiten:
1. an Geräten und Apparaten der Zahnarztpraxis, ausgenommen an Rönt-
gensystemen, Pflege- und kleine Reparaturarbeiten ausführen,
2. Abfälle und Sonderabfälle entsorgen;
f. Betreuen von Patientinnen und Patienten:
1. Patientinnen und Patienten empfangen,
2. Patientendaten erfassen,
3. Patiententermine verwalten,
4. Patientinnen und Patienten über Prophylaxe aufklären,
5. mit fremdsprachigen Patientinnen und Patienten kommunizieren;
g. Erledigen von administrativen Arbeiten:
1. Patientenunterlagen und Tagespläne vorbereiten,
2. Kostenvoranschläge und Rechnungen erstellen,
3. einfache Buchhaltung führen,
4. Versicherungsfälle bearbeiten,
5. allgemeine Praxiskorrespondenz erledigen,
6. Lager für Praxismaterial bewirtschaften,
7. Patientenunterlagen verwalten.
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Berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent AS 2019
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
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Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Umsetzen von allgemeinen 90 70 80 240 Behandlungsprozessen; Assistieren bei speziellen Behandlungen – Umsetzen von Hygienevorschriften 50 20 70 und Hygienemassnahmen; Ausführen von Unterhaltsarbeiten – Durchführen von bildgebender Diagnostik 40 20 60 – Betreuen von Patientinnen und Patienten; 60 90 80 230 Erledigen von administrativen Arbeiten Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können
neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 10 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
4 SR 412.101.241
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Lehrjahr Kurse Handlungskompetenz Dauer
1 1 bei der Befundaufnahme assistieren 4 Tage
bei Füllungstherapien assistieren bei endodontischen Behandlungen assistieren für den persönlichen Gesundheitsschutz und denjenigen der Patientinnen und Patienten sowie für den Umweltschutz sorgen das Behandlungszimmer nach Vorschrift vor- und nachbereiten Medizinprodukte gemäss den aktuellen Richtlinien des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) aufbereiten Abfälle und Sonderabfälle entsorgen Patientinnen und Patienten empfangen
2 2 Patientinnen und Patienten bei allen Behandlungsschritten 3 Tage
betreuen bei Füllungstherapien assistieren Bei endodontischen Behandlungen assistieren bei Parodontologieuntersuchungen und -behandlungen assistieren bei prothetischen Behandlungen assistieren bei kieferorthopädischen Behandlungen assistieren bei zahnärztlichen chirurgischen Eingriffen assistieren Patientinnen und Patienten empfangen Patiententermine verwalten Patientinnen und Patienten über Prophylaxe aufklären
3 3 für den persönlichen Gesundheitsschutz und denjenigen der 3 Tage
Patientinnen sowie für den Umweltschutz sorgen das Behandlungszimmer nach Vorschrift vor- und nachbereiten Medizinprodukte gemäss den aktuellen Richtlinien des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) aufbereiten intraorale Aufnahmen im Niedrigdosisbereich nach Auftrag der Zahnärztin oder des Zahnarztes erstellen digitale oder analoge Aufnahmen verarbeiten bei digitalen oder analogen Röntgensystemen Konstanzprüfungen durchführen Kostenvoranschläge und Rechnungen erstellen einfache Buchhaltung führen Versicherungsfälle bearbeiten Lager für Praxismaterial bewirtschaften Total 10 Tage
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
5 Der Bildungsplan vom 5. Juli 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
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Berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent AS 2019
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus; dabei führt er auch für die Anwendung ionisierender Strahlen durch Personen im Be- reich der Medizin die Anforderungen an die Strahlenschutzausbildung nach Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe l der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20176 sowie die Bildungsinhalte nach Anhang 2 Tabellen 2–4 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 20177 genauer aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Dentalassistentin oder Dentalassistent EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte Dentalassistentin oder gelernter Dentalassistent mit Röntgenberech- tigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. SSO-Diplomassistentin oder SSO-Diplomassistent mit mindestens zwei Jah- ren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. zahnmedizinische Assistentin FASSO oder zahnmedizinischer Assistent FASSO mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruf- licher Praxis im Lehrgebiet; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit Röntgenberechtigung und mit min- destens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
6 SR 814.501 7 SR 814.501.261
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Art. 11 Anforderungen an den Lehrbetrieb und Höchstzahl der Lernenden
1 In einem Lehrbetrieb müssen mindestens eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt und
mindestens eine Fachkraft beschäftigt sein. 2 Wird die Funktion der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners von einer Zahnärz- tin oder einem Zahnarzt ausgeübt, so muss während der Bildung der Lernenden in der beruflichen Praxis eine Fachkraft im Betrieb anwesend sein.
3 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder
zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 4 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 5 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
6 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 7 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen. 8 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruf- lichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über
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die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler- nenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der
Dentalassistentin und des Dentalassistenten EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
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Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 2,5 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten
Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht aus- zuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-
bereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Umsetzen von allgemeinen Behandlungsprozessen; 25 %
Assistieren bei speziellen Behandlungen
2 Umsetzen von Hygienevorschriften und Hygienemassnahmen 50 %
3 Betreuen von Patientinnen und Patienten; 25 %
Erledigen von administrativen Arbeiten
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2,5 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-
genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
1 Umsetzen von allgemeinen Behandlungsprozessen; 75 Min. 40 %
Assistieren bei speziellen Behandlungen
2 Umsetzen von Hygienevorschriften und 45 Min. 40 %
Hygienemassnahmen; Ausführen von Unterhaltsarbeiten
3 Betreuen von Patientinnen und Patienten 30 Min. 20 %
c. bildgebende Diagnostik im Umfang von 1 Stunde; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich umfasst den folgenden Handlungskompe-
tenzbereich und wird praktisch und schriftlich in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen geprüft:
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Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform und Dauer Gewichtung
1 Durchführen von bildgebender Diagnostik praktisch 30 Min. 70 %
2 Durchführen von bildgebender Diagnostik schriftlich 30 Min. 30 %
d. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; b. der Qualifikationsbereich «bildgebende Diagnostik» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 30 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. bildgebende Diagnostik: 10 %; d. Allgemeinbildung: 20 %; e. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnis- sen.
Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der
8 SR 412.101.241
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Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten
wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. bildgebende Diagnostik: 10 %; d. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Dentalassis- tentin EFZ» oder «Dentalassistent EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung
erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Dentalassistentin und Dentalassistent EFZ
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Dental-
assistentin und Dentalassistent EFZ setzt sich zusammen aus: a. acht bis zwölf Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Zahn- ärzte-Gesellschaft SSO;
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Berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent AS 2019
b. zwei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Verbandes der DentalassistentInnen SVDA; c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz; e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, nebst dem Mitglied nach Buchstabe d, und der Kantone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse sind die Sektionen der Schweizerischen
Zahnärztegesellschaft SSO.
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der über- betrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
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11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 20. August 20099 über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als Dentalassistentin oder Dentalassistent vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.
2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Den-
talassistentin oder Dentalassistent bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)
kommen ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
5. Juli 2019 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor
9 AS 2009 5197, 2017 7331
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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