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AS 2019 2485

Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Doktoratsverordnung ETHL)

Änderung vom 31. Juli 2019

Die Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) verordnet:

I Die Doktoratsverordnung ETHL vom 26. Januar 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Vizepräsident oder Vizepräsidentin für aka- demische Angelegenheiten» ersetzt durch «Vizepräsident oder Vizepräsidentin für Bildung», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 20 Gebühr Bewerber und Bewerberinnen für einen ordentlichen Doktortitel haben die in der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19952 vorgesehene Gebühr zu bezahlen.

Art. 22 Übrige Immaterialgüter Für die Immaterialgüter, die im Rahmen der Doktorarbeit erzeugt wurden und die nicht unter Artikel 21 fallen, gelten die Bestimmungen der Verordnung des ETH- Rates vom 9. Juli 20143 über die Immaterialgüter im ETH-Bereich.