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AS 2019 2581

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz (2019–2023)

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz (2019–2023)

Abgeschlossen am 15. Juli 2019 Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2019

Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch Dr. Martina Hirayama, Staatssekretärin und Direktorin des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Bern, Schweiz (nachfolgend die «Schweizerische Eidgenossenschaft») und das Institut Max von Laue-Paul Langevin, ILL, Grenoble, Frankreich, eine nach französischem Zivilgesetz gegründete Gesellschaft (société civile) mit Sitz an der 71 avenue des Martyrs, 38000 Grenoble, Frankreich, eingetragen im Handelsregister mit der Identifikationsnummer 779 555 887 RCS Grenoble, vertreten durch seinen Direktor Prof. Helmut Schober und seinen Leiter der Administration Alexandre Durand (nachfolgend das «ILL»), zusammenfassend als die «Vertragsparteien» bezeichnet, haben sich in Anerkennung der erfolgreichen Beteiligung der Schweizer Neutronenstreuungs- gemeinschaft am wissenschaftlichen Leben des ILL seit 1988 und im Bestreben, die Arbeitsmöglichkeiten für Schweizer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich der Neutronenstreuung am Hochflussreaktor in Grenoble weiterzuent- wickeln, in Anbetracht der besonderen Stellung der Schweiz in der europäischen Landschaft der Neutronenquellen aufgrund des Betriebs der Spallationsquelle SINQ, die rund die Hälfte der verfügbaren Experimentierzeit an Benutzerinnen und Benutzer aus der EU sowie Teilhaber und Wissenschaftliche Mitglieder des ILL vergibt, mit der Erklärung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem ILL nur friedliche Ziele verfolgt, in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL eine nicht-gewinnorientierte Organisation ist,

SR 0.423.14

2019-0829 2581

Wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz 20192023. Abk. mit dem ILL AS 2019

in Anbetracht der erfolgreichen Zusammenarbeit und der von der Schweiz seit 1988 geleisteten Beiträge sowie der erfolgreichen Anwendung des Abkommens1 über die wissenschaftliche Mitgliedschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem ILL, das vom 1. Januar 2014 gültig war und am 31. Dezember 2018 endete, in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL ein Betriebsprogramm bestehend aus drei Reaktorzyklen im Jahr 2019, ein Zyklus im Jahr 2020, drei Zyklen im Jahr 2021, drei Zyklen im Jahr 2022 und drei Zyklen im Jahr 2023 mit durchschnittlich 5100 Instrumententagen pro Jahr für die Vertragsdauer plant2, im Wunsch, die Beteiligung für weitere fünf Jahre zu verlängern, in Anerkennung der beidseitigen diesbezüglichen Ermächtigung, über ein Abkom- men geeinigt, das wie folgt geregelt ist:

Art. 1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Abkommen regelt die Mitgliedschaftsbedingungen der Schweiz und

die Teilnahme ihrer Wissenschaftsgemeinschaft an den Programmen und Tätigkeiten des ILL, einschliesslich der mit dieser Teilnahme verbundenen Aufgaben, Pflichten und spezifischen Rechte des ILL und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft für eine Dauer von fünf Jahren.

1.2 In Übereinstimmung mit der Stellung des ILL müssen alle am ILL geplanten

und durchgeführten Forschungsprojekte vollumfänglich von zivilen Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftlern (nichtmilitärische Forschungsprojekte und nichtmilitärisches Personal) und mit dem Ziel ausgeführt werden, die Ergebnisse zu publizieren.

Art. 2 Nutzung des ILL

2.1 Benutzerinnen und Benutzer aus der Schweiz haben das gleiche Zugangs-

recht zur geplanten Strahlzeit am ILL wie diejenigen aus den assoziierten Staaten des ILL (Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich). Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz können folglich entweder in ihrem eigenen Namen oder in Zusammenarbeit mit Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftlern aus anderen Ländern Experimentvor- schläge unterbreiten.

1 AS 2014 2155 2 An der 105. Sitzung des Steuerungsausschusses des ILL vom 29. und 30. November 2017 in Rom sind die Teilhaber des ILL übereingekommen, dass sie: – bestrebt sind, weiterhin einen Beitrag in der in den Multiannual Financial Estimates festgelegten Höhe zu leisten, um eine volle Auslastung des ILL zu ermöglichen sowie den erforderlichen Unterhalt und die Aktualisierung des Instruments zu gewährleisten; – Gewähr dafür bieten sollten, dass jegliche vom ILL Zusatzeinnahmen soweit möglich mit dem Ziel investiert werden, das ILL zu optimieren, den wissenschaftlichen Output des ILL zu steigern (oder aufrechtzuerhalten) und nicht die Beiträge der Teilhaber an das ILL zu reduzieren.

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In letzterem Fall müssen mindestens zwei Drittel des Projektteams aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus den assoziierten3 oder wis- senschaftlichen4 Mitgliedstaaten des ILL bestehen. Die Direktion des ILL behält sich ferner das Recht vor, die Anzahl Projektvorschläge mit Beteili- gung von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern aus Nichtmitglied- staaten zu beschränken. Die allgemeinen Bestimmungen über den Zugang zu Strahlzeit und die Berechnung der zugeteilten Strahlzeit sind im Dokument ILL Access Policy beschrieben, das in Anhang 15 zu finden ist.

2.2 Die Direktion des ILL teilt die Strahlzeit aufgrund des durch eine Peer

Review beurteilten wissenschaftlichen Verdienstes zu; sie wird jedoch pro- portional zu dem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezahlten Bei- trag bemessen. Die Vorschläge werden von Unterausschüssen aus qualifi- zierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern geprüft, die dem Wissenschaftlichen Rat des ILL Bericht erstatten. Erfolgreiche Vorschläge erhalten die gleiche technische und sonstige Unterstützung wie Vorschläge aus den assoziierten Staaten des ILL.

2.3 Auf dieser Grundlage hat die Schweizerische Eidgenossenschaft Anrecht auf

bis zu 2,4 Prozent der am ILL nutzbaren Strahlzeit, berechnet als gleitender Durchschnitt über die letzten drei Jahre der wissenschaftlichen Mitglied- schaft. Die Strahlzeit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus nichtassoziierten oder nichtwissenschaftlichen Mitgliedstaaten, die aber mit Schweizer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusammenarbeiten, wird gemäss den im Dokument ILL Access Policy definierten Regeln bemes- sen. Damit die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz einen möglichst hohen wissenschaftlichen Output gestützt auf wissenschaftliche Exzellenz und gemäss den Ansprüchen der schweizerischen Forscherge- meinschaft erzielen können, werden alle Anstrengungen unternommen, um zusätzliche Begleitmassnahmen zu treffen, um für die Benutzerinnen und Benutzer der Schweiz bei Bedarf bis zu 4,5 Prozent der Strahlzeit am ILL zu erhalten. Diese Begleitmassnahmen werden in Form von Projekten umge- setzt, die im gemeinsamen Interesse von ILL und Schweizer Forschungsein- richtungen oder Hochschulen sind, und in speziellen Kooperationsverträgen formell festgehalten. Die Einführung von Begleitmassnahmen untersteht der vorgängigen schrift- lichen Genehmigung durch die Teilhaber.

2.4 Im Juli jeden Jahres überprüfen die Direktion des ILL und Vertreterinnen

und Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Äquivalenzver-

3 Zu den Teilhabern des ILL gehören:

– Frankreich: das Centre National de la Recherche Scientifique und das Commissariat à l’Energie Atomique et aux énergies alternatives; – Deutschland: das Forschungszentrum Jülich GmbH; – Vereinigtes Königreich: United Kingdom Research and Innovation. 4 Wissenschaftliche Mitgliedstaaten: Länder, die dieses Abkommen über die wissenschaft- liche Mitgliedschaft unterzeichnen.

5 Nicht veröffentlicht.

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hältnis zwischen der der Schweizerischen Eidgenossenschaft im laufenden Jahr zustehenden und der tatsächlich verwendeten Strahlzeit. Im Falle einer Diskrepanz werden Anpassungen vorgenommen: – Falls die Strahlzeit nicht ausgeschöpft wurde, suchen das ILL und die Schweizerische Eidgenossenschaft gemeinsam nach Lösungen für eine verbesserte Nutzung. – Eine übermässige Nutzung der Strahlzeit von bis zu einem Faktor 1,2 während dieses Zeitraums kann vom ILL gestützt auf die Beurteilung der Strahlzeitzuteilung durch die Unterausschüsse des Wissenschaft- lichen Rates gemäss Artikel 2.2 genehmigt werden. – Eine Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 während dieses Zeitraums kann vom ILL gestützt auf die Beurteilung der Strahl- zeitzuteilung durch die Unterausschüsse des Wissenschaftlichen Rates gemäss Artikel 2.2 und unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die vereinbarten Begleitmassnahmen eine entsprechende Nutzung der Strahlzeit ermöglichen. Werden die Bedingungen zur Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 nicht erfüllt, passt die Direktion des ILL die den Benutzerinnen und Benutzern aus der Schweiz gewährte Strahlzeit dahingehend an, dass der festgestellte durchschnittliche jährliche Prozentanteil der Strahlzeitnut- zung über den gleitenden Dreijahreszeitraum den in diesem Abkommen ver- einbarten Beiträgen der Schweiz entspricht. Die Schweizerische Eidgenos- senschaft passt die Beiträge unter keinen Umständen an. Bei der Berechnung des gleitenden Dreijahresdurchschnitts für die Jahre

2019 und 2020 wird die für die Jahre 2017 und 2018 zugeteilte Strahlzeit be-

rücksichtigt.

2.5 Führt die Schweizerische Eidgenossenschaft ihre Mitgliedschaft nach 2023

nicht weiter, ist jede im betreffenden Jahr festgestellte Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 vor Ablauf der laufenden Vertrags- dauer gemäss Artikel 10 zu begleichen.

Art. 3 Finanzielle Bestimmungen

3.1 Beitrag

Für ihre wissenschaftliche Mitgliedschaft leistet die Schweizerische Eidge- nossenschaft einen jährlichen Beitrag, exklusiv Steuern, basierend auf einem variablen Beitrag, der vom vertraglich vereinbarten Prozentanteil an der Strahlzeit abhängig ist und sich auf 1 Prozent des durchschnittlichen Jahres- budgets des ILL für 1 Prozent Strahlzeit am ILL für den Zeitraum 2019–

2023 beläuft, d.h. 1 029 840 Euro (eine Million neunundzwanzigtausend-

achthundertvierzig Euro), wie im Herbst 2017 in den langfristigen Finanz- schätzungen für die Jahre 2019–2023 festgelegt und vom Steuerungsaus- schuss des ILL an seiner 105. Sitzung unter Punkt 8.5 in den Multiannual Financial Estimates vermerkt.

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Für die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewählten durchschnitt- lichen 2,4 Prozent über fünf Jahre der am ILL nutzbaren Strahlzeit und ohne Berücksichtigung einer allfälligen Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 gemäss Artikel 2.4 beläuft sich der durchschnittliche Jahres- beitrag über fünf Jahre auf 2 442 300 Euro (zwei Millionen vierhundert- zweiundvierzigtausenddreihundert Euro). Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird gemäss Artikel 3.3.11 dieses Abkommens in den Einnahmen des ILL-Budgets verbucht. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird folgende finanzielle Beiträge leisten (in Euro) und hat Anspruch auf folgende Strahlzeitanteile:

2019 2020 2021 2022 2023

Beitrag der Schwei- 2 724 400 € 2 529 500 € 2 400 100 € 2 306 000 € 2 251 500 € zerischen Eidgenos- senschaft Vereinbarter Strahl- 2,65 % 2,46 % 2,33 % 2,24 % 2,19 % zeitanteil pro Jahr

Die Jahresbeiträge für die Jahre 2019–2023 sind an die Inflation angepasst.

3.2 Zahlung

Die finanziellen Beiträge sind jährlich einmalig einzufordern und zu bezah- len. Die Zahlungen müssen am 1. Juli auf das Konto des ILL eingegangen sein. Die Zahlungseinladung erfolgt spätestens 60 Tage vor diesem Datum.

3.3 Verfahren

3.3.1 Im Interesse der Teilhaber und der Wissenschaftlichen Mitglieder investiert das ILL die nicht unmittelbar benötigten Mittel mit Umsicht, um seinen fi- nanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. 3.3.2 Jeweils zum Quartalsende werden die für das betreffende Quartal erhaltenen Zinsen unter den Teilhabern und Wissenschaftlichen Mitgliedern im Ver- hältnis zu ihren rechtzeitig überwiesenen Bareinlagen aufgeteilt.

3.3.3 Der Anteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Zinsgewinn wird

jährlich entsprechend ihrem Zahlungssystem ausgeschüttet.

3.3.4 Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag 45 Tage oder

mehr vor dem in Artikel 3.2 vorgesehenen Termin bezahlt, erhält sie für den betreffenden Zeitraum Zinsen. 3.3.5 Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, erhält sie für das betreffende Jahr keine Zinsen. 3.3.6 Das ILL behält sich vor, auf dem Anteil des Beitrags, der nicht innerhalb von 45 Tagen nach dem in Artikel 3.2 vorgesehenen Termin überwiesen worden ist, Schuldzinsen zu dem in Frankreich für Darlehen geltenden ge- setzlichen Zinssatz zu erheben.

3.3.7 Der säumige Partner bezahlt alle geschuldeten Zinsen zum gleichen Zeit-

punkt wie den noch ausstehenden Mitgliedschaftsbeitrag. Wenn der säumige

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Partner die auf dem Anteil des noch nicht überwiesenen Beitrags anfallen- den Schuldzinsen nicht bezahlt, behält das ILL die Zinsanteile, die dem Partner aus vorangegangen Jahren zustehen, ein.

3.3.8 Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren ausstehenden Beitrag

nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem in Artikel 3.3 vorgesehenen Termin überwiesen hat, behält sich das ILL vor, weitere Schritte zu unternehmen, wie beispielsweise eine Einstellung der Erstattung von Reise- und Aufent- haltskosten von allen Benutzerinnen und Benutzern aus der Schweiz.

3.3.9 Befindet sich die Schweizerische Eidgenossenschaft während mehr als

90 Tagen in Zahlungsverzug, wird sie vom ILL darauf hingewiesen, dass ein

Bankdarlehen oder ein Überziehungskredit aufgenommen wird, um den noch ausstehenden Anteil ihres Beitrags zu decken. Wird der noch ausste- hende Mitgliedschaftsbeitrag nicht innerhalb der darauffolgenden sechs Wo- chen vollständig überwiesen, kann das ILL das Darlehen oder den Kredit aufnehmen. In diesem Fall gehen die Zinsen und andere Kosten im Zusam- menhang mit dem Darlehen oder dem Kredit zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

3.3.10 Sämtliche durch die Schweizerische Eidgenossenschaft überwiesenen Bei-

träge werden in erster Linie dazu verwendet, ausstehende Beitragsdefizite aus vorangehenden Zahlungseinladungen zu begleichen oder zu vermindern.

3.3.11 Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Budget des ILL

eingestellt und unterliegt den allgemeinen Regeln für dieses Budget. Für die Verwendung dieser Mittel wird kein besonderes oder separates Konto einge- richtet.

3.3.12 Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens erhält die Schweizerische

Eidgenossenschaft die dem Steuerungsausschuss des ILL zugestellten elekt- ronischen Unterlagen, einschliesslich des Jahresabschlusses und der Berichte der Rechnungsprüfungskommission des ILL und der gesetzlichen Revisions- stelle.

Art. 4 Beteiligung in den Ausschüssen

4.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist berechtigt, eine Beobachterin oder

einen Beobachter zu den Sitzungen des Steuerungsausschusses des ILL zu entsenden. Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person und die Direktion informiert die Mitglieder des Steuerungsausschusses.

4.2 Gemäss dem Auftrag und der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen

Rates fordert die Direktion des ILL die Wissenschaftlichen Mitglieder auf, rechtzeitig vor der Erneuerung des Wissenschaftlichen Rates und von dessen Unterausschüssen Kandidatinnen und Kandidaten für die betroffenen Organe zu nominieren.

4.3 Die Wissenschaftlichen Mitglieder des ILL ernennen gemeinsam eine Be-

obachterin oder einen Beobachter für den Unterausschuss für Administrative Fragen. Sie unterrichten die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte

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Person und die Direktion informiert die Mitglieder des Unterausschusses für Administrative Fragen.

4.4 Die Wissenschaftlichen Mitglieder des ILL ernennen gemeinsam eine Be-

obachterin oder einen Beobachter für die Teilnahme an Teilen der Teil- haberversammlungen. Sie unterrichten die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person und die Direktion informiert die Teilhaber.

Art. 5 Ausgaben für Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz, deren Vorschläge angenommen wurden, werden für ihre Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zu- sammenhang mit der Durchführung ihrer Experimente am ILL anfallen, vom ILL entsprechend der am ILL geltenden Regeln und unter Berücksichtigung der in Arti- kel 3.3 aufgeführten Bedingungen entschädigt.

Art. 6 Wählbarkeit für Stellen des ILL

6.1 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz werden für

wissenschaftliche Ernennungen am ILL in Betracht gezogen, einschliesslich für befristete Postdoktorandenstellen und Doktorandenstellen. Ausschrei- bungen von befristeten Stellen werden der Schweizerischen Eidgenossen- schaft zugestellt, damit sich Kandidatinnen und Kandidaten aus der Schweiz bewerben können.

6.2 Das ILL nimmt Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie Studierende

auf, die an einem Dissertationsprojekt in Neutronenforschung arbeiten. Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens hat die Schweizerische Eidgenossenschaft pro Jahr Anrecht auf eine Doktorandenstelle oder eine fi- nanziell gleichwertige Postdoktorandenstelle am ILL. Das Verfahren zur Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für diese Doktoranden- und Postdoktorandenstellen wird von der Schweizerischen Gesellschaft für Neut- ronenforschung (SGN) geleitet. Die Präsidentin bzw. der Präsident der SGN und die Leiterin bzw. der Leiter der Graduiertenschule des ILL entscheiden in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem ILL-Betreuer der Dissertations- projekte, welche der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten aus- gewählt werden.

6.3 Zusätzlich kann das ILL Studierenden aus der Schweiz eine Doktoranden-

stelle im Rahmen des Doktoratsprogramms des ILL anbieten, um dort an ei- nem Dissertationsprojekt auf einem Gebiet der Neutronenforschung zu ar- beiten, das vom ILL in seiner entsprechenden Ausschreibung definiert wurde. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von Schweizer Hochschu- len und Forschungseinrichtungen sind berechtigt, Forschungsvorschläge für diese Doktoratsstipendien des ILL einzureichen. Die Forschungsvorschläge werden durch ein Peer-Review-Verfahren nach wissenschaftlichem Ver- dienst beurteilt und ausgewählt.

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Art. 7 Zusammenarbeit von Forschungsgruppen (Collaborating Research Groups, CRG) – Instrumente Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist berechtigt, gemäss den am ILL geltenden Regeln am Programm der CRG-Instrumente des ILL teilzunehmen.

Art. 8 Beschaffungswesen

8.1 Schweizer Unternehmen und Institutionen werden bei Ausschreibungen des

ILL berücksichtigt.

8.2 Die Schweizerische Eidgenossenschaft ernennt eine Beschaffungsberaterin

oder einen Beschaffungsberater und unterrichtet die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person.

8.3 Das ILL unterrichtet die Beschaffungsberaterin oder den Beschaffungsbera-

ter über die Art der Beschaffungen, die während der nächsten Jahre voraus- sichtlich benötigt werden. Die Beraterin oder der Berater ist dem ILL dabei behilflich, eine Liste von möglichen Schweizer Anbietern zu führen, von denen angenommen wird, dass sie über die nötigen Fähigkeiten und die er- forderliche Erfahrung verfügen, um im Zusammenhang mit Projekten des ILL tätig zu werden.

8.4 Das ILL fordert Schweizer Anbieter auf, sich um Aufträge zu bewerben,

wenn sie ihrer Ansicht nach genügend technische Fähigkeiten und Erfahrung besitzen.

Art. 9 Personalaustausch Ein möglicher Austausch von Personal zwischen Schweizer Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen und dem ILL erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie zwischen dem ILL und den vier Teilhabern des ILL. Dieser Austausch betrifft unter anderem: – Ausschreibungen von festen und befristeten wissenschaftlichen Stellen und von Stellen für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker; und – Ausschreibungen von Stellen längerer oder kürzerer Dauer für Gastwissen- schaftlerinnen und -wissenschaftler.

Art. 10 Dauer

10.1 Dieses Abkommen gilt rückwirkend für die Dauer vom 1. Januar 2019 bis

31. Dezember 2023. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das ILL kommen überein, spä- testens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens Verhandlungen über dessen Verlängerung aufzunehmen. Diese Verlängerung muss ausdrücklich festge- halten sein und richtet sich nach denselben formellen Schritten und Verfah- ren wie für die Unterzeichnung dieses Abkommens.

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10.2 Am Ende des Mitgliedschaftszeitraums beurteilt das ILL den Mittelwert der

Strahlzeit, die die Schweizerische Eidgenossenschaft während der fünfjähri- gen wissenschaftlichen Mitgliedschaft genutzt hat. Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft ihre wissenschaftliche Mitgliedschaft erneuert, wird diese durchschnittliche Nutzung für die Zuteilung des Strahlzeitanteils bei der Er- neuerung des Abkommens berücksichtigt.

10.3 Eine langfristige Finanzplanung ist für den Betrieb einer Grossforschungs-

infrastruktur wie des ILL entscheidend. Eine Aussetzung der wissenschaftli- chen Mitgliedschaft ist schwer zu handhaben und kann weitreichende Folgen für den Betrieb des ILL haben. Deshalb müsste die Schweizerische Eidge- nossenschaft, wenn sie ihre wissenschaftliche Mitgliedschaft aussetzt, bei einer Wiederaufnahme erneut 50 Prozent der Beitrittsgebühr bezahlen. Die Höhe der Beitrittsgebühr bemisst sich nach dem vertraglich festgelegten Prozentanteil der Strahlzeit und beläuft sich für 1 Prozent der gewählten Strahlzeit am ILL auf 1 Prozent des Gesamtkapitals und der Reserven des ILL, gemäss Bilanz.

Art. 11 Schiedsgerichtsbarkeit Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das ILL bemühen sich um eine einver- nehmliche Beilegung allfälliger Streitigkeiten. Wenn dies nicht gelingt, bezeichnen die Schweizerische Eidgenossenschaft und das ILL gemeinsam ein Schiedsgericht, dessen Entscheidung für beide Vertragsparteien verbindlich ist.

Art. 12 Schlussbestimmungen

12.1 Dieses Abkommen unterliegt französischem Recht.

12.2 Dieses Abkommen wurde an dem nachstehend genannten Ort und Datum in

zwei Urschriften abgefasst und unterzeichnet.

Grenoble, 15. Juli 2019

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für das ILL: Gregor Haefliger Helmut Schober Alexandre Durand

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