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AS 2019 2633

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Änderung vom 14. August 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 In den Fussnoten zu den Artikeln 3 Absatz 4 Einleitungssatz, 10 Absatz 2 Buch-

stabe a, 12 Absatz 1, 17 Absatz 1, 19, 20 Absatz 2, 41 Absatz 2, 42 Absatz 1, 43 und

67 Absatz 1 wird «Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4» ersetzt durch «Siehe Fussnote

zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c».

2 In der Fussnote zu Artikel 34 Absatz 2 wird «Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4»

ersetzt durch «Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. b».

3 In der Fussnote zu Artikel 34 Absatz 3 Einleitungssatz wird «Siehe Fussnote zu

Art. 1 Abs. 4» ersetzt durch «Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. a».

Art. 1 Abs. 4

4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher

Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Verord- nungen:

1 SR 142.204

2019-1347 2633

Einreise und die Visumerteilung. V AS 2019

a. Verordnung (EU) Nr. 514/20142; b. Verordnung (EU) Nr. 515/20143; c. Verordnung (EG) Nr. 810/20094 (Visakodex).

Art. 10 Abs. 4 Bst. b und c sowie 4bis

4 Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Visakodex sind folgende Personen von der

Visumpflicht für den Flughafentransit ausgenommen: b. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügen:

1. einen von Andorra, Japan, Kanada, San Marino oder den Vereinigten

Staaten ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel nach Anhang V des Visa- kodex, der die vorbehaltlose Rückübernahme der Inhaberin oder des Inhabers garantiert,

2. einen gültigen Aufenthaltstitel für ein überseeisches Land oder Gebiet

der Niederlande: Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba; c. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über ein gültiges Visum der folgenden Staaten verfügen:

1. eines EU-Mitgliedstaates, der den Visakodex nicht übernimmt oder

noch nicht vollständig anwendet,

2. von Japan, Kanada oder den Vereinigten Staaten,

3. eines überseeischen Landes oder Gebietes der Niederlande: Aruba,

Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba; 4bis Treten die Staatsangehörigen nach Absatz 4 Buchstabe c die Rückreise nach Ablauf des Visums an, so gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur, wenn sie aus dem Staat zurückkehren, der das Visum erteilt hat.

2 Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisen- managements, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

3 Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aus- sengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143. 4 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.

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Art. 20 Abs. 5

5 Externe Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der

effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren nach Artikel 17 Absätze 4, 4a und 4b des Visa- kodex erheben.

Art. 34b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Visakodex Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zum Visakodex5, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG6 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze des Visakodex erlassen wurden und Folgendes regeln: a. die Festlegung einer einheitlichen Liste von Belegen, die in den einzelnen Konsularbezirken zu verwenden ist (Art. 14 Abs. 5a); b. die in den einzelnen Konsularbezirken geltenden Bedingungen für die Ertei- lung von Visa für die mehrfache Einreise (Art. 24 Abs. 2d); c. das Ausfüllen der Visummarke (Art. 27 Abs. 1); d. das Anbringen der Visummarke (Art. 29 Abs. 1a); e. Weisungen zur Erteilung von Visa an den Schengener Aussengrenzen an Seeleute (Art. 36 Abs. 2a); f. Weisungen zur praktischen Anwendung des Visakodex (Art. 51).

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2020 in Kraft.

14. August 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

6 SR 172.010

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 20077

Art. 12 Abs. 1 und 2

1 Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro-

Beträgen entspricht: EUR

a. für Visumgesuche nach den Artikeln 8–10 der Verordnung vom 15. August 20188 über die Einreise und die Visumerteilung 80 b. für ein Visum für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren 40

2 Das SEM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeit im Bereich Visa, kann

in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn: a. dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen oder aussenpoliti- scher, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interes- sen der Schweiz dient; oder b. humanitäre Gründe oder internationale Verpflichtungen bestehen.

2. Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 20139

Art. 5b Abs. 2 2 Der externe Dienstleistungserbringer erfasst die Personendaten unter Einhaltung der Bestimmungen von Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 810/200910 (Visa- kodex) und leitet diese der Visumbehörde weiter.

7 SR 142.209 8 SR 142.204 9 SR 142.512 10 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.

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Einreise und die Visumerteilung. V AS 2019

3. Verordnung vom 14. November 201211 über die Ausstellung

von Reisedokumenten für ausländische Personen

Anhänge 2 und 3 Die Anhänge 2 und 3 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

11 SR 143.5

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Beilage zur Änderung der RDV (Ziff. II/Anhang Ziff. 3) Anhang 2 (Art. 23 Abs. 2 und 3)

Gebühren für Reisedokumente und Rückreisevisa

1 Gebühr für die Ausstellung eines Reisedokuments nach Artikel 1 Absatz 1

Buchstaben a und b: CHF

1.1 für Personen unter 18 Jahren 35.–

1.2 für Personen ab 18 Jahren 115.–

2 Gebühr für die Erteilung eines Rückreisevisums:

EUR

2.1 für Kinder unter 6 Jahren (Art. 13 der Gebührenverordnung AIG gebüh-

vom 24. Okt. 200712) renfrei

2.2 für Personen zwischen 6 und 12 Jahren 40.–

2.3 für Personen ab 13 Jahren 80.–

CHF

3 Verlustgebühr für ein Reisedokument nach Artikel 1 Absatz 1

Buchstaben a und b 100.–

4 Andere Gebühren

CHF

4.1 Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs 25.–

4.2 Gebühr für die Zustellung einer Ablehnungsverfügung (Art. 2 der

Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. Sept. 200413) 150.–

12 SR 142.209 13 SR 172.041.1

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Einreise und die Visumerteilung. V AS 2019

Beilage zur Änderung der RDV (Ziff. II/Anhang Ziff. 3) Anhang 3 (Art. 23 Abs. 4)

Gebührenaufteilung zwischen Bund und Kantonen Reisedokumente und Rückrei- Bund Zuständige kantonale Behörde sevisa Ausfertigungsstelle SEM (EJPD) Entgegennahme Biometrische des Gesuchs Erfassung

Anteil Produktion Bundesanteil i. e. S. Anteil Zentrum

Reiseausweis für Flüchtlinge / Pass für eine ausländische Person Kinder und Jugend- liche unter 18 Jahren CHF 45.90 – CHF 25.– CHF 20.– Erwachsene CHF 45.90 CHF 49.10 CHF 25.– CHF 20.–

Rückreisevisa ohne biometrische Daten Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei – – Personen zwischen

6 und 12 Jahren EUR 40.– CHF 25.– –

Personen ab 13 Jahren EUR 80.– CHF 25.– –

Rückreisevisa mit biometrischen Daten Kinder unter 6 Jahren – – – Personen zwischen

6 und 12 Jahren Restbetrag14 – CHF 20.–

Personen ab 13 Jahren Restbetrag15 CHF 25.– CHF 20.–

14 40 Euro für das Visum abzüglich der 20 Franken für den Kanton.

15 80 Euro für das Visum abzüglich der 20 Franken für den Kanton.

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