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AS 2019 2641

Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums

Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL)

Änderung vom 20. August 2019

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) verordnet:

I Die Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b sowie Abs. 3

2 Ein Block gilt als bestanden, wenn:

a. die Summe der erreichten Kreditpunkte pro Fach mindestens der erforder- lichen Anzahl entspricht; oder b. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text

3 Betrifft nur den französischen Text

Art.17 Abs. 1

1 Nach jeder Prüfungssession findet eine Prüfungskonferenz statt. Sie setzt sich

zusammen aus dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Ausbildung (Vor- sitz), dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion und dem Leiter oder der Leiterin des akademischen Dienstes. Die Mitglieder der Prüfungskonferenz können sich durch ihren Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin vertreten lassen.

Art. 23 Abs. 1bis und 3 1bis Studierende, die nach dem Bestehen des Grundkurses das propädeutische Jahr am Ende des zweiten Semesters nicht erfolgreich abschliessen, sind für die Wieder- holung des zweiten Semesters im folgenden Jahr zugelassen; Artikel 22 Absatz 4 dieser Verordnung und Artikel 7 Absatz 2 der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20042 finden in diesem Fall keine Anwendung.

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