AS 2019 2815
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)
Änderung vom 14. Dezember 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 20171, beschliesst:
I Das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19952 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3,
Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Artikel 13a 4a. Abschnitt: Lohngleichheitsanalyse und Überprüfung
Art. 13a Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse
1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres 100 oder mehr
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, führen für das betreffende Jahr eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durch. Lernende werden nicht als Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet.
2 Die Lohngleichheitsanalyse wird alle vier Jahre wiederholt. Fällt die Zahl der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Zeitraum unter 100, so wird die Lohngleichheitsanalyse erst wieder durchgeführt, wenn die Zahl von 100 erreicht ist.
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Gleichstellungsgesetz AS 2019
3 Zeigtdie Lohngleichheitsanalyse, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, so
werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von der Analysepflicht befreit.
Art. 13b Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse Die Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse entfällt für Arbeitgebe- rinnen und Arbeitgeber: a. die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einer Kontrolle über die Einhaltung der Lohngleichheit unterliegen; b. die im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Subventionen einer sol- chen Kontrolle unterliegen; oder c. bei denen bereits eine solche Kontrolle durchgeführt worden ist und die nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern der Refe- renzmonat der Kontrolle nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
Art. 13c Methode der Lohngleichheitsanalyse 1 Die Lohngleichheitsanalyse ist nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen.
2 Der Bund stellt allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein kostenloses Stan-
dard-Analyse-Tool zur Verfügung.
Art. 13d Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse 1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dem Obligationenrecht4 unterstehen, lassen ihre Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen. Dafür kön- nen sie wählen zwischen: a. einem Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsauf- sichtsgesetz vom 16. Dezember 20055; oder b. einer Organisation nach Artikel 7 oder einer Arbeitnehmervertretung gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 19936.
2 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Ausbildung der leitenden Revisorinnen
und Revisoren fest.
3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsana-
lyse im Bund.
4 Die Kantone regeln die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanaly-
sen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
4 SR 220 5 SR 221.302 6 SR 822.14
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Art. 13e Überprüfung durch ein zugelassenes Revisionsunternehmen
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übergibt dem Revisionsunternehmen alle
Unterlagen und erteilt ihm die Auskünfte, die es für die Erfüllung der Überprüfung benötigt.
2 Das Revisionsunternehmen überprüft, ob die Lohngleichheitsanalyse formell kor-
rekt durchgeführt wurde. 3 Es verfasst innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Lohngleichheitsanalyse zuhanden der Leitung des überprüften Unternehmens einen Bericht über die Durch- führung der Analyse.
Art. 13f Überprüfung durch eine Organisation oder eine Arbeitnehmervertretung Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schliesst mit der Organisation nach Artikel 7 oder der Arbeitnehmervertretung eine Vereinbarung über das Vorgehen bei der Überprüfung und der Berichterstattung zuhanden der Leitung des Unternehmens ab.
Art. 13g Information für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung schriftlich über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse.
Art. 13h Information für die Aktionärinnen und Aktionäre Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, veröffentlichen das Ergeb- nis der Lohngleichheitsanalyse im Anhang der Jahresrechnung (Art. 959c Abs. 1
Ziff. 4 des Obligationenrechts7).
Art. 13i Veröffentlichung der Ergebnisse im öffentlich-rechtlichen Sektor Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im öffentlich-rechtlichen Sektor veröffent- lichen die einzelnen Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse und der Überprüfung.
Art. 17a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018 1 Der Bundesrat legt fest, bis wann die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Arti- kel 13a die erste Lohngleichheitsanalyse durchgeführt haben müssen.
2 Er kann den Zeitpunkt nach Unternehmensgrösse unterschiedlich festlegen.
7 SR 220
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Art. 17b Evaluation der Wirksamkeit
1 Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Wirksamkeit der Artikel 13a–13i.
2 Er erstattet nach Durchführung der zweiten Lohngleichheitsanalyse, spätestens
aber neun Jahre nach Inkrafttreten der Artikel nach Absatz 1, dem Parlament Be- richt.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Gültigkeitsdauer des Abschnitts 4a und der Artikel 17a und 17b ist auf zwölf Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 befristet.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 14. Dezember 2018 Nationalrat, 14. Dezember 2018 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2019 unbenützt abge-
laufen.8
2 Es wird auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt.
21. August 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8 BBl 2018 7875
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