AS 2019 2947
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien
Änderung vom 16. September 2019
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Die Verordnung des BLV vom 15. Januar 20151 über Massnahmen zur Verhinde- rung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien wird wie folgt geän- dert:
Titel Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
1 SR 916.443.105.3
2019-3120 2947
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers AS 2019 aus Italien. V des BLV
III Diese Verordnung tritt am 18. September 2019 in Kraft. 2
16. September 2019 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.V. Thomas Jemmi
2 Dringliche Veröffentlichung vom 17. September 2019 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers AS 2019 aus Italien. V des BLV
Anhang (Art. 2)
Schutzzone
Folgende Gebiete in Italien sind als «Schutzzone» definiert worden:
Gebiet
Kalabrien: gesamte Region Sizilien: gesamte Region
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers AS 2019 aus Italien. V des BLV