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AS 2019 3119

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge

vom 21. Juni 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 14. Mai 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 20182, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023

Art. 24 Abs. 2 und 3

2 Sie genehmigt den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung völkerrechtlicher

Verträge, soweit nicht der Bundesrat nach den Artikeln 7a und 7bbis des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 den Vertrag selbststän- dig abschliessen, ändern oder kündigen kann.

3 Unterliegt der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung eines völkerrecht-

lichen Vertrages dem Referendum, so genehmigt die Bundesversammlung den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines Bundesbeschlusses. Andernfalls genehmigt sie den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

2018-1563 3119

Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung AS 2019 völkerrechtlicher Verträge. BG

Art. 152 Abs. 3bis und 3ter 3bis Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er:

a. einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet, dessen Abschluss oder Änderung durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss; oder b. einen völkerrechtlichen Vertrag dringlich kündigt, wenn die Kündigung durch die Bundesversammlung genehmigt werden müsste. 3ter Sprechen sich die zuständigen Kommissionen beider Räte gegen die vorläufige Anwendung oder die dringliche Kündigung aus, so verzichtet der Bundesrat darauf.

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

vom 21. März 19975

Art. 7a Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 2, 3 Einleitungssatz und 4 Einleitungssatz Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat 1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesver- sammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Ermäch- tigung zum Abschluss umfasst auch die Ermächtigung zur Änderung und zur Kün- digung des völkerrechtlichen Vertrages. 1bis Er kündigt völkerrechtliche Verträge selbstständig, sofern die Bundesverfassung die Kündigung vorschreibt.

2 Er kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig ab-

schliessen. Er kann auch Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragwei- te von Verträgen selbstständig vornehmen. 3 Von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Ände- rungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: 4 Nicht von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die:

Art. 7b Abs. 1

1 Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Abschlusses oder der Ände-

rung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläu- fige Anwendung ohne Genehmigung der Bundesversammlung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besonde- re Dringlichkeit es gebieten.

5 SR 172.010

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Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung AS 2019 völkerrechtlicher Verträge. BG

Art. 7bbis Dringliche Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

1 Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der Kündigung eines völker-

rechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat den Vertrag ohne Genehmi- gung der Bundesversammlung kündigen, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.

2 Er verzichtet auf die dringliche Kündigung, wenn die zuständigen Kommissionen

beider Räte sich dagegen aussprechen.

Art. 48a Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge

1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Abschluss, zur Änderung und zur Kün-

digung völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite oder bei Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen kann er diese Zuständigkeit auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren. 2 Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Depar- tementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen, geänderten und gekündigten Verträge. Über vertrauliche oder geheime Verträge erhält nur die Ge- schäftsprüfungsdelegation Kenntnis.

3. Bundesgesetz vom 22. Dezember 19996 über die Mitwirkung

der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes

Art. 2 Bst. b Die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes soll: b. dazu beitragen, die Zuständigkeiten der Kantone beim Abschluss, bei der Änderung und bei der Kündigung völkerrechtlicher Verträge nach Möglich- keit zu wahren;

6 SR 138.1

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Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung AS 2019 völkerrechtlicher Verträge. BG

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. Juni 2019 Nationalrat, 21. Juni 2019 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Oktober 2019 unbenützt abge-

laufen.7

2 Es wird, durch Beschluss der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung,

auf den 2. Dezember 2019 in Kraft gesetzt.

9. September 2019 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung

7 BBl 2019 4465

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