AS 2019 3161
Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke
Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke
vom 21. Juni 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20181, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Obligationenrecht2
1bis Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteili- gungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober
2008 ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten
Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. 2bis Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss im Handelsregister ein- tragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. 2ter Werden sämtliche Beteiligungspapiere dekotiert, so muss die Gesellschaft die bestehenden Inhaberaktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder in Namenaktien umwandeln oder als Buch- effekten ausgestalten.
2018-2488 3161
Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz AS 2019
Aufgehoben
K. Meldepflicht 1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer des Aktionärs I. Meldung der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte nicht an einer Börse kotiert an Aktien sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktien- wirtschaftlich berechtigten kapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Person Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).
2 Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, so
muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Aktionär in sinngemässer Anwendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Aktionär dies der Gesellschaft melden.
3 Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte
an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz der Kapitalgesellschaft melden.
4 Der Aktionär muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Änderung
des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.
5 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Aktien als Bucheffekten
ausgestaltet und bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle.
Aufgehoben
II. Verzeichnis 1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirt- der wirtschaft- lich berechtigten schaftlich berechtigten Personen. Personen
2 Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die
Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen.
3 Die Belege, die einer Meldung nach Artikel 697j zugrunde liegen,
müssen nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis während zehn Jahren aufbewahrt werden.
Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz AS 2019
4 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jeder-
zeit darauf zugegriffen werden kann.
Art. 697m Randtitel III. Nicht- einhaltung der Meldepflichten
1 Ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer kann
dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesell- schaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1. Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2. Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig
zusammengesetzt.
3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis
über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4. Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie
Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inha- beraktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. 1bis Das Gericht kann insbesondere:
1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist
ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederher- zustellen ist;
2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vor-
schriften über den Konkurs anordnen.
IIIbis. Meldung 1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Stamman- der an Stamm- anteilen wirt- teile erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Stamm- schaftlich berechtigten kapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Person Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).
2 Ist der Gesellschafter eine juristische Person oder Personengesell-
schaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Gesellschafter in sinngemässer An- wendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Gesellschafter dies der Gesellschaft melden.
Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz AS 2019
3 Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungs-
rechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesell- schaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz dieser Kapitalgesellschaft melden.
4 Der Gesellschafter muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede
Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirt- schaftlich berechtigten Person melden.
5 Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend das Verzeichnis über
die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l) und die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflichten (Art. 697m) sind sinngemäss anwendbar.
Gliederungstitel und Art. 1–8 einfügen vor dem Gliederungstitel der Schlussbestimmungen zum VIII. Titel und zum VIIIbisTitel. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019
Art. 1 A. Allgemeine 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches3 gelten für Bestimmungen dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2 Die Bestimmungen der Änderung vom 21. Juni 2019 werden mit
Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.
Art. 2 B. Meldung der Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mit Inha- Ausnahmefälle beim Handels- beraktien, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben oder registeramt deren Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, müssen vom Handelsregisteramt innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab dem Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis die Eintragung nach Arti- kel 622 Absatz 2bis verlangen.
Art. 3 C. Gesellschaf- Die Artikel 4–8 gelten für Gesellschaften, die keine Beteiligungs- ten ohne börsen- kotierte Beteili- papiere an einer Börse kotiert haben und deren Inhaberaktien nicht als gungspapiere mit nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind, sowie für Gesellschaften, die keine Bucheffekten Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis verlangt haben. ausgestalteten Inhaberaktien
1. Geltungs-
bereich
3 SR 210
Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz AS 2019
Art. 4
2. Umwandlung 1 Haben Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften
von Inhaber- aktien in 18 Monate nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1 bis noch Inha- Namenaktien beraktien, die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis sind, so werden diese von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unab- hängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel aus- gegeben worden sind oder nicht.
2 Das Handelsregisteramt nimmt die sich aus Absatz 1 ergebenden
Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor. Es trägt auch eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten.
3 Die umgewandelten Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberie-
rungsquote und ihre Eigenschaften in Bezug auf das Stimmrecht und die vermögensrechtlichen Ansprüche. Ihre Übertragbarkeit ist nicht beschränkt.
Art. 5
3. Anpassung 1 Die Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, deren
der Statuten und Eintragung Aktien umgewandelt worden sind, müssen bei der nächsten Statuten- ins Handels- register änderung die Statuten an die Umwandlung anpassen.
2 Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer
anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.
3 Eine Gesellschaft, die börsenkotierte Beteiligungspapiere hat oder
deren umgewandelte Aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, muss ihre Statuten nicht anpassen, sofern: a. die Generalversammlung beschliesst, die umgewandelten Ak- tien in Inhaberaktien umzuwandeln, ohne die Anzahl, den Nennwert oder die Aktienkategorie zu ändern; und b. die Gesellschaft die Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2 bis verlangt.
4 Hat die Gesellschaft die Statuten nach Absatz 1 an die Umwandlung
angepasst oder ist eine Anpassung nach Absatz 3 nicht erforderlich, so löscht das Handelsregisteramt die Bemerkung nach Artikel 4 Ab- satz 2.
Art. 6 4. Aktualisierung 1 Nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien trägt die des Aktienbuchs und Suspen- Gesellschaft die Aktionäre, die ihre in Artikel 697i des bisherigen dierung von Rechten Rechts vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein.
Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz AS 2019
2 Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, die der Meldepflicht nicht
nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung dieser Bestimmung ihre Rechte ausüben.
3 In das Aktienbuch wird eingetragen, dass diese Aktionäre der Mel-
depflicht nicht nachgekommen sind und die mit den Aktien verbunde- nen Rechte nicht ausgeübt werden können.
Art. 7 5. Nachholen 1 Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Artikel 697i des bisherigen der Meldung Rechts nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Arti- kel 4 in Namenaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1 bis mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den An- trag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist.
2 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren. Der Aktionär
trägt die Gerichtskosten.
3 Heisst das Gericht den Antrag gut, so nimmt die Gesellschaft die
Eintragung vor. Die Aktionäre können die ab diesem Zeitpunkt ent- stehenden Vermögensrechte geltend machen.
Art. 8 6. Endgültiger 1 Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel Verlust der Aktionärseigen- 622 Absatz 1bis beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der schaft Gesellschaft nach Artikel 7 nicht beantragt haben, werden von Geset- zes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien ver- bundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt.
2 Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden
sind, können unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeit- punkt des Nichtigwerdens der Aktien innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Die Entschädigung entspricht dem wirklichen Wert der Aktien zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung nach Artikel 4. Ist der wirkliche Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs tiefer als zum Zeitpunkt ihrer Umwand- lung, so schuldet die Gesellschaft diesen tieferen Wert. Eine Entschä- digung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft nicht über das erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verfügt.
Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz AS 2019
2. Strafgesetzbuch4
Art. 327 Verletzung der Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1–4 oder Pflichten zur Meldung der an Artikel 790a Absätze 1–4 des Obligationenrechts (OR)5 zur Meldung Aktien oder Stammanteilen der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten wirtschaftlich Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. berechtigten Person
Verletzung der Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeich- gesellschafts- rechtlichen nisse nicht vorschriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesell- Pflichten zur Führung von schaftsrechtlichen Pflichten verletzt: Verzeichnissen a. bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 Absätze 1–3 und 5 OR6 oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l OR; b. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteil- buch nach Artikel 790 Absätze 1–3 und 5 OR oder das Ver- zeichnis der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Per- sonen nach Artikel 790a Absatz 5 OR in Verbindung mit Artikel 697l OR; c. bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschaf- ter nach Artikel 837 Absätze 1 und 2 OR; d. bei einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20067); das Aktienbuch über die Unternehmeraktionärinnen und Un- ternehmeraktionäre oder das Verzeichnis der Personen, die an den Aktien der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre wirtschaftlich berechtigt sind, nach Artikel 46 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006.
4 SR 311.0 5 SR 220 6 SR 220 7 SR 951.31
Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz AS 2019
3. Steueramtshilfegesetz vom 28. September 20128
Art. 2 Abs. 2
2 Schweizerische Gerichte und die nach kantonalem oder kommunalem Recht zu-
ständigen Steuerbehörden können einer Person in einem ausländischen Staat Schrift- stücke unmittelbar durch die Post zustellen, wenn das anwendbare Abkommen dies zulässt.
Art. 18a Verstorbene Personen Amtshilfe kann betreffend verstorbene Personen geleistet werden. Deren Rechts- nachfolgerinnen und Rechtsnachfolger erhalten Parteistellung.
3bis Die ESTV kann den schweizerischen Steuerbehörden, denen sie vom Ausland spontan übermittelte Informationen weiterleitet, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Gliederungstitel und Art. 22i bis vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels einfügen 4a. Kapitel: Transparenz von Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz
Hat eine Rechtseinheit mit Hauptsitz im Ausland ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, so muss sie am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaberinnen und Inhaber führen. Das Verzeichnis muss den Vor- und den Nach- namen oder die Firma sowie die Adresse dieser Personen enthalten.
8 SR 651.1
Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz AS 2019
4. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 20089
Art. 8 Sachüberschrift Auslieferung und Untergang im Allgemeinen
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 8a Auslieferung von Inhaberaktien von Aktiengesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere Bei Aktiengesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere, deren Inhaber- aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, stellt die nach Artikel 697j Absatz 5 des Obligationenrechts10 von der Gesellschaft bezeichnete Verwahrungsstelle sicher, dass die Wertpapiere nur ausgeliefert werden: a. bei Beendigung der Funktion der Verwahrungsstelle11: an die Verwahrungs- stelle in der Schweiz, die von der Gesellschaft als Ersatz bezeichnet worden ist; b. bei Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien: an die Gesellschaft; c. bei Vernichtung der Inhaberaktien: an die Gesellschaft.
II Koordination mit der Änderung vom 17. März 2017 des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Obligationenrechts (OR) oder die Änderung vom 17. März 201712 des OR (Handelsregisterrecht) in Kraft tritt, lautet die nachfolgende Bestimmung mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:
1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden
Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erfor- derlichen Massnahmen zu ergreifen:
1. Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2. Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig
zusammengesetzt.
9 SR 957.1 10 SR 220 11 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
12 BBl 2017 2433
Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz AS 2019
3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis
über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4. Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie
Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inha- beraktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.
1bis Das Gericht kann insbesondere:
1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist
ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederher- zustellen ist;
2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vor-
schriften über den Konkurs anordnen.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er setzt die Änderungen betreffend die Artikel 697i, 697k, 697l, 697m und 731b Absatz 1 Ziffer 4 des Obligationenrechts13
18 Monate nach dem Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis in Kraft.
Nationalrat, 21. Juni 2019 Ständerat, 21. Juni 2019 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
13 SR 220
Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz AS 2019
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Oktober 2019 unbenützt abge-
laufen.14 2 Es wird unter Vorbehalt von Absatz 3, auf den 1. November 2019 in Kraft gesetzt.
3 Artikel 697i, 697k, 697l, 697m und 731b Absatz 1 Ziffer 4 des Obligationenrechts (Ziff. I 1) werden auf den 1. Mai 2021 in Kraft gesetzt.
27. September 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
14 BBl 2019 4489
Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz AS 2019