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AS 2019 321

AS 2019 321

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 21. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «Oberzolldirektion» durch «Zollverwaltung» ersetzt, mit

den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 2 In den Artikeln 3, 4 Absatz 5 Buchstabe d, 6, 42, 44, 72, 82, 83, 85, 114, 151 und im Anhang 4 wird «landwirtschaftlich» durch «land- und forstwirtschaftlich» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 4 Abs. 3 Spezialkategorie G

3 Es berechtigt der Führerausweis der Spezialkategorie:

G: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land- und forstwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und land- und forstwirt- schaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis

40 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an

einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.

1 SR 741.51

2017-1328 321

Verkehrszulassungsverordnung AS 2019

1bis Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe er- reicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.

Art. 9 Abs. 4 Aufgehoben

1 Führer von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten

zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.

Art. 71 Abs. 1 Bst. b und 1bis sowie 4

1 Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:

b. das Fahrzeug den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht und die für die Zulassung erforderlichen Angaben vorliegen; 1bis Das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach der VTS2.

4 Fahrzeugausweise sind, unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats, stets im

Original mitzuführen. Sie müssen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemein- degebietes nicht mitgeführt werden.

Art. 72 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5

1 Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:

c. folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger:

5. Schlittenanhänger;

Art. 75 Abs. 1 und 2 1 Besteht eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV 3) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV), so wird der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt.

2 Besteht weder eine Typengenehmigung noch ein Datenblatt, so wird der Prüfungs-

bericht von der Zulassungsbehörde ausgefüllt.

2 SR 741.41 3 SR 741.511

Verkehrszulassungsverordnung AS 2019

Abschnitt 242 (Art. 105) Aufgehoben

Art. 120 Abs. 2

2 Der frühere Standortkanton hat dem neuen Standortkanton auf Ersuchen den Prü-

fungsbericht für das Fahrzeug oder eine beglaubigte Kopie zu übermitteln.

II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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