AS 2019 335
AS 2019 335
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
Änderung vom 21. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.
3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt zwei Jahre.
Art. 14 Abs. 3
3 Bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Fahrtschrei-
bers müssen der Arbeitgeber oder selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen dafür sorgen, dass der Fahrtschreiber schnellstmöglich von einer Werkstätte repa- riert wird, die über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Ist eine Rückkehr des Fahrzeugs zum Unternehmensstandort innerhalb einer Woche nach Eintritt der Störung nicht möglich, so muss die Reparatur unterwegs durchgeführt werden.
5bis Das in Absatz 5 genannte Vorgehen findet auch Anwendung bei Führern und Führerinnen, die an einer Praxiserprobung eines Fahrtschreibers teilnehmen, für den noch keine Typengenehmigung vorliegt.
1 SR 822.221
2017-1330 335
Chauffeurverordnung AS 2019
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 3bis Weitere Pflichten des Arbeitsgebers und der Führer und der Führerinnen 3bis Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führe- rinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.
Art. 21 Abs. 2 Bst. c
2 Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 13–18) verletzt,
insbesondere wer: c. den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient, die Aufzeich- nungen verfälscht oder die Reparatur des Fahrtschreibers nicht rechtzeitig durchführen lässt;
Art. 25 Kontrollkarten, die vor dem 15. März 2019 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültig- keitsdauer von fünf Jahren.
II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr