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AS 2019 337

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)

Änderung vom 21. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Mai 19811 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässi- gen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdruckes Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a 1 Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durch- führen: a. mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 1789 2 ausgerüstet sind;

Art. 16a Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absätze 2–4 VTS Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absätze 2–4 VTS3 oder einem vom Bundesrat als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber (Art. 222 Abs. 9 Bst. c zweiter Satz VTS) ausgerüstet, so gelten anstelle der Artikel 14, 15 Absätze 1

1 SR 822.222

2 SN EN 1789, Rettungsdienstfahrzeuge und ihre Ausrüstung – Krankenkraftwagen,

Ausgabe SN EN 1789+2:2014. Diese Norm kann bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normenvereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 3 SR 741.41

2017-1331 337

Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten AS 2019 Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen. V

und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Artikel 13–15, 16a, 18, 21 Absatz 2 und 24 Absätze 3–5 ARV 14.

Art. 22 Abs. 5

5 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führerin-

nen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfal- len, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 822.221

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