Lexipedia

AS 2019 339

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Änderung vom 7. Dezember 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. April 20181 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. a und b Diese Verordnung gilt für: a. Institutionen nach dem 2. Kapitel, die spätestens am 31. Januar 2023 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen; b. Projekte mit Innovationscharakter nach dem 3. Kapitel, die spätestens am 31. Januar 2023 beginnen;

Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 4 erster Satz (Betrifft nur den französischen Text) und zweiter Satz

3 Ob eine wesentliche Erhöhung des Angebotes vorliegt, wird im Vergleich zum

gesamten bestehenden Angebot beurteilt; als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:

4 … Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinder, Personal oder Teile der

Infrastruktur der bestehenden Kindertagesstätte übernommen werden.

1 SR 861.1

2018-3134 339

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. V AS 2019

Art. 7 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 4 erster Satz (Betrifft nur den französischen Text) und zweiter Satz

3 Ob eine wesentliche Erhöhung des Angebotes vorliegt, wird im Vergleich zum

gesamten bestehenden Angebot beurteilt; als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:

4 … Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinder, Personal oder Teile der

Infrastruktur der bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung über- nommen werden.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b

1 Das Beitragsgesuch muss enthalten:

b. für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer An- meldeliste;

Art. 29 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b

2 Bei Betreuungsangeboten im Vorschulbereich gelten:

b. als wesentlich erweiterte Öffnungszeiten: mindestens zehn zusätzliche Stun- den pro Woche oder mindestens zwei zusätzliche Wochen pro Jahr im Ver- gleich zu den Öffnungszeiten nach Buchstabe a oder im Vergleich zu den bestehenden Öffnungszeiten vor der Erweiterung, wenn diese länger waren als die Öffnungszeiten nach Buchstabe a.

3 Bei Betreuungsangeboten im schulergänzenden Bereich gelten:

b. als wesentlich erweiterte Öffnungszeiten: mindestens zehn zusätzliche Stun- den pro Woche oder zusätzlich während mindestens acht Schulferienwochen pro Jahr im Vergleich zu den Öffnungszeiten nach Buchstabe a oder im Vergleich zu den bestehenden Öffnungszeiten vor der Erweiterung, wenn diese länger waren als die Öffnungszeiten nach Buchstabe a.

Art. 40 Finanzhilfen nach dem 2. und 3. Kapitel

1 Bis zum 28. Februar 2019 können eingereicht werden:

a. Gesuche um Finanzhilfen für Institutionen (2. Kapitel), die zwischen dem

1. und dem 28. Februar 2019 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen

oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen; b. Gesuche um Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter (3. Kapitel), die zwischen dem 1. und dem 28. Februar 2019 beginnen.

2 Bis zum 30. Januar 2023 können eingereicht werden:

a. Gesuche um Finanzhilfen für Institutionen (2. Kapitel), die spätestens am 31. Januar 2023 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. V AS 2019

b. Gesuche um Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter (3. Kapitel), die spätestens am 31. Januar 2023 beginnen.

3 Beitragsgesuche, die spätestens am 30. Januar 2019 eingereicht wurden und die

gestützt auf die Prioritätenordnung nach Artikel 4 Absatz 3 KBFHG auf einer War- teliste stehen, werden wie neue Gesuche geprüft.

Art. 42 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und gilt unter dem Vorbehalt der Absätze 2 und 3 bis zum 30. Juni 2023. 2 Das 2. und das 3. Kapitel (Art. 3–20) sowie Artikel 40 gelten bis zum 31. Januar 2019.

3 Die Geltungsdauer nach Absatz 2 wird bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

7. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. V AS 2019