AS 2019 3447
AS 2019 3447
Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
Änderung vom 21. März, 7. Mai und 30. September 2019 Vom Bundesrat genehmigt am 30. Oktober 2019
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB) beschliesst:
I Das Vorsorgereglement vom 15. Juni 20071 für die Angestellten und die Renten- beziehenden des Vorsorgewerks Bund wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 1
1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Renten-
beziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Art. 15 und 16 Aufgehoben
1 SR 172.220.141.1
2019-2442 3447
Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement AS 2019
Art. 24 Abs. 2
2 Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge:
a. Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23: Altersstaffelung (Beitrags- Sparbeitrag der angestell- Sparbeitrag des Arbeitge- Altersgutschriften klasse) ten Person bers Total (%) (%) (%)
22–34 5,85 6,90 12,75 35–44 7,25 9,00 16,25 45–54 9,40 16,60 26,00 55–65 12,50 21,75 34,25 66–70 5,85 5,85 11,70
b. Kaderplan für angestellte Personen ab Lohnklasse 24: Altersstaffelung (Beitrags- Sparbeitrag der angestell- Sparbeitrag des Arbeitge- Altersgutschriften klasse) ten Person(%) bers Total (%) (%)
22–34 5,95 6,80 12,75 35–44 7,25 9,00 16,25 45–54 9,70 19,20 28,90 55–65 12,80 24,30 37,10 66–70 5,95 5,95 11,90
Art. 32a Sachüberschrift Einkauf zur Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Vollendung des 65. Altersjahres
Art. 32b Einkauf nach Vollendung des 65. Altersjahres
1 Ein Einkauf nach Vollendung des 65. Altersjahres ist möglich, wenn die ver-
sicherte Person: a. sich bei Vollendung des 65. Altersjahres nicht vollständig eingekauft hat; und b. seit Vollendung des 65. Altersjahres die Altersvorsorge nach Artikel 18b weitergeführt hat.
2 Massgebend für die Berechnung der Einkaufssumme sind:
a. der versicherte Verdienst bei Vollendung des 65. Altersjahres; b. die anwendbaren Faktoren gemäss Anhang 2; und c. das im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandene Altersguthaben.
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Art. 108k Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2019 Bestehende Gesundheitsvorbehalte werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2019 hinfällig.
II Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Klammerverweis
Legende unter der Tabelle Aufgehoben
III Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
30. September 2019 Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Christoph Freymond Die Sekretärin: Sibylle Schmid
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