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AS 2019 3469

Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Änderung vom 23. Oktober 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 9

2. Abschnitt:

Serienmässig hergestellte Personenwagen, Lieferwagen, leichte Sattelschlepper und deren serienmässig hergestellte Bestandteile

Art. 10 Kennzeichnung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

1 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen, Lieferwagen oder leichten

Sattelschlepper im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, e oder i der Verord- nung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personen- wagen, neuer Lieferwagen oder neuer leichter Sattelschlepper), in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit dem Energieverbrauch und weiteren Eigenschaften ge- mäss Anhang 4.1 kennzeichnen.

2 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen Lieferwagen oder leichten

Sattelschlepper mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen gemäss Anhang 4.1 kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.

2019-0435 3469

Energieeffizienzverordnung AS 2019

Art. 11 Abs. 3

3 Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Zif-

fern 1–3 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig herge- stellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach den Kriterien des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG3.

Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b–d sowie 3

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1: b. Es legt den Durchschnitt der CO2-Emissionen aufgrund der erstmals immat- rikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen fest. c. Betrifft nur den italienischen Text. d. Aufgehoben

3 Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten typengenehmigte Personenwa-

gen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS4) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz im- matrikuliert wurden.

Art. 12a Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas

1 Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem

Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, gelten die CO2- Emissionen, die aus der Verwendung des anerkannten biogenen Anteils dieses Treibstoffgemischs stammen, als nicht klimarelevant.

2 Der anerkannte biogene Anteil beträgt 20 Prozent.

Art. 17a Übergangsbestimmung zu Artikel 12

1 Für Personenwagen, die noch nicht über nach dem aktuellen Messverfahren ge-

mäss Artikel 97 Absatz 5 VTS5 gemessene Werte verfügen, kann das UVEK eigene Energieeffizienz-Kategorien und eine besondere Kennzeichnung vorsehen.

2 Die Festlegungen nach Artikel 12 Absatz 1 werden 2019 bis zum 30. November

bekannt gegeben und auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

3 Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom 18. Januar 2000, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1. 4 SR 741.41 5 SR 741.41

Energieeffizienzverordnung AS 2019

II Anhang 4.1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Die CO2-Verordnung vom 30. November 20126 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. 2

2 Für Fahrzeuge, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben

werden können, setzt das BFE die CO2-Emissionen um den Prozentsatz des aner- kannten biogenen Anteils gemäss Artikel 12a Absatz 2 der Energieeffizienzverord- nung vom 1. November 20177 tiefer an.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

23. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 SR 641.711 7 SR 730.02

Energieeffizienzverordnung AS 2019

Anhang 4.1

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

1 Bestimmungen zum Energieverbrauch

1.1 Der Energieverbrauch bemisst sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS8 und wird

in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter, Kilowattstunden oder Ki-

100 km) angegeben.

1.2 Bei Fahrzeugen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das

Benzinäquivalent pro 100 Kilometer anzugeben.

1.3 Liegt für ein Fahrzeug weder eine schweizerische Typengenehmigung noch

ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so können provisorische Werte verwendet werden. Die Angaben sind als provisorisch zu bezeichnen und umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder ei- ne Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.

2 Bestimmungen zu den CO2-Emissionen

2.1 Die CO2-Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS und

werden in Gramm pro Kilometer angegeben.

2.2 Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem

Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, sind die gesamten CO2-Emissionen und der klimarelevante Anteil anzugeben.

2.3 Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung berech-

nen sich gestützt auf die vom UVEK gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buch- stabe c festgelegten Faktoren.

3 Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien

3.1 Die Personenwagen werden entsprechend ihrem absoluten Energieverbrauch

in die Energieeffizienz-Kategorien A–G eingeteilt.

3.2 Als absoluter Energieverbrauch gilt das auf die zweite Stelle nach dem

Komma gerundete Primärenergie-Benzinäquivalent.

3.3 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G wer-

den die aktuellen Fahrzeugtypen entsprechend ihrem absoluten Energiever- brauch in absteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die unteren Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien bestimmen

8 SR 741.41

Energieeffizienzverordnung AS 2019

sich nach dem absoluten Energieverbrauch des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps.

3.4 Als aktuelle Fahrzeugtypen gelten typengenehmigte Personenwagen, die

ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS) und die in- nerhalb der zwei Jahre bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals hätten zuge- lassen werden können.

4 Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen

4.1 Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen aus-

stellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.

4.2 Die Energieetikette ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen.

4.3 Sie muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmit-

telbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens.

4.4 An Tagen, an denen die Ausstellung nicht öffentlich zugänglich ist, gilt die

Kennzeichnungspflicht nicht.

4.5 In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für

den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert wer- den. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung.

4.6 Die Listen nach Artikel 11 Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingese-

hen werden können. Werden sie in gedruckter Form aufgelegt, so müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden.

4.7 Energieetikette

4.7.1 Die Energieetikette ist unter Verwendung der Typengenehmigungsnummer

oder der Datenblattnummer mit dem vom BFE unter der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Online-Tool zu erstellen. Die Darstellung entspricht dem unter Ziffer 10 abgebildeten Beispiel

4.7.2 Liegt weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizeri-

sches Datenblatt vor, so ist eine Energieetikette über ein ebenfalls vom BFE zur Verfügung gestelltes Online-Tool unter Verwendung der Werte aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/ EG9 zu erstellen. Die Zugangsdaten zu diesem Online-Tool sind unter An- gabe einer verantwortlichen Person beim BFE zu beantragen.

4.7.3 Liegt für einen Personenwagen weder eine schweizerische Typengenehmi-

gung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbe-

9 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraft- fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/318, ABl. L 58 vom 26. Februar 2019, S. 1.

Energieeffizienzverordnung AS 2019

scheinigung vor, so wird die Energieetikette unter Verwendung provisori- scher Werte erstellt und als provisorisch bezeichnet. Sie ist umgehend zu er- setzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Das Erstel- len der provisorischen Etikette richtet sich nach Ziffer 4.7.2.

4.7.4 Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:

a. Gültigkeitsjahr der Energieetikette; b. Marke und Modell des Personenwagens; c. Antriebsart; d. Leistung in den Einheiten kW und PS; e. Leergewicht; f. Art des benötigten Energieträgers; g. Energieverbrauch nach Ziffer 1.1; h. CO2-Emissionen nach Ziffer 2.1 oder 2.2; i. den bis Ende 2020 zu erreichenden Zielwert der CO2-Emissionen ge- mäss Artikel 10 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201110, erhöht um 21 Prozent; j. Energieeffizienz-Kategorie mit Abbildung der gesamten Skala; k. QR-Code mit Verlinkung auf die Internetadresse www.verbrauchs katalog.ch.

4.7.5 In gedruckter Form muss die Energieetikette das Format 297 mm × 210 mm

(DIN-A4-Hochformat) aufweisen. 4.7.6 Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätz- lich die folgenden Vorgaben: a. Bildschirme, auf denen die Energieetikette dargestellt wird, müssen ei- ne Diagonale von mindestens 9,7 Zoll (Hochformat) aufweisen. b. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden. c. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch ab- rufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück. d. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm di- rekt aufrufbar sein.

5 Kennzeichnung in der Werbung

5.1 Wer neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper in

Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben zum Ener-

10 SR 641.71

Energieeffizienzverordnung AS 2019

gieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Zif- fer 2.1 oder 2.2 kennzeichnen. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Ener- gieeffizienz-Kategorie anzugeben.

5.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe

Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.

5.3 Die Energieeffizienz-Kategorie des beworbenen Personenwagens ist zusätz-

lich grafisch darzustellen. Dabei ist die farbige Skala mit allen sieben Ener- gieeffizienz-Kategorien sowie ein schwarzer Pfeil in entgegengesetzter Richtung auf der Höhe der dem Fahrzeug entsprechenden Energieeffizienz- Kategorie und mit dem entsprechenden Buchstaben in Weiss abzubilden. Es sind die vom BFE auf der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Ver- fügung gestellten Bilddateien zu verwenden. Die Darstellung hat dem unter Ziffer 11 abgebildeten Beispiel zu entsprechen, mindestens 15 mm breit und

20 mm hoch zu sein und mindestens 1 Prozent der gesamten Werbefläche

einzunehmen.

6 Kennzeichnung in Verkaufsinseraten

6.1 Neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die über

Verkaufsinserate in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medi- en in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen ge- mäss Ziffer 2.1 oder 2.2 gekennzeichnet werden. Bei Personenwagen ist zu- sätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.

6.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe

Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.

6.3 Bei Online-Verkaufsinseraten ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich

entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist.

7 Kennzeichnung in Preislisten und Online-Konfiguratoren

7.1 Wer für neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper

Preislisten oder einen Online-Konfigurator zur Verfügung stellt, muss darin die einzelnen Fahrzeuge mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2 kenn- zeichnen. Bei Personenwagen sind zusätzlich die Energieeffizienz-Kate- gorie, der bis Ende 2020 zu erreichende Zielwert der CO2-Emissionen ge- mäss Artikel 10 Absatz 1 CO2-Gesetz, erhöht um 21 Prozent und der Durch- schnitt der CO2-Emissionen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b anzu- geben.

Energieeffizienzverordnung AS 2019

7.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe

Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.

7.3 Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Fahr-

zeugs, so können die Angaben als Bandbreite für sämtliche Versionen ange- geben werden.

7.4 Bei Online-Konfiguratoren ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich

entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist. Sämtliche Angaben müssen spätestens beim fertig konfigurierten Fahrzeug gemacht werden.

8 Fahrzeuge mit mehreren Energieträgern

8.1 Bei Fahrzeugen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit

verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zum Energiever- brauch, zu den CO2-Emissionen, die Berechnung des Benzinäquivalents und die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent.

8.2 Bei Fahrzeugen die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch ange-

trieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Angabe zum Energieverbrauch, die Berechnung des Benzinäquivalents, die Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung sowie die Einteilung in die Energieeffizienz- Kategorie anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.

9 Übergangsbestimmung zu Ziffer 3

Für das Jahr 2020 gelten als aktuelle Fahrzeugtypen im Sinne von Ziffer 3.3 typen- genehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen und die vom 1. September 2017 bis zum 31. Mai 2019 erstmals hätten zugelassen werden können.

Energieeffizienzverordnung AS 2019

10 Beispiel der Darstellung der Energieetikette

Energieeffizienzverordnung AS 2019

11 Beispiel der Darstellung

der Skala der Energieeffizienz-Kategorien

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