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AS 2019 3479

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)

Änderung vom 23. Oktober 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 38 Abs. 5 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 48 Abs. 3 Bst. c

3 Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW beträgt der Investitions-

beitrag höchstens: c. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Neuanlagen und erheb- liche Erweiterungen, die aufgrund baulicher Massnahmen zur Speicherung einer zusätzlichen Energiemenge von mindestens 10 GWh führen können.

Art. 51 Abs. 2 2 Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt. Die Stichtage sind der 30. Juni 2018, der 31. August 2020, der 31. August 2022, der 30. Juni 2024, der 30. Juni 2026, der 30. Juni 2028 und der 30. Juni 2030.

Art. 52 Abs. 1

1 Können nicht alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt

werden, so werden die Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erwei- terung zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen. Bei Projekten, die durch bauliche Massnahmen zur

1 SR 730.03

2019-0436 3479

Energieförderungsverordnung AS 2019

Speicherung einer zusätzlichen Menge Energie führen können, wird diese Energie- menge zur Mehrproduktion dazugerechnet.

Art. 64 Abs. 3

3 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b werden maximal mit jährlich 2 Prozent der

Investitionskosten angerechnet.

II Die Anhänge 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 2.1 werden gemäss Beilage geändert.

III Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20082 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3 3 Soweit der Verteilnetzbetreiber die Elektrizität für Lieferungen nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG aus Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh beschafft, rechnet er in Abweichung zum Gestehungs- kostenansatz (Abs. 2) die Beschaffungskosten, einschliesslich der Kosten für Her- kunftsnachweise, ein, und zwar bis höchstens zum jeweils massgeblichen Vergü- tungssatz gemäss den Anhängen 1.1–1.5 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20173 (EnFV). Massgeblich sind für: a. vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommene Erzeugungsanlagen: die per 1. Januar 2013 geltenden Vergütungssätze; b. Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW: die Vergü- tungssätze gemäss Anhang 1.2 der Energieverordnung vom 7. Dezember

1998 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung4.

Art. 25 Abs. 2 2 Einspeisepunkte, über die Elektrizität von Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW (Art. 14 Abs. 1 EnFV) oder von Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW bis weniger als 500 kW, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, zum Referenzmarktpreis abgenommen wird und die mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung oder einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, sind im Umfang der abgenommenen Elektrizität der Bilanzgruppe für erneuer- bare Energien zugeordnet.

2 SR 734.71 3 SR 730.03 4 AS 1999 207, 2016 4617

Energieförderungsverordnung AS 2019

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

23. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Energieförderungsverordnung AS 2019

Anhang 1.1 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziff. 3

3 Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung

oder Erneuerung Der Vergütungssatz für Anlagen, die nachträglich erweitert oder erneuert werden, berechnet sich nach der folgenden Formel: wobei: P0: Anlagenleistung vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung oder, bei Anlagen, bei denen eine Erweiterung oder Erneuerung vor dem 1. Januar 2018 begonnen und bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb genommen wurde und deren Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 gemeldet wurde, die Anlagenleistung nach die- ser Erweiterung oder Erneuerung; P1: Anlagenleistung nach der jüngsten Erweiterung oder Erneue- rung; N0: durchschnittliche Nettoproduktion der: – letzten 5 Kalenderjahre vor der ersten ab 2018 vorge- nommenen Erweiterung oder Erneuerung, oder – Kalenderjahre zwischen der ersten ab 2018 vorgenomme- nen Erweiterung oder Erneuerung und der Inbetriebnah- me oder der letzten vorgängigen Erweiterung oder Erneu- erung, sofern dieser Zeitraum weniger als 5 Kalenderjahre umfasst; N1: Nettoproduktion nach der Erweiterung; V1: aufgrund der gesamten erzielten Nettoproduktion nach der Erweiterung oder Erneuerung nach Ziffer 2 errechneter Ver- gütungssatz.

Energieförderungsverordnung AS 2019

Anhang 1.2 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziff. 1 zweiter Satz

Betrifft nur den italienischen Text.

Ziff. 2.2

2.2 Vergütungssätze

Der Vergütungssatz beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:

Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh)

Inbetriebnahme

1.1.2013–31.12.2013 1.1.2014–31.3.2015 1.4.2015–30.9.2015 1.10.2015–31.3.2016 1.4.2016–30.9.2016 1.10.2016–31.3.2017 1.4.2017–31.12.2017 1.1.2018–31.3.2019 1.4.2019–31.3.2020 ab 1.4.2020

≤ 100 kW 21,2 18,7 16,0 14,8 14,0 13,3 12,1 11,0 10,0 9,0 ≤1000 kW 18,5 17,0 15,0 14,1 13,1 12,2 11,5 11,0 10,0 9,0

Energieförderungsverordnung AS 2019

Anhang 1.4 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Geothermieanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziff. 6.2.1

6.2.1 Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Zusiche- rung dem Grundsatz nach (Art. 22) einzureichen.

Ziff. 6.3.1

6.3.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz

nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.

Ziff. 6.3.2

6.3.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständi-

gen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spä- testens sechs Jahre nach Eröffnung der Verfügung zur provisorischen Teil- nahme in Betrieb zu nehmen.

Ziff. 7.2

7.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Ener-

gieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember

20165 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warte-

liste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens bis zum 31. Dezember 2029 einzureichen.

5 AS 2016 4617 Ziff. I und II

Energieförderungsverordnung AS 2019

Anhang 1.5 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Biomasseanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziff. 5

5 Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung

oder Erneuerung Der Vergütungssatz für Anlagen, die nachträglich erweitert oder erneuert werden, berechnet sich nach der folgenden Formel:

wobei: P0: Anlagenleistung vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung oder, bei Anlagen, bei denen eine Erweiterung oder Erneuerung vor dem 1. Januar 2018 begonnen und bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb genommen wurde und deren Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 gemeldet wurde, die Anlagenleistung nach die- ser Erweiterung oder Erneuerung; P1: Anlagenleistung nach der jüngsten Erweiterung oder Erneue- rung; N0: durchschnittliche Nettoproduktion der: – letzten 2 Kalenderjahre vor der ersten ab 2018 vorge- nommenen Erweiterung oder Erneuerung, – Zeit zwischen der ersten ab 2018 vorgenommenen Er- weiterung oder Erneuerung und der Inbetriebnahme oder der letzten vorgängigen Erweiterung oder Erneuerung, sofern dieser Zeitraum weniger als 2 Kalenderjahre um- fasst; N1: Nettoproduktion nach der Erweiterung; V1: aufgrund der gesamten erzielten Nettoproduktion nach der Erweiterung oder Erneuerung nach den Ziffern 3 bezie- hungsweise 4 errechneter Vergütungssatz.

Ziff. 8.3.2

8.3.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständi-

gen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spä- testens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Be- trieb zu nehmen.

Energieförderungsverordnung AS 2019

Anhang 2.1 (Art. 36, 38 und 41–45)

Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Ziff. 2.1

2.1 Für integrierte Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen

wurden, gelten die folgenden Ansätze:

Leistungs- Inbetriebnahme klasse

1.1.2013–31.12.2013 1.1.2014–31.3.2015 1.4.2015–30.9.2015 1.10.2015–30.9.2016 1.10.2016–31.3.2017 1.4.2017–31.3.2018 1.4.2018–31.3.2019 1.4.2019–31.3.2020 ab 1.4.2020

Grundbeitrag 2000 1800 1800 1800 1800 1600 1600 1550 1100 (Fr.) Leistungs- <30 kW 1200 1050 830 610 610 520 460 380 380 beitrag <100 kW 850 750 630 510 460 400 340 330 330 (Fr./kW)

Ziff. 2.3

2.3 Für die angebauten und freistehenden Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in

Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze:

Leistungs- Inbetriebnahme klasse

1.1.2013–31.12.2013 1.1.2014–31.3.2015 1.4.2015–30.9.2015 1.10.2015–30.9.2016 1.10.2016–31.3.2017 1.4.2017–31.3.2018 1.4.2018–31.3.2019 1.4.2019–31.3.2020 ab 1.4.2020

Grundbeitrag 1500 1400 1400 1400 1400 1400 1400 1400 1000 (Fr.) Leistungs- < 30 kW 1000 850 680 500 500 450 400 340 340 beitrag <100 kW 750 650 530 450 400 350 300 300 300 (Fr./kW) ≥100 kW 700 600 530 450 400 350 300 300 300