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AS 2019 3683

Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 1353; SR 817.022.16)

Art. 5 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Anhang 5 Teil C Ziff. 1

statt: 1 … … Modifizierte Stärke1 … …

muss es heissen: 1 … … Modifizierte Stärke2 … …

1 Die Angabe der Funktionsklasse oder der E-Nummer ist nicht erforderlich.

2 Die Angabe der Einzelbezeichnung oder der E-Nummer ist nicht erforderlich.

2019-3792 3683

V des EDI betreffend die Information über Lebensmittel. Berichtigung AS 2019

Anhang 14 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

19. November 2019 Bundeskanzlei

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