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AS 2019 3797

AS 2019 3797

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 28. November 2019

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. a Fussnote

1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus

den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten: a. aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU2 geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweine- pest;

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

1 SR 916.443.107

2 Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014

mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungs- beschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1952, ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 23.

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Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2019 im Verkehr mit Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV

III Diese Verordnung tritt am 30. November 2019 in Kraft.3

28. November 2019 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

3 Dringliche Veröffentlichung vom 29. Nov. 2019 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2019 im Verkehr mit Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV

Anhang (Art. 3–6)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 1

Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Ein- schleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbe- schluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1952, ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 23.

Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebie- te von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt: Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Belgien Estland Griechenland Lettland Litauen

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2019 im Verkehr mit Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV

Polen Rumänien Slowakei Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Belgien Bulgarien Estland Lettland Litauen Polen Rumänien Slowakei Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Bulgarien Litauen Polen Rumänien Slowakei

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Italien

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