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AS 2019 3823

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

Änderung vom 6. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. November 20071 über den Finanz- und Lastenausgleich wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. d und e 1 Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe: d. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen; e. Aufgehoben

Art. 5 Abs. 2 Bst. a

2 Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz umfasst:

a. die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte nach Statis- tikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19932 erzielt haben;

Art. 6 Abs. 2 2 Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare nach Arti- kel 36 Absätze 2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.

Art. 9 Buchstaben b und d Betrifft nur den französischen Text.

2019-1432 3823

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Art. 10 Berechnung

1 Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden nach

Anhang 3 berechnet. Die Umrechnung der Bruttolöhne auf das Niveau der or- dentlich besteuerten Einkommen erfolgt mittels des Faktors Gamma.

2 Der Faktor Gamma entspricht dem Verhältnis zwischen dem massgebenden Ein-

kommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz. Grundlage für die Berechnung ist das Verhältnis im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerun- det.

3 Der Faktor Gamma wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2

Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Gamma aus dem Vorjahr übernommen.

Art. 13 Berechnung des Faktors Alpha

1 Der Faktor Alpha entspricht der steuerlichen Ausschöpfung der Vermögen im

Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen. Grundlage für die Be- rechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berech- nung richtet sich nach Anhang 4.

2 Der Faktor Alpha wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Ab-

satz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Alpha aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.

1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt (Art. 15–20)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 20a 6a. Abschnitt: Massgebende Gewinne der juristischen Personen unter Berücksichtigung der Gewinne aus Patenten

Art. 20a Berechnung für die einzelne juristische Person

1 Die Berechnung des massgebenden Gewinns einer juristischen Person basiert auf

dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG3 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen nach DBG. Die Gewinne sind in ordentlich besteuerte Gewinne und Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b des Bundesge- setzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) aufzuteilen.

3 SR 642.11 4 SR 642.14

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

2 Im Jahr der erstmaligen ermässigten Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und

vergleichbaren Rechten werden der Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach Artikel 24b Absatz 3 StHG, jedoch ohne einen allfälligen Abzug nach Artikel 25a StHG, berücksichtigt. Dieser Aufwand wird reduziert gewichtet; die Gewichtung ist in Anhang 6a aufgeführt. Die Berechnung erfolgt im ersten Jahr, auch wenn der Kanton die Besteuerung innert fünf Jahren auf andere Weise sicherstellt.

3 Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden mit dem Faktor Zeta-2

gewichtet.

4 Der massgebende Gewinn einer juristischen Person entspricht der mit dem Faktor

Zeta-1 gewichteten Summe aus den ordentlich besteuerten Gewinnen nach Absatz 1 und dem Ergebnis der Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3.

5 Ist das Ergebnis der Berechnung negativ, beträgt der massgebende Gewinn Null.

Art. 20b Berechnung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2

1 Der Faktor Zeta-1 entspricht dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung des

Gewinns der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjah- ren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung ist in An- hang 6a festgelegt.

2 Der Faktor Zeta-2 entspricht der durchschnittlichen Ausschöpfung der Gewinne

aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b StHG5. Grundlage für die Berechnung sind die Ermässigungen der Kantone im letzten verfügbaren Bemes- sungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung ist in Anhang 6a festgelegt. 3 Die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 werden jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden diese Faktoren aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.

Art. 20c Berechnung für den Kanton Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons sind in An- hang 6a festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen.

Art. 21 Abs. 2

2 Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der

Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons nach den Ab- schnitten 2, 3 und 6a und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.

5 SR 642.14

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Kapitels

Art. 22a Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone

1 Die Progression nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe b FiLaG wird so festgelegt,

dass: a. die garantierte Mindestausstattung (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG) mit mög- lichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann; b. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcen- ausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.

2 Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich

nach Anhang 7a.

Art. 23 Leistung des Bundes Der Bund leistet 60 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22a.

Art. 24 Leistung der ressourcenstarken Kantone

1 DieGesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der

notwendigen Mittel nach Artikel 22a.

2 Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist

proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcen- index der gesamten Schweiz.

3 Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach

Anhang 8.

Art. 25 und 26 Aufgehoben

Art. 31 Festlegung Der Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeit- punkt der Berechnung.

Art. 34 Abs. 3 3 Weist eine Leistung der Sozialhilfe im weiteren Sinn einen im gesamtschweizeri- schen Vergleich tiefen jährlichen Unterstützungsbeitrag pro Kopf der Empfängerin- nen und Empfänger auf, so wird die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung gewichtet. Die Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn nach Statistikerhebungsverordnung bildet die Datengrundlage für die Gewichtung.

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Art. 38 Festlegung 1 Der Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landes- indexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung. 2 Die Erhöhung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 2 bis FiLaG wird nicht der Teue- rung angepasst.

Art. 46 Abs. 1 Bst. c

1 Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:

c. Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich:

1. die Anpassung der garantierten Mindestausstattung des Ressourcenaus-

gleichs (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG),

2. die Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs (Art. 9 FiLaG),

3. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19

Abs. 4 FiLaG).

Art. 49 Vernehmlassung Der Wirksamkeitsbericht wird den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.

6. Titel 1. Abschnitt (Art. 51–53)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 56a 2a. Abschnitt: Temporäre Abfederungsmassnahmen

Art. 56a

1 Der Anteil eines berechtigten Kantons an den Mitteln nach Artikel 19c Absatz 2

FiLaG entspricht der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons, dividiert durch die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner aller berechtigten Kantone.

2 Die Ausgleichsbeiträge der Abfederungsmassnahmen richten sich nach Anhang 19.

Art. 57

1 Der Wirksamkeitsbericht für die Periode 2020–2025 umfasst eine zusätzliche

Darstellung zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 28. September 20186 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung in den Kantonen, namentlich der Instru-

6 AS 2019 2395

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

mente des Abzugs von Forschungs- und Entwicklungsaufwand und des Abzugs für Eigenfinanzierung.

2 Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Informationen zur Verfügung.

Gliederungstitel vor Art. 57a 3a. Abschnitt: Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen

Art. 57a Anwendung auf die Bemessungsjahre 1 Für Bemessungsjahre bis 2019 gelten die Bestimmungen des 1. Titels 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, für Bemessungsjahre ab 2020 die Bestimmungen des 6a. Ab- schnitts. 2 Der Gewichtungsfaktor der Steuerrepartitionen nach Artikel 21 Absatz 2 basiert in den Bemessungsjahren bis 2019 auf den Gewinnen nach dem 1. Titel 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, ab dem Bemessungsjahr 2020 auf den Gewinnen nach Ab- schnitt 6a.

Art. 57b Weiteranwendung der Faktoren Beta 1 Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG7 in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren Beta nach Artikel 23a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesell- schaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017–

2024. Die Gewinnanteile aus den Einkünften aus der Schweiz fliessen zu 100 Pro-

zent in die Bemessungsgrundlage ein.

2 Die Gewinne, die aufgrund der Reduktion des Volumens nach Artikel 23a Ab-

satz 1 FiLaG nicht mehr der Gewichtung mit den Faktoren Beta unterstehen, werden nach Artikel 20a dieser Verordnung gewichtet.

3 Die Berechnung und die Faktoren Beta für das Referenzjahr 2020 sind in An-

hang 6a festgelegt.

Art. 57c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta 1 Die Kantone identifizieren die juristischen Personen, für die nach Artikel 57b die Faktoren Beta weiter angewendet werden. 2 Für den Gewinn dieser juristischen Personen richtet sich die Berechnung des mit dem entsprechenden Faktor Beta multiplizierten Gewinnanteils nach Artikel 57b Absatz 1 nach dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre als juristische Person mit besonderem Steuerstatus.

7 SR 642.14

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

3 Ist eine juristische Person mit besonderem Steuerstatus Gegenstand einer Umstruk- turierung, so wird die Gewichtung nach Artikel 57b anteilsmässig berücksichtigt.

Art. 57d Festlegung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 1 Sind für die Berechnung des Faktors Zeta-1 nach Artikel 20b Absatz 1 nicht Daten von sechs Bemessungsjahren verfügbar, so wird der Faktor Zeta-1 mit den Daten der verfügbaren Bemessungsjahre berechnet.

2 Liegen die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 in den Bemessungsjahren 2020–2026

ausserhalb der nachfolgenden Spannweiten, wird der jeweilige Zeta-Faktor auf den nächstliegenden Wert innerhalb der Spannweite festgelegt. Die Spannweiten betra- gen: a. für den Faktor Zeta-1: zwischen 27,3 und 37,3 Prozent; b. für den Faktor Zeta-2: zwischen 27,5 und 37,5 Prozent.

Gliederungstitel vor Art. 57e 3b. Abschnitt: Ergänzungsbeiträge

Art. 57e Berechnungsgrundlage

1 Die Ergänzungsbeiträge nach Artikel 23a Absatz 4 FiLaG werden aufgrund der

standardisierten Steuererträge des Referenzjahrs 2023 zuzüglich des Ressourcenaus- gleichs des jeweiligen Referenzjahrs berechnet. 2 Die Zahlungen werden so auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt, dass alle berechtigten Kantone zusammen mit der Summe nach Absatz 1 denselben Wert erreichen. Die Berechnung ist in Anhang 20 festgelegt.

Art. 57f Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge

1 Die Ergänzungsbeiträge sind nicht Bestandteil der Leistungen des Bundes an den

Ressourcenausgleich nach Artikel 4 FiLaG.

2 Sie werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt.

II

1 Die Anhänge 5, 6 und 9 werden aufgehoben.

2 Diese Verordnung erhält die neuen Anhänge 6a, 7a, 19 und 20 gemäss Beilage.

3 Die Anhänge 2–4, 7, 12 und 15 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

4 Die Anhänge 1, 8, 13, 14, 17 und 18 werden gemäss Beilage geändert.

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

III 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 1. Januar 2020 in Kraft.

2 Artikel 56a und Anhang 19 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

3 Die Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und e, 20a–20c, 21 Absatz 2, 57a, 57b Absät- ze 2 und 3, 57d–57f und die Anhänge 6a und 20 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. 4 Der 1. Titel 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt (Art. 15–20) und die Anhänge 5 und 6 werden am 31. Dezember 2025 aufgehoben.

6. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 1 (Art. 1–5)

Ressourcenpotenzial und standardisierter Steuerertrag

Ziff. 1 und 2

1. Ressourcenpotenzial

Kantonswerte für das Referenzjahr 2020

Kanton Ressourcen- Mittlere ständige und Ressourcen- Ressourcen- potenzial nichtständige Wohn- potenzial index bevölkerung pro Kopf (in 1000 Fr.) (Mittelwert 2014–2016) (in Fr.)

Zürich 61 242 427 1 470 640 41 643 121.7 Bern 27 130 385 1 021 394 26 562 77.6 Luzern 12 203 337 400 279 30 487 89.1 Uri 891 194 36 520 24 403 71.3 Schwyz 9 620 835 154 984 62 076 181.3 Obwalden 1 475 201 37 329 39 519 115.4 Nidwalden 2 304 039 42 594 54 093 158.0 Glarus 972 727 40 423 24 064 70.3 Zug 10 494 026 122 779 85 471 249.7 Freiburg 8 328 522 307 299 27 102 79.2 Solothurn 6 630 772 267 432 24 794 72.4 Basel-Stadt 9 717 357 194 498 49 961 146.0 Basel-Landschaft 9 416 140 283 778 33 181 96.9 Schaffhausen 2 514 940 80 662 31 179 91.1 Appenzell A.Rh. 1 588 089 54 570 29 102 85.0 Appenzell I.Rh. 499 324 16 008 31 193 91.1 St. Gallen 13 632 592 501 038 27 209 79.5 Graubünden 5 801 398 204 436 28 378 82.9 Aargau 18 450 802 655 679 28 140 82.2 Thurgau 7 123 984 267 722 26 610 77.7 Tessin 11 679 654 353 562 33 034 96.5 Waadt 26 577 339 777 470 34 184 99.9 Wallis 7 650 457 341 702 22 389 65.4 Neuenburg 5 081 457 179 130 28 367 82.9 Genf 23 839 689 484 487 49 206 143.7 Jura 1 619 790 72 919 22 214 64.9

Total Kantone 286 486 476 8 369 329 34 231 100.0

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

2. Standardisierter Steuerertrag

Wert des standardisierten Steuersatzes für das Referenzjahr 2020 Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2020 = 26,1%

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 2 (Art. 7)

Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen

Kantonswerte für das Referenzjahr 2020

Kanton Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen (in 1000 Fr.)

Zürich 38 106 269 Bern 17 198 729 Luzern 7 293 871 Uri 533 159 Schwyz 5 898 654 Obwalden 960 128 Nidwalden 1 308 500 Glarus 609 057 Zug 4 946 699 Freiburg 5 136 694 Solothurn 4 851 899 Basel-Stadt 4 997 556 Basel-Landschaft 6 908 491 Schaffhausen 1 375 297 Appenzell A.Rh. 992 105 Appenzell I.Rh. 312 238 St. Gallen 8 161 534 Graubünden 3 477 506 Aargau 12 715 921 Thurgau 4 765 247 Tessin 6 816 967 Waadt 17 100 858 Wallis 5 076 487 Neuenburg 2 893 675 Genf 13 619 448 Jura 984 356

Total Kantone 177 041 343

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 3 (Art. 9 und 10)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen

1. Definition der Variablen und Parameter

BQA Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte BQB Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger BQC Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenz- gänger aus Österreich BQD Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenz- gänger aus Deutschland BQE Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenz- gänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf BQF Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenz- gänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich BQG Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenz- gänger aus Italien TC Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A TD Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss Artikel 15a DBA-D TE Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Brutto- lohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkom- men des Kantons Genf mit Frankreich vom 29.1.1973 TF Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenz- gänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Ab- kommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom 11.4.1983 TG Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von be- grenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien ge- mäss Artikel 14a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis mit Italien 𝑆𝑆𝑇𝑡+3 Letzter verfügbarer standardisierter Steuersatz für das Bemessungsjahr t (d.h. Bemessungsjahr + 3 Jahre) γ Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemes- sungsjahren. Der Faktor Gamma wird jährlich berechnet. δ Faktor Delta: Faktor, der die Lasten der Grenzgänger berücksichtigt und deren Einkommen BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG tiefer gewich- tet.

2. Berechnungsformeln

(1) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons: γ · BQA (2) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons: γ · δ ·BQB (3) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: 1  TC      BQC (4) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: 𝑇𝐷 ∙ 𝛿 ∙ 𝐵𝑄𝐷 𝑆𝑆𝑇𝑡+3

(5) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf: 𝑇𝐸 𝛾 ∙ 𝛿 ∙ 𝐵𝑄𝐸 − ∙ 𝛿 ∙ 𝐵𝑄𝐸 𝑆𝑆𝑇𝑡+3 (6) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich: 𝑇𝐹 ∙ 𝛿 ∙ 𝐵𝑄𝐹 𝑆𝑆𝑇𝑡+3 (7) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: 1  TG     BQG

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3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2020

Parameter Wert

γ2014 0.363 γ2015 0.368 γ2016 0.372 δ 0.750 SST2017 0.266 SST2018 0.263 SST2019 0.261 TC 0.125 TD 0.045 TE 0.035 TF 0.045 TG 0.4

4. Kommentar zur Berechnung

4.1 Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus

dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG).

4.2 Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor 

werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen ver- gleichbare Grösse umgerechnet. Bei den gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwal- tungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich ei- ne Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor  erforderlich [Berechnungsformel (1)].

4.3 Zusätzlich zum Faktor  werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und

Grenzgänger mit einem Faktor δ von 0,75 gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenz- gänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbe- steuerten Einkommen ein. Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien.

4.3.1 Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das

massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ  δ . BQB.

4.4 Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten

Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteue- rungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umge- rechnet.

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

4.4.1 Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Die Brut-

toeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens ge- leistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ  δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert.

4.4.2 Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die

Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal 4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Ein- kommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD  δ . BQD, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, ermittelt.

4.4.3 Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf:

Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frank- reich von 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerba- ren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ  δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird be- rechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE  δ . BQE, durch Division mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird.

4.4.4 Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteue- rung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal 4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkom- mensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF  δ . BQF, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, ermittelt.

4.4.5 Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückver-

gütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ  δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2020

Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen (in 1000 Fr.)

Zürich 2 264 237 Bern 630 756 Luzern 286 168 Uri 31 498 Schwyz 152 222 Obwalden 36 300 Nidwalden 38 301 Glarus 46 199 Zug 236 028 Freiburg 255 220

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Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen (in 1000 Fr.)

Solothurn 171 633 Basel-Stadt 769 482 Basel-Landschaft 409 088 Schaffhausen 159 143 Appenzell A.Rh. 30 969 Appenzell I.Rh. 9 919 St. Gallen 484 253 Graubünden 401 019 Aargau 686 574 Thurgau 297 660 Tessin 1 048 050 Waadt 1 371 762 Wallis 455 340 Neuenburg 290 672 Genf 2 398 774 Jura 105 208

Total Kantone 13 066 472

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Anhang 4 (Art. 13 und 14)

Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen

1. Definition der Variablen und Parameter

𝑉𝑀𝐶𝐻 Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden 𝑅𝑉𝐶𝐻 Reinvermögen 𝐸𝐾𝐶𝐻 Einkommenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden 𝑄𝑆𝐶𝐻 Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden 𝜋 Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG8 𝐸𝐾𝐷𝐵𝐺 Einkommenssteuereinnahmen der direkten Bundessteuer 𝑀𝐸𝐶𝐻 Massgebende Einkommen der natürlichen Personen 𝑀𝑄𝐶𝐻 Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen

2. Berechnung des Faktors Alpha

2.1 Der Faktor Alpha nach Artikel 13 wird gemäss folgender Formel berechnet:

𝑉𝑀𝐶𝐻 𝑅𝑉𝐶𝐻 𝐸𝐾𝐶𝐻 + 𝑄𝑆𝐶𝐻 + 𝜋 ∙ 𝐸𝐾𝐷𝐵𝐺 𝑀𝐸𝐶𝐻 + 𝑀𝑄𝐶𝐻

2.2 Der Faktor Alpha wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfüg-

baren sechs Bemessungsjahren.

3. Faktor Alpha für die Bemessungsjahre 2014–16

2014 2015 2016

Faktor Alpha 0.015 0.014 0.014

4. Kommentar zur Berechnung des Faktors Alpha

Der Faktor Alpha berechnet sich, indem die Ausschöpfung der Vermögen durch die Ausschöpfung der Einkommen dividiert wird. Die Ausschöpfung der Vermögen entspricht den gesamten Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden dividiert durch die gesamten Reinvermögen der Schweiz. Für die Ausschöpfung der

8 SR 642.11

3839

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Einkommen werden die gesamten Einkommens- und Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden inklusive dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Einkommen verwendet und durch die massgebenden Einkommen der natürli- chen Personen gemäss Anhang 2 und den massgebenden quellenbesteuerten Ein- kommen gemäss Anhang 3 dividiert.

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2020

Kanton Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen (in 1000 Fr.)

Zürich 5 668 274 Bern 2 371 029 Luzern 1 197 602 Uri 93 887 Schwyz 1 590 138 Obwalden 175 751 Nidwalden 434 401 Glarus 107 817 Zug 890 512 Freiburg 433 374 Solothurn 381 242 Basel-Stadt 819 103 Basel-Landschaft 625 452 Schaffhausen 189 102 Appenzell A.Rh. 203 370 Appenzell I.Rh. 71 555 St. Gallen 1 487 937 Graubünden 864 334 Aargau 1 647 939 Thurgau 783 499 Tessin 897 368 Waadt 2 038 974 Wallis 727 245 Neuenburg 271 538 Genf 1 718 135 Jura 104 242

Total Kantone 25 793 821

3840

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 5 (Art. 16)

Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus

Kantonswerte für das Referenzjahr 2020

Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus (in 1000 Fr.)

Zürich 14 508 034 Bern 6 815 555 Luzern 3 396 150 Uri 227 340 Schwyz 1 814 795 Obwalden 286 030 Nidwalden 494 247 Glarus 185 196 Zug 3 122 303 Freiburg 2 090 425 Solothurn 1 180 203 Basel-Stadt 2 002 629 Basel-Landschaft 1 285 839 Schaffhausen 402 831 Appenzell A.Rh. 353 248 Appenzell I.Rh. 100 983 St. Gallen 3 168 620 Graubünden 890 088 Aargau 3 342 714 Thurgau 1 250 042 Tessin 2 584 591 Waadt 4 175 170 Wallis 1 276 954 Neuenburg 887 333 Genf 4 889 355 Jura 387 756

Total Kantone 61 118 433

3841

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 6 (Art. 18–20)

Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus

Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta

1. Definition der Variablen und Parameter

π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 DBG9 TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1 ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer) SST2019 Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2019

2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren

Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet: 𝑇𝐷𝐵𝐺 𝜋∙ ∙ 1 − 𝛽∗ ∙ 1 − 𝜔 𝑆𝑆𝑇2019

3. Parameterwerte für Referenzjahre ab 2020

Parameter Wert

π 0.17 TDBG 0.085 SST2019 0.261 ω 0.5

9 SR 642.11

3842

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

4. Faktoren Beta für Referenzjahre ab 2020

Basisfaktor β* Zuschlagsfaktor Faktor β

Holdinggesellschaften 0.0 % 2.8 % 2.8 % Domizilgesellschaften 9.9 % 2.5 % 12.4 % gemischte Gesellschaften 10.0 % 2.5 % 12.5 %

5. Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren

Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlags- faktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, , multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundes- steuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Jahres 2019, SST2019, auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.

6. Kantonswerte für das Referenzjahr 2020

Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus (in 1000 Fr.)

Zürich 847 628 Bern 238 909 Luzern 145 485 Uri 1 002 Schwyz 166 190 Obwalden 15 345 Nidwalden 22 232 Glarus 17 322 Zug 1 283 227 Freiburg 504 214 Solothurn 47 653 Basel-Stadt 1 162 021 Basel-Landschaft 205 340 Schaffhausen 366 743 Appenzell A.Rh. 13 164 Appenzell I.Rh. 1 696

3843

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus (in 1000 Fr.)

St. Gallen 301 463 Graubünden 61 018 Aargau 37 237 Thurgau 17 542 Tessin 259 540 Waadt 1 917 950 Wallis 8 027 Neuenburg 680 838 Genf 1 116 304 Jura 19 976

Total Kantone 9 458 066

3844

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 6a (Art. 20a, 20b und 20c)

Massgebende Gewinne der juristischen Personen

1. Definition der Variablen und Parameter

Die Zeta-Faktoren gewichten die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcen- potenzial gemäss ihrer steuerlichen Ausschöpfung. Es wird unterschieden zwischen den ordentlich besteuerten Gewinnen, die ausschliesslich mit Zeta-1 gewichtet werden, und den Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Boxengewin- nen), die reduziert besteuert und deshalb vorab mit Zeta-2 und anschliessend mit Zeta-1 gewichtet werden. 𝜁1 Gewichtungsfaktor für die Gewinne der juristischen Personen. Entspricht dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen. 𝜁2 Gewichtungsfaktor für die Boxengewinne. Entspricht dem durchschnittli- chen steuerbaren Anteil der Boxengewinne nach (statutarischer) Entlastung unter Einbezug des Anteils an der direkten Bundessteuer π. 𝜁2∗ Basisfaktor für 𝜁2 .. Entspricht dem durchschnittlichen steuerbaren Anteil der Boxengewinne nach (statutarischer) Entlastung. 𝑀𝐺𝑘 Massgebende Gewinne des Kantons k 𝑀𝐸𝐶𝐻 Massgebende Einkommen der natürlichen Personen Total 𝑀𝑄𝐶𝐻 Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen Total 𝑀𝑉𝐶𝐻 Massgebende Vermögen der natürlichen Personen Total 𝑍𝐾𝑘 Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen des Kantons k 𝑍𝐾𝐶𝐻 Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen Total 𝐵𝐺𝐶𝐻 Boxengewinne Total 𝐵𝐺𝑘 Boxengewinne des Kantons k 𝑂𝐺𝐶𝐻 Ordentliche Gewinne Total 𝑂𝐺𝑘 Ordentliche Gewinne des Kantons k 𝑇𝑔,𝐶𝐻 Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der Kantone und Gemeinden (inklusive Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer) 𝑇𝐾𝑔,𝐶𝐻 Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der Kantone und Gemeinden ohne Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer 𝑇𝑒,𝐶𝐻 Einkommens-, Quellen- und Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden (inklusive Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer)

3845

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

𝜔𝑘 Ermässigung bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns nach Art. 24b StHG10 des Kantons k 𝑇𝐷𝐵𝐺 Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der direkten Bundessteuer 𝜋 Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG 𝐹𝐸𝑘 Summe der Forschungs- und Entwicklungsaufwände nach Artikel 24b Absatz 3, jedoch ohne allfällige Abzüge nach Artikel 25a StHG der Unter- nehmen im Kanton k 𝑈𝐹 Anteil der nicht mehr mit den Faktoren Beta gewichteten Gewinne nach Artikel 57b (Umbuchungsfaktor)

2. Berechnung

2.1 Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons erge-

ben sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Faktor Zeta-1: 𝑀𝐺𝐾 = 𝜁1 ∙ 𝑍𝐾𝐾

2.2 Der Faktor Zeta-1 nach Artikel 20b Absatz 1 berechnet sich aus dem Ver-

hältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Perso- nen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der na- türlichen Personen: 𝑇𝑔,𝐶𝐻 𝑍𝐾𝐶𝐻 𝜁1 = 𝑇𝑒,𝐶𝐻 𝑀𝐸𝐶𝐻 + 𝑀𝑄𝐶𝐻 + 𝑀𝑉𝐶𝐻

2.3 Der Faktor Zeta-1 wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten ver-

fügbaren sechs Bemessungsjahren.

2.4 Die Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen besteht

aus der Summe der ordentlichen Gewinne, der gewichteten Boxengewinne und der gewichteten Forschungs- und Entwicklungsaufwände nach Arti- kel 20a Absatz 2: 𝑍𝐾𝑘 = 𝑂𝐺𝑘 + 𝜁2 ∙ 𝐵𝐺𝑘 + (1 − 𝜁2 ) ∙ 𝐹𝐸𝑘

10 SR 642.14

3846

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

2.5 Der Faktor Zeta-2 nach Artikel 20b Absatz 2 wird jährlich berechnet und

basiert auf der durchschnittlichen Tiefergewichtung der Boxengewinne im letzten verfügbaren Bemessungsjahr (Basisfaktor 𝜁2∗ ). Zudem wird berück- sichtigt, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer den Kantonen ohne Reduktion zukommt: 26 𝑘=1((1 − 𝜔𝑘 ) ∙ 𝐵𝐺𝑘 ) 𝜁2∗ = 𝐵𝐺𝐶𝐻

𝜁2∗ ∙ 𝑂𝐺𝐶𝐻 + 𝐵𝐺𝐶𝐻 ∙ 𝑇𝐾𝑔,𝐶𝐻 + 𝑂𝐺𝐶𝐻 + 𝐵𝐺𝐶𝐻 ∙ 𝜁2∗ ∙ 𝑇𝐷𝐵𝐺 ∙ 𝜋 𝜁2 = 𝑂𝐺𝐶𝐻 + 𝐵𝐺𝐶𝐻 ∙ 𝑇𝐾𝑔,𝐶𝐻 + 𝑂𝐺𝐶𝐻 + 𝐵𝐺𝐶𝐻 ∙ 𝜁2∗ ∙ 𝑇𝐷𝐵𝐺 ∙ 𝜋

3. Faktoren Zeta und Gewichtung des Forschungs- und

Entwicklungsaufwands für das Bemessungsjahr 2020 2018 2019 2020

𝜁1 – – … 𝜁2 – – … Gewichtung F+E-Aufwand – – …

4. Weiteranwendung der Faktoren Beta in den Bemessungsjahren

2017–2024

4.1 Für die Bemessungsjahre t = 2017–2024 werden die massgebenden Gewinne

der juristischen Personen nach Artikel 57b sowohl mit der Berechnungswei- 𝑡 se nach Anhang 6 (𝑀𝐺𝑘,6 ) wie auch mit der Berechnungsweise nach Ziffer 2 𝑡 dieses Anhangs (𝑀𝐺𝑘,6𝑎 ) berechnet. Die massgebenden Gewinne (𝑀𝐺𝑘𝑡 ) be- rechnen sich aus dem mit dem Umbuchungsfaktor 𝑈𝐹 𝑡 gewichtete Mittel der beiden Resultate: 𝑀𝐺𝑘𝑡 = 𝑀𝐺𝑘,6 𝑡 𝑡 ∙ 1 − 𝑈𝐹 𝑡 + 𝑀𝐺𝑘,6𝑎 ∙ 𝑈𝐹 𝑡

4.2 Der Umbuchungsfaktor beträgt in den Bemessungsjahren:

t 2017–2020 2021 2022 2023 2024

𝑈𝐹 𝑡 0% 20 % 40 % 60 % 80 %

3847

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

4.3 Die Faktoren Beta betragen in der Übergangsphase:

Basisfaktor β* Zuschlagsfaktor Faktor β

Holdinggesellschaften 0.0 % 2.8 % 2.8 % Domizilgesellschaften 9.9 % 2.5 % 12.4 % gemischte Gesellschaften 10.0 % 2.5 % 12.5 %

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2024

Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen (in 1000 Fr.)

Zürich … Bern … Luzern … Uri … Schwyz … Obwalden … Nidwalden … Glarus … Zug … Freiburg … Solothurn … Basel-Stadt … Basel-Landschaft … Schaffhausen … Appenzell A.Rh. … Appenzell I.Rh. … St. Gallen … Graubünden … Aargau … Thurgau … Tessin … Waadt … Wallis … Neuenburg … Genf … Jura …

Total Kantone …

3848

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 7 (Art. 21)

Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer

Kantonswerte für das Referenzjahr 2020

Kanton Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer (in 1000 Fr.)

Zürich –152 015 Bern –124 592 Luzern –115 939 Uri 4 308 Schwyz –1 164 Obwalden 1 647 Nidwalden 6 357 Glarus 7 137 Zug 15 258 Freiburg –91 404 Solothurn –1 858 Basel-Stadt –33 434 Basel-Landschaft –18 070 Schaffhausen 21 824 Appenzell A.Rh. –4 767 Appenzell I.Rh. 2 932 St. Gallen 28 784 Graubünden 107 433 Aargau 20 416 Thurgau 9 994 Tessin 73 139 Waadt –27 374 Wallis 106 403 Neuenburg 57 401 Genf 97 673 Jura 18 252

Total Kantone 8 341

3849

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 7a (Art. 22a)

Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone

1. Definition der Variablen und Parameter

𝐵𝑟 Beitrag an den ressourcenschwachen Kanton r 𝑒𝑟 durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren 𝑅𝐼𝑟 Ressourcenindex des ressourcenschwachen Kantons r 𝑀 Indexwert der garantierten Mindestausstattung 𝑠𝑠𝑒𝐶𝐻 Standardisierter Steuerertrag der Schweiz pro Einwohnerin und Einwoh- ner

2. Berechnung

2.1 Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie

folgt: 𝑠𝑠𝑒𝐶𝐻 ∙ 𝑒𝑟 𝑡 ∙ 100 − 𝑅𝐼𝑟 𝑝 𝑓ü𝑟 100 ≥ 𝑅𝐼𝑟 ≥ 70 𝐵𝑟 = ∙

100 𝑀 − 𝑅𝐼𝑟 𝑓ü𝑟 70 > 𝑅𝐼𝑟

2.2 Der Werte der Parameter p und t werden wie folgt berechnet:

(100 − 70) ∙ 0,9 𝑝= 𝑀 − 70 𝑀 − 70 𝑡= (100 − 70)𝑝

3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2020

Parameter Wert

𝑠𝑠𝑒𝐶𝐻 8 930 𝑀 87,7

4. Kommentar zur Berechnung

4.1 Die Berechnung richtet sich nach der Höhe des Ressourcenindexes. Bei

einem Ressourcenindex von kleiner als 70 Punkten wird der Ausgleichsbe- trag so festgelegt, dass der Kanton nach Ausgleich genau die garantierte Mindestausstattung 𝑀 erreicht.

3850

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

4.2 Bei Ressourcenindizes ab 70 Punkten steigt der resultierende Index nach

Ausgleich progressiv an. Bei einem Ressourcenindex von genau 70 Punkten soll eine Erhöhung des standardisierten Steuerertrags um eine Einheit den Ausgleichsbetrag um 90 Prozent dieser Einheit reduzieren (Grenzabschöp- fung). Die Stärke der Progression wird durch die Parameter p und t definiert, welche abhängig sind von der Höhe der garantierten Mindestausstattung 𝑀 , der Grenze von 70 Punkten, ab der die Progression beginnt, und der Grenz- abschöpfung von 90 Prozent.

5. Auszahlung für das Jahr 2020

Kanton Ressourcenin- Ressourcenausgleich in Franken dex horizontal vertikal Total

Zürich 121.7 0 0 0 Bern 77.6 413 616 611 620 424 917 1 034 041 528 Luzern 89.1 54 286 963 81 430 444 135 717 407 Uri 71.3 21 592 836 32 389 254 53 982 090 Schwyz 181.3 0 0 0 Obwalden 115.4 0 0 0 Nidwalden 158.0 0 0 0 Glarus 70.3 25 168 221 37 752 332 62 920 553 Zug 249.7 0 0 0 Freiburg 79.2 111 318 597 166 977 895 278 296 492 Solothurn 72.4 148 611 539 222 917 309 371 528 848 Basel-Stadt 146.0 0 0 0 Basel-Landschaft 96.9 5 528 765 8 293 147 13 821 912 Schaffhausen 91.1 8 010 462 12 015 693 20 026 155 Appenzell A.Rh. 85.0 11 962 987 17 944 481 29 907 468 Appenzell I.Rh. 91.1 1 578 599 2 367 899 3 946 498 St. Gallen 79.5 177 385 957 266 078 935 443 464 892 Graubünden 82.9 54 824 597 82 236 895 137 061 492 Aargau 82.2 186 843 366 280 265 049 467 108 415 Thurgau 77.7 107 392 925 161 089 387 268 482 312 Tessin 96.5 8 414 340 12 621 510 21 035 850 Waadt 99.9 128 984 193 475 322 459 Wallis 65.4 272 087 787 408 131 681 680 219 468 Neuenburg 82.9 48 166 677 72 250 016 120 416 693 Genf 143.7 0 0 0 Jura 64.9 59 399 721 89 099 582 148 499 303

Total Kantone 100.0 1 716 319 934 2 574 479 901 4 290 799 835

3851

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 8 (Art. 25)

Beiträge der ressourcenstarken Kantone

Klammerverweis bei Anhangnummer und Ziff. 4 (Art. 24)

4. Einzahlung für das Jahr 2020

Kanton Ressourcenindex Beiträge in Franken

Zürich 121.7 569 284 506 Bern 77.6 0 Luzern 89.1 0 Uri 71.3 0 Schwyz 181.3 225 364 244 Obwalden 115.4 10 309 070 Nidwalden 158.0 44 179 720 Glarus 70.3 0 Zug 249.7 328 529 380 Freiburg 79.2 0 Solothurn 72.4 0 Basel-Stadt 146.0 159 772 532 Basel-Landschaft 96.9 0 Schaffhausen 91.1 0 Appenzell A.Rh. 85.0 0 Appenzell I.Rh. 91.1 0 St. Gallen 79.5 0 Graubünden 82.9 0 Aargau 82.2 0 Thurgau 77.7 0 Tessin 96.5 0 Waadt 99.9 0 Wallis 65.4 0 Neuenburg 82.9 0 Genf 143.7 378 880 482 Jura 64.9 0

Total Kantone 100.0 1 716 319 934

3852

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 12 (Art. 33)

Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2020 Kanton Ausgleichsbeträge in Franken

Siedlungshöhe Steilheit des Siedlungsstruktur Geringe Total Geländes Bevölkerungs- dichte

Zürich 0 0 0 0 0 Bern 1 942 727 1 355 864 20 726 702 3 989 426 28 014 719 Luzern 0 0 6 166 670 0 6 166 670 Uri 531 056 5 749 104 1 680 557 3 805 349 11 766 066 Schwyz 2 451 152 2 127 734 1 727 622 602 123 6 908 631 Obwalden 491 547 2 878 058 1 462 475 1 301 439 6 133 520 Nidwalden 0 534 186 480 716 282 089 1 296 991 Glarus 0 3 327 153 33 993 2 067 631 5 428 777 Zug 0 0 0 0 0 Freiburg 1 869 710 0 6 535 300 583 574 8 988 584 Solothurn 0 0 0 0 0 Basel-Stadt 0 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0 0 0 0 0 Schaffhausen 0 0 0 0 0 Appenzell A.Rh. 17 508 976 194 758 2 260 351 0 19 964 084 Appenzell I.Rh. 5 142 378 376 851 2 700 826 398 056 8 618 111 St. Gallen 0 0 1 919 947 0 1 919 947 Graubünden 39 855 514 63 342 697 9 096 941 25 974 357 138 269 510 Aargau 0 0 0 0 0 Thurgau 0 0 3 599 495 0 3 599 495 Tessin 0 9 878 168 0 4 615 048 14 493 216 Waadt 73 014 0 0 0 73 014 Wallis 29 187 316 29 576 196 704 153 15 066 392 74 534 057 Neuenburg 21 471 008 2 105 608 0 0 23 576 616 Genf 0 0 0 0 0 Jura 921 979 0 1 627 438 2 037 703 4 587 121 Total Kantone 121 446 376 121 446 376 60 723 188 60 723 188 364 339 129

3853

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 13 (Art. 35)

Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Bst. e e) Gewichte für das Jahr 2020:

μZSA 0.56 μZSS 0.25 μZSI 0.45

3854

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 14 (Art. 37)

Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

Ziff. 1 Bst. e

1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden

… e) Gewichte für das Jahr 2020:

µZFG 0.47 µZFS 0.49 µZFB 0.34

3855

Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 15 (Art. 40)

Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2020 Kanton Ausgleichsbeträge in Franken

Sonderlasten der Sonderlasten Total Bevölkerungsstruktur der Kernstädte

Zürich 0 67 132 758 67 132 758 Bern 11 610 636 0 11 610 636 Luzern 0 0 0 Uri 0 0 0 Schwyz 0 0 0 Obwalden 0 0 0 Nidwalden 0 0 0 Glarus 0 0 0 Zug 0 0 0 Freiburg 0 0 0 Solothurn 3 438 499 0 3 438 499 Basel-Stadt 35 956 409 17 997 961 53 954 370 Basel-Landschaft 1 269 235 0 1 269 235 Schaffhausen 1 750 453 0 1 750 453 Appenzell A.Rh. 0 0 0 Appenzell I.Rh. 0 0 0 St. Gallen 0 0 0 Graubünden 0 0 0 Aargau 0 0 0 Thurgau 0 0 0 Tessin 14 511 245 0 14 511 245 Waadt 75 660 888 3 720 671 79 381 559 Wallis 7 553 381 0 7 553 381 Neuenburg 14 173 235 0 14 173 235 Genf 76 295 830 32 594 986 108 890 816 Jura 672 942 0 672 942

Total Kantone 242 892 753 121 446 376 364 339 129

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 17 (Art. 46)

Wirksamkeitsbericht

16. Spiegelstrich («Anzahl Verwaltungsgesellschaften …»)

– Anzahl Gesellschaften mit ermässigter Besteuerung von Gewinnen aus Pa- tenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b Absatz 1 StHG11

11 SR 642.14

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 18 (Art. 56)

Härteausgleich

Ziff. 7

7. Beiträge für das Jahr 2020: Bereinigung der Anspruchsberechtigung

aufgrund des Ressourcenindex 2020 + = Belastung Kanton; – = Entlastung Kanton

Kanton Ressourcen- Bereinigter Härteausgleich in Franken index Auszahlung Einzahlung Saldo

Zürich 121.7 0 14 788 826 14 788 826 Bern 77.6 –39'100'995 11 539 010 –27 561 985 Luzern 89.1 –17'769'051 4 183 777 –13 585 274 Uri 71.3 0 419 392 419 392 Schwyz 181.3 0 1 548 279 1 548 279 Obwalden 115.4 0 389 635 389 635 Nidwalden 158.0 0 446 896 446 896 Glarus 70.3 –6'126'568 464 234 –5 662 334 Zug 249.7 0 1 188 829 1 188 829 Freiburg 79.2 –102'960'022 2 872 761 –100 087 261 Solothurn 72.4 0 2 938 645 2 938 645 Basel-Stadt 146.0 0 2 331 335 2 331 335 Basel-Landschaft 96.9 0 3 114 068 3 114 068 Schaffhausen 91.1 0 887 645 887 645 Appenzell A.Rh. 85.0 0 646 741 646 741 Appenzell I.Rh. 91.1 0 177 257 177 257 St. Gallen 79.5 0 5 431 776 5 431 776 Graubünden 82.9 0 2 284 291 2 284 291 Aargau 82.2 0 6 548 305 6 548 305 Thurgau 77.7 0 2 755 134 2 755 134 Tessin 96.5 0 3 718 823 3 718 823 Waadt 99.9 0 7 609 468 7 609 468 Wallis 65.4 0 3 307 335 3 307 335 Neuenburg 82.9 –81'624'545 2 018 490 –79 606 055 Genf 143.7 0 4 945 140 4 945 140 Jura 64.9 –14'540'666 817 857 –13 722 809

Total Kantone 100.0 –262'121'847 87 373 949 –174 747 898

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 19 (Art. 56a)

Temporäre Abfederungsmassnahmen

1. Berechnung der Ausgleichszahlungen

1.1 Beitragsberechtigt sind alle Kantone, welche in den Jahren 2021 bis zum

aktuellen Referenzjahr nie einen Ressourcenindex ≥ 100 Punkten erreicht haben.

1.2 Alle beitragsberechtigten Kantone erhalten in den Jahren 2021–2025 einen

einheitlichen Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner. Dieser Beitrag wird so berechnet, dass die Gesamtsumme den Mitteln nach Artikel 19c Absatz 2 FiLaG entspricht.

2. Beiträge für das Jahr 2021

Kanton Massgebende Abfederungsmass- Bevölkerung nahme in Franken

Zürich … … Bern … … Luzern … … Uri … … Schwyz … … Obwalden … … Nidwalden … … Glarus … … Zug … … Freiburg … … Solothurn … … Basel-Stadt … … Basel-Landschaft … … Schaffhausen … … Appenzell A.Rh. … … Appenzell I.Rh. … … St. Gallen … … Graubünden … … Aargau … … Thurgau … … Tessin … … Waadt … …

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Kanton Massgebende Abfederungsmass- Bevölkerung nahme in Franken

Wallis … … Neuenburg … … Genf … … Jura … … Total Kantone …

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Anhang 20 (Art. 57e)

Ergänzungsbeiträge

1. Definition der Variablen und Parameter

𝐸𝐵𝑟 Ergänzungsbeitrag des ressourcenschwachen Kantons 𝑟 𝑒𝑏𝑟 Ergänzungsbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwa- chen Kantons 𝑟 𝑒𝑟 Durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons 𝑟 in den Bemessungsjahren 𝑠𝑠𝑒𝐸𝐵 Zielwert des Ergänzungsbeitrags pro Einwohnerin und Einwohner 𝑠𝑠𝑒𝑟2023 Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des res- sourcenschwachen Kantons 𝑟 im Jahr 2023 𝑏𝑟 Ausgleichszahlungen pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcen- schwachen Kantons 𝑟

2. Berechnung

2.1 Ergänzungsbeiträge werden in den Jahren 2024–2030 ausgerichtet. Die

Auszahlungen erfolgen ausschliesslich an ressourcenschwache Kantone. Grundlage für die Berechnung des Ergänzungsbeitrags sind die massgeben- den eigenen Ressourcen jedes Kantons im Jahr 2023 (standardisierter Steu- erertrag pro Einwohnerin und Einwohner vor Ausgleich, 𝑠𝑠𝑒𝑟2023 ) , dem letz- ten Referenzjahr, in welchem alle Bemessungsjahre aus dem alten System stammen. Dazu werden die Ausgleichszahlungen des aktuellen Referenzjah- res addiert.

2.2 Die Mittel aus dem Ergänzungsbeitrag werden vollständig auf die ressour-

censchwächsten Kantone aufgeteilt, sodass alle ressourcenschwachen Kan- tone mindestens den Zielwert des Ergänzungsbeitrags erreichen.

2.3 Die Summe der Ergänzungsbeiträge der 𝑚 ressourcenschwachen Kantone

in den Jahren 2024–2030 beträgt je 180 000 000 Franken: 𝑚 𝐸𝐵𝑟 = 180 000 000 𝑟=1

2.4 Der Ergänzungsbeitrag eines ressourcenschwachen Kantons 𝐸𝐵𝑟 ergibt sich

aus der Multiplikation des Ergänzungsbeitrags pro Einwohnerin und Ein- wohner 𝑒𝑏𝑟 mit der Bevölkerung 𝑒𝑟 : 𝐸𝐵𝑟 = 𝑒𝑏𝑟 ∙ 𝑒𝑟

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

2.5 Ist die Summe des standardisierten Steuerertrags pro Einwohnerin und

Einwohner eines Kantons 𝑟 im Jahr 2023, 𝑠𝑠𝑒𝑟2023 , und der Ausgleichszah- lungen pro Einwohnerin und Einwohner im aktuellen Referenzjahr, 𝑏𝑟 , kleiner als der Zielwert des Ergänzungsbeitrags, 𝑠𝑠𝑒𝐸𝐵 , dann entspricht der Ergänzungsbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner, 𝑒𝑏𝑟 , der Differenz zwischen dieser Summe und dem Zielwert. Im gegenteiligen Fall beträgt er Null. 𝑒𝑏𝑟 = 𝑚𝑎𝑥 𝑠𝑠𝑒𝐸𝐵 − 𝑠𝑠𝑒𝑟2023 + 𝑏𝑟 , 0 2.6 Der Grenzwert des Ergänzungsbeitrags, 𝑠𝑠𝑒𝐸𝐵 , wird jährlich so festgelegt, dass die Gesamtbeiträge aller Kantone genau 180 Millionen Franken erge- ben.

3. Beiträge für das Referenzjahr 2024

Kanton Ergänzungsbeitrag in Franken

Zürich … Bern … Luzern … Uri … Schwyz … Obwalden … Nidwalden … Glarus … Zug … Freiburg … Solothurn … Basel-Stadt … Basel-Landschaft … Schaffhausen … Appenzell A.Rh. … Appenzell I.Rh. … St. Gallen … Graubünden … Aargau … Thurgau … Tessin … Waadt … Wallis …

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Finanz- und Lastenausgleich. V AS 2019

Kanton Ergänzungsbeitrag in Franken

Neuenburg … Genf … Jura … Total Kantone …

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