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AS 2019 3873

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Änderung vom 13. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. August 19671 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Ingress gestützt auf die Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstaben e, f und g des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19512 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «pauschale Steueranrechnung» durch «Anrechnung auslän-

discher Quellensteuern» ersetzt.

2 Im ganzen Erlass wird «Erträgnisse» durch «Erträge» ersetzt.

3 In den Artikeln 16 und 17 Absatz 1 wird «zuständige Amtsstelle» durch «Steuer-

behörde» ersetzt.

4 In Artikel 24 Absatz 1 wird «Eidgenössische Finanzdepartement» durch «EFD»

ersetzt.

2019-2191 3873

Pauschale Steueranrechnung. V AS 2019

Art. 1 Abs. 2 erster Satz

2 Als Erträge im Sinne dieser Verordnung gelten Dividenden, Zinsen, Lizenzgebüh-

ren, Dienstleistungserträge und Renten, die im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, gemäss dem internen Recht dieses Vertragsstaates und in Übereinstimmung mit dem mit diesem Vertragsstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen tatsäch- lich einer begrenzten Steuer unterliegen. ...

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Entlastung in der Schweiz

a. In der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen

Gliederungstitel vor Art. 2a b. Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen

Art. 2a

1 Eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann für

Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Quellensteuern belastet sind, die Anrechnung dieser Steuern beanspruchen, wenn Doppelbesteuerungs- abkommen bestehen zwischen: a. der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens; und b. jedem der beiden Staaten und dem Drittstaat, aus dem die Erträge stammen.

2 Legen die beiden Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Drittstaat für die nicht

rückforderbaren Quellensteuern unterschiedliche Steuersätze zugrunde, so kann nur der niedrigere der beiden Beträge geltend gemacht werden.

Art. 3

1 Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern kann nur für Erträge beansprucht

werden, die den Einkommens- oder Gewinnsteuern des Bundes oder der Kantone und der Gemeinden unterliegen.

2 Erträge, für die die Anrechnung ausländischer Quellensteuern beansprucht wird,

sind ohne Abzug der Steuer des Vertragsstaates zu deklarieren; gehören sie indessen zum Ertrag eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens, so sind die Nettoerträge, der Betrag der vom Vertragsstaat gewährten Steuerrück- erstattung und der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern als Ertrag zu verbuchen.

Art. 4 1 Natürliche Personen können nur für diejenigen Steuern eine Anrechnung ausländi- scher Quellensteuern verlangen, für die sie nicht nach dem Aufwand gemäss Arti-

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kel 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder gemäss den gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den (StHG) erlassenen kantonalen Bestimmungen besteuert werden.

2 Natürliche Personen, die nach dem Aufwand besteuert werden, aber auf allen

Einkünften aus einem Vertragsstaat nach Artikel 14 Absatz 5 DBG oder nach den gestützt auf Artikel 6 Absatz 7 StHG erlassenen kantonalen Bestimmungen die vollen Steuern zum Satz des Gesamteinkommens entrichten, können für die aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträge die Anrechnung ausländischer Quellen- steuern beanspruchen. Durch den Abzug der nach Artikel 20 dem Bund einerseits sowie den Kantonen und Gemeinden andererseits zu belastenden Anteile dürfen die geschuldeten schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuern nicht unter den Betrag der Steuer gesenkt werden, die nach dem Aufwand oder nach höheren ande- ren Einkommens- und Vermögensbestandteilen, für die keine Anrechnung ausländi- scher Quellensteuern gewährt wird, zu bemessen ist.

Gliederungstitel vor Art. 5 b. Dividenden aus Beteiligungen

Art. 5 Dividenden, für die bei den Gewinnsteuern des Bundes, der Kantone, der Gemein- den und der Kirchgemeinden eine besondere Steuerermässigung (Art. 69 DBG 5 und gestützt auf Art. 28 Abs. 1 StHG6 erlassene kantonale Bestimmungen) gewährt wird, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als nicht besteuerte Erträge.

Art. 6

1 Sind die im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Vorausset-

zungen nicht erfüllt oder nimmt eine Person das Doppelbesteuerungsabkommen missbräuchlich in Anspruch, so kann sie keine Anrechnung ausländischer Quellen- steuern beanspruchen.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann für bestimmte Fälle Ausnah-

men vorsehen.

Art. 7 Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird nur gewährt, wenn die nicht rückforderbaren Quellensteuern der Vertragsstaaten von den aus diesen Vertrags- staaten stammenden Erträgen insgesamt den Gegenwert von 100 Franken überstei- gen.

3 SR 642.11 4 SR 642.14 5 SR 642.11 6 SR 642.14

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Gliederungstitel vor Art. 8 II. Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern

1. Grundsatz

Art. 8 1 Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgt für die von Bund, Kantonen, Gemeinden und Kirchgemeinden erhobenen Steuern gesamthaft und wird in einem Betrag vergütet.

2 Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern entspricht der Summe

der nicht rückforderbaren Quellensteuern, die in den Vertragsstaaten von den im Laufe eines Jahres (Fälligkeitsjahres) fällig gewordenen Erträgen in Übereinstim- mung mit den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen erhoben worden sind, höchstens aber der Summe der auf diese Erträge entfallenden schweizerischen Steuern (Maximalbetrag).

3 Er wird getrennt nach folgenden Erträgen ermittelt:

a. Dividenden; b. Zinsen; c. Lizenzgebühren, die nach Artikel 8a oder 24b StHG7 besteuert werden; d. Lizenzgebühren, die nicht nach Artikel 8a oder 24b StHG besteuert werden; e. Dienstleistungserträge; f. Renten.

4 Er wird nicht verzinst.

Art. 9

1 Der Berechnung des Maximalbetrags für Erträge im Privatvermögen sind die

Steuersätze zugrunde zu legen, die bei der Berechnung der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten Einkommenssteuern angewandt werden. Dabei wird der Maximal- betrag für die Steuern des Bundes einerseits sowie der Kantone und Gemeinden andererseits gesondert berechnet. Zuschläge für Kirchensteuern sind nicht zu be- rücksichtigen.

2 Bei Erträgen im Geschäftsvermögen wird der Maximalbetrag nach Artikel 10

berechnet; jedoch ohne Berücksichtigung der Kirchensteuern.

3 Die Kantone können für die Berechnung des Maximalbetrags eigene Tarife vorse-

hen. Dabei ist Artikel 11 Absatz 1 StHG8 zu beachten. Die Tarife sind dem EFD zur Genehmigung zu unterbreiten.

7 SR 642.14 8 SR 642.14

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4 Wurde der Maximalbetrag aufgrund eines kantonalen Tarifs berechnet und weist

die Antragstellerin oder der Antragsteller nach, dass die Berechnung gemäss Ab- satz 1 zu einem höheren Anrechnungsbetrag geführt hätte, so ist ihr oder ihm die Differenz zu vergüten. Die Differenz muss innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern oder, wenn die defi- nitive Veranlagung später erfolgt, innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranla- gung in schriftlicher Form bei der zuständigen Behörde nachgewiesen und geltend gemacht werden.

5 DerMaximalbetrag darf nicht höher sein als die Summe der schweizerischen

Einkommenssteuern im Fälligkeitsjahr.

Gliederungstitel vor Art. 10 b. Berechnung für juristische Personen

Art. 10

1 Der Maximalbetrag entspricht der Summe der Steuern des Bundes, der Kantone,

der Gemeinden und der Kirchgemeinden, die auf dem Gewinn des Fälligkeitsjahres berechnet werden. Dabei wird der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einer- seits sowie der Steuern der Kantone, Gemeinden und Kirchgemeinden andererseits gesondert berechnet. 2 Der Teilbetrag der Gewinnsteuer, der auf die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträge entfällt, wird ermittelt, indem die Steuer im Verhältnis der aus den Vertrags- staaten stammenden Erträge nach Abzug der Schuldzinsen und Aufwendungen nach Artikel 11 zum gesamten dieser Steuer unterliegenden Reingewinn des Fälligkeits- jahres aufgeteilt wird. Der Teilbetrag kann nicht höher sein als die tatsächlich ge- schuldete Steuer.

3 Wird gemäss Artikel 30 Absatz 2 StHG9 die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer

angerechnet, so darf die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nicht zu einer Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer führen, die tiefer ist als die Kapitalsteuer vor Anrechnung der Gewinnsteuer.

Gliederungstitel vor Art. 11 c. Berücksichtigung von Schuldzinsen, anderen Aufwendungen und steuerwirksamen Abzügen

Art. 11

1 Für die Berechnung des Maximalbetrags werden die Erträge um die Schuldzinsen,

die anderen Aufwendungen und die steuerwirksamen Abzüge gekürzt.

9 SR 642.14

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2 Für die Kürzung gelten die folgenden Verteilungsregeln:

a. Die Schuldzinsen werden proportional zu den Aktiven verteilt. b. Die direkt mit den Erträgen zusammenhängenden anderen Aufwendungen werden auf die jeweiligen Erträge, die indirekt mit ihnen zusammenhängen- den anderen Aufwendungen proportional zu den Erträgen verteilt. c. Die direkt mit den Erträgen zusammenhängenden steuerwirksamen Abzüge werden auf die jeweiligen Erträge, die indirekt mit ihnen zusammenhängen- den steuerwirksamen Abzüge proportional zu den Erträgen verteilt.

3 Zu den anderen Aufwendungen gehören auch Geschäftsführungs- und allgemeine

Verwaltungskosten sowie die auf die Erträge entfallenden Steuern, die nach dem anwendbaren Recht vom Reinertrag abgezogen werden.

4 Bei Dividenden und Zinsen, die den Kapitalgesellschaften, Genossenschaften,

Betriebsstätten nach Artikel 2a und natürlichen Personen im Geschäftsvermögen zugeflossen sind, wird die Kürzung um andere Aufwendungen auf 5 Prozent der verbuchten Dividenden und Zinsen festgesetzt.

5 Bei Lizenzgebühren, die nicht nach den Artikeln 8a und 24b StHG10 besteuert

werden, und bei Dienstleistungserträgen wird die Kürzung um Schuldzinsen und andere Aufwendungen auf die Hälfte der Bruttobeträge dieser Erträge festgesetzt.

6 Der Nachweis, dass die tatsächlichen Aufwendungen nach Absatz 4 oder 5 wesent-

lich höher oder niedriger sind, bleibt vorbehalten.

Gliederungstitel vor Art. 12 und Art. 12 Aufgehoben

Art. 13 Abs. 2 und 2bis

2 Der Antrag ist gemäss den Vorgaben der Steuerbehörde des Kantons einzureichen,

in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, ansässig war. 2bis Erträge, die bei der Gewinn- oder Einkommenssteuer ermässigt besteuert wer- den, sind im Antrag besonders zu bezeichnen.

Art. 15 Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern obliegt den Kanto- nen. Sie bestimmen die Behörden, die für die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern zuständig sind.

10 SR 642.14

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Gliederungstitel vor Art. 16

2. Verfahren

a. Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers

Art. 17 Abs. 3

3 Der von der Steuerbehörde festgesetzte Betrag der anrechenbaren ausländischen

Quellensteuern steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 20 Abs. 3).

Gliederungstitel vor Art. 19 d. Auszahlung oder Verrechnung des Betrags der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern

Art. 19 Abs. 1

1 Der von der Steuerbehörde festgesetzte Betrag der anrechenbaren ausländischen

Quellensteuern wird entweder ausbezahlt oder mit Steuern des Bundes, des Kantons, der Gemeinde oder der Kirchgemeinde verrechnet.

Gliederungstitel vor Art. 20

3. Abrechnung zwischen Bund und Kantonen

Art. 20

1 Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird zwischen dem

Bund einerseits sowie den Kantonen und Gemeinden andererseits wie folgt verteilt: a. bei natürlichen Personen gemäss den Steuersätzen nach Artikel 9 Absatz 1; b. bei juristischen Personen im Verhältnis der Steuern auf dem Gewinn nach Artikel 10 Absatz 1.

2 Die Kantone belasten dem Bund dessen Anteil. Dieser Anteil wird um den dem

Kanton verbleibenden Anteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 DBG11 gekürzt. Die Aufteilung des dem Bund nicht zu belastenden Teils der Anrechnungsbeträge auf die Kantone und Gemeinden ist Sache der Kantone.

3 Auf die Abrechnung der Kantone mit dem Bund und auf die Pflicht zur Rückleis-

tung zu Unrecht erfolgter Auszahlungen oder Verrechnungen (Art. 19) sind die Artikel 57 und 58 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196512 an- wendbar; dabei gilt Artikel 58 Absätze 1, 2 und 5 gleichermassen für die zulasten des Bundes wie für die zulasten des Kantons gewährten Anrechnungsbeträge.

11 SR 642.11 12 SR 642.21

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Gliederungstitel vor Art. 21 und Art. 21 Aufgehoben

Art. 23 Abs. 2 Bst. b

2 Wer, ohne dass der Tatbestand von Absatz 1 erfüllt ist:

b. als Antragstellerin oder Antragsteller unrichtige Auskünfte erteilt;

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. November 2019 Diese Änderung gilt für Erträge, die nach dem 31. Dezember 2019 fällig werden.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

13. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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