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AS 2019 3909

AS 2019 3909

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Änderung vom 31. Oktober 2019

Die Schweizerische Nationalbank verordnet:

I Die Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. b–d

1 In dieser Verordnung gelten als:

b. Wertpapierhaus: jede Gesellschaft im Sinne von Artikel 41 des Finanzinsti- tutsgesetzes vom 15. Juni 20182; c. Fondsleitung: jede Gesellschaft im Sinne von Artikel 32 des Finanzinstituts- gesetzes; d. Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen: jede Person und Gesell- schaft im Sinne von Artikel 123 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20063;

Art. 14 Abs. 1 Bst. f und 2 Aufgehoben

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

Anhang (Art. 5 Abs. 1)

Erhebungen

Bezeichnung der Erhebung: Zinssatzstatistik Erhebungsgegenstand: Publizierte Zinssätze am Monatsende für Neu- geschäfte; Zinssätze zu variablen Hypotheken, zu Hypotheken mit fester Verzinsung, zu Hypotheken mit Bindung an Geldmarktzinssätze sowie zu Kon- sumkrediten; Zinssätze zu Kundeneinlagen (geglie- dert nach Produktmerkmalen), zu Termingeldanlagen sowie zu Kassenobligationen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus auf Schweizer Franken lautenden Kundeneinlagen und Kassenobligationen im Inland 500 Millionen Franken übersteigt (ohne Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen) Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2019

Bezeichnung der Erhebung: Kollektivanlagenstatistik Erhebungsgegenstand: Vermögensbestand und Vermögensveränderung der kollektiven Kapitalanlagen; Wert der von den kol- lektiven Kapitalanlagen herausgegebenen und zu- rückgenommenen Anteilsscheine; Gliederung der Vermögenswerte nach Inland und Ausland, nach Währungen und nach Anlagekategorien (Geld- marktinstrumente, Forderungen aus Pensionsge- schäften, Obligationen, Aktien und andere Beteili- gungspapiere, Anteile an anderen Kollektivanlagen, strukturierte Produkte, Grundstücke und Immobilien, übrige Wertpapiere); Gliederung der Verbindlichkei- ten nach Inland und Ausland; Gliederung der kol- lektiven Kapitalanlagen nach Rechtsform und gesetz- lichen Arten offener kollektiver Kapitalanlagen; Erfolgsrechnung Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Fondsleitungen schweizerischer Fonds und schwei- zerische Gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Kollektivanlagen- gesetzes vom 23. Juni 20064 Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Besondere Bestimmungen: –

4 SR 951.31

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Bezeichnung der Erhebung: Adressausfallrisiken im Interbankbereich Erhebungsgegenstand: Erfassung der 10 beziehungsweise 20 grössten Forderungs- und Verpflichtungspositionen gegen- über anderen Banken beziehungsweise Bankgruppen im Inland und im Ausland Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken beziehungsweise Bankgruppen Erhebungsstufe: Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 6 Wochen Besondere Bestimmungen: Wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 NBV erfüllt sind, kann die Einreichefrist auf

24 Stunden verkürzt werden

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Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Erhebung zu global systemrelevan- ten Banken (FSB Survey on Granular Institution- to-Aggregate Assets and Liabilities) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivposi- tionen sowie von Ausserbilanzpositionen, Finanzde- rivaten und Fremdwährungsderivaten; Gliederung nach Sektoren, Währungen und Restlaufzeiten; Angaben zu unterschiedlichen Konsolidierungskrei- sen. Die Erhebung folgt den Empfehlungen des Financial Stability Board Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Global systemrelevante Banken gemäss Definition des Financial Stability Board Erhebungsstufe: Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Besondere Bestimmungen: –

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Bezeichnung der Erhebung: Devisen- und Derivaterhebung (BIS OTC Derivatives Statistics) Erhebungsgegenstand: Devisen- und Derivatgeschäfte entsprechend den Vorgaben der Bank für Internationalen Zahlungsaus- gleich; Bestände; Umsätze Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Halbjährliche Statistik: 2 grösste Bankkonzerne Alle drei Jahre: Banken, deren Kontraktvolumen der offenen derivativen Finanzinstrumente 8 Milliarden Franken (für Umsatzstatistik) beziehungsweise 30 Milliarden Schweizer Franken (für Bestandesstatis- tik) überschreitet Erhebungsstufe: Geschäftsstelle (Umsätze); Konzern (Bestände) Periodizität: Umsätze: alle drei Jahre Bestände: halbjährlich und alle drei Jahre Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat (Umsätze); 2 Monate (Bestände) Besondere Bestimmungen: –

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