AS 2019 4205
Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen
Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen
vom 29. November 2019
Der Hochschulrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 und 4 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20111 (HFKG) und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar
20152 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im
Hochschulbereich, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Studienstufen, die Zulassung zu den Studienstufen und deren Übergänge, das Kreditsystem, die einheitliche Benennung der Titel, die Durchlässigkeit und Mobilität innerhalb der universitären Hochschulen, der Fach- hochschulen und der pädagogischen Hochschulen und zwischen diesen Hochschul- typen sowie die Weiterbildung.
Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hoch- schulbereichs, die nach HFKG akkreditiert sind.
SR 414.205.1
2019-2659 4205
Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen. V des Hochschulrates AS 2019
2. Abschnitt: Kreditsystem und Studienstufen
Art. 3 Europäisches Kreditsystem ECTS
1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs wenden das
europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Kreditpunkten (Cre- dits; ECTS3) an. 2 Sie vergeben für überprüfte Studienleistungen Credits. Ein Credit entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden.
Art. 4 Gestuftes Studiensystem 1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs gliedern ihr Studienangebot in folgende Stufen: a. die erste Studienstufe (Bachelorstudium) mit 180 Credits; b. die zweite Studienstufe (Masterstudium) mit 90 oder 120 Credits; vorbehal- ten bleiben abweichende Definitionen des Studienumfangs basierend auf spezial-gesetzlichen Vorgaben in Bundesgesetzen oder im interkantonalen Diplomanerkennungsrecht; c. die dritte Studienstufe (Doktorat) an den universitären Hochschulen und an anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs; Umfang und Ausgestaltung werden von den Institutionen selbstständig festgelegt. 2 Die universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs bieten den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschu- len für die dritte Studienstufe partnerschaftlich Kooperationsmöglichkeiten an.
Art. 5 Gliederung des Weiterbildungsangebots 1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs gliedern ihr Weiterbildungsangebot wie folgt: a. Weiterbildungen, die zu einem der folgenden Abschlüsse führen:
1. Certificate of Advanced Studies (CAS): mit mindestens 10 Credits,
2. Diploma of Advanced Studies (DAS): mit mindestens 30 Credits,
3. Master of Advanced Studies (MAS): mit mindestens 60 Credits;
b. sonstige Weiterbildungsangebote.
2 Weiterbildungen, die zu einem Abschluss gemäss Absatz 1 Buchstabe a führen,
werden nicht als Kurse angeboten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder auf eidgenössische höhere Fachprüfungen gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024 vorbereiten.
3 ECTS = European Credit Transfer and Accumulation System
4 SR 412.10
4206
Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen. V des Hochschulrates AS 2019
3. Abschnitt: Zulassung zu den Studienstufen
Art. 6 Zulassung zum Bachelorstudium 1 Die Zulassung zur ersten Studienstufe an den Hochschulen und den anderen Insti- tutionen des Hochschulbereichs ist in den Artikeln 23–25 HFKG geregelt.
2 Für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Regelungsbereich der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gelten die Bestimmungen in den Reglementen der EDK5: a. vom 28. März 2019 über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unter- richt auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen; und b. vom 3. November 2000 über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie.
3 Zulassungsbeschränkungen, die für alle Studienbewerberinnen und -bewerber
gelten, bleiben vorbehalten.
Art. 7 Zulassung zum Masterstudium: allgemeine Bestimmungen
1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt einen Bachelorabschluss einer Hochschu-
le oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs oder einen Bachelorab- schluss einer äquivalenten, im Herkunftsland anerkannten oder akkreditierten aus- ländischen Hochschule voraus.
2 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können im
Rahmen der Bestimmungen nach den Artikeln 8 und 9 zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium festlegen.
3 Zulassungsbeschränkungen, die für alle Studienbewerberinnen und -bewerber
gelten, bleiben vorbehalten.
4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können an
einen ausländischen Vorbildungsausweis minimale Qualitätsanforderungen bezüg- lich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote stellen, um die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden Schweizer Vorbildungsausweis sicherzu- stellen.
Art. 8 Zulassung zum Masterstudium mit einem Bachelorabschluss desselben Hochschultyps
1 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer Hochschule oder einer
anderen Institution des Hochschulbereichs werden zu den konsekutiven Masterstu- diengängen in der entsprechenden Studienrichtung zugelassen, ohne dass von ihnen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden.
2 Die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen führt und veröffentlicht die
«Liste der Studienrichtungen der universitären Hochschulen», in der die Bachelor-
5 www.edk.ch > Dokumentation > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK > 4.2.2
4207
Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen. V des Hochschulrates AS 2019
studiengänge und die dazugehörigen konsekutiven Masterstudiengänge bestimmt sind.6 3 Für die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen können die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten als Voraussetzungen formulieren.
4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können den
Abschluss eines Masterstudiums davon abhängig machen, dass während des Studi- ums in einer bestimmten Frist zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und nachgewiesen werden.
Art. 9 Zulassung zum Masterstudium mit einem Bachelorabschluss eines anderen Hochschultyps
1 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer Hochschule oder einer
anderen Institution des Hochschulbereichs werden an einer Hochschule eines ande- ren Typs zum Masterstudium entsprechender fachlicher Ausrichtung gemäss der Konkordanzliste zugelassen.
2 Die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen führt und veröffentlicht die
Konkordanzliste.7
3 Mit den zusätzlichen Auflagen nach der Konkordanzliste dürfen zusätzliche
Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von insgesamt höchstens 60 Credits einge- fordert werden.
4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können an
den Bachelorabschluss des anderen Hochschultyps minimale Qualitätsanforderun- gen bezüglich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote stellen.
Art. 10 Zulassung zum Doktoratsstudium
1 Die Zulassung zum Doktoratsstudium setzt einen Masterabschluss oder einen
gleichwertigen Abschluss einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hoch- schulbereichs oder einer äquivalenten, im Herkunftsland anerkannten oder akkredi- tierten ausländischen Hochschule voraus. 2 Die Weiterbildungsabschlüsse nach Artikel 5 berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat.
3 Die universitärenHochschulen und die anderen universitären Institutionen des
Hochschulbereichs legen für die Zulassung zum Doktoratsstudium fest, welche zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vor Aufnahme oder während dieses Studi- ums erworben und nachgewiesen werden müssen.
6 www.swissuniversities.ch > Aktuell > Publikationen > Dokumentation > Publikationen CRUS bis 2014 > Regelungen und Empfehlungen > Regelung der CRUS zur Festlegung der Studienrichtungen sowie für die Zuordnung der Bachelorstudiengänge (2005) 7 www.swissuniversities.ch > Aktuell > Publikationen > Dokumentation > Publikationen CRUS bis 2014 > Regelungen und Empfehlungen > Durchlässigkeit zwischen den Hoch- schultypen (Konkordanzliste) (2010)
4208
Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen. V des Hochschulrates AS 2019
4. Abschnitt: Titel
Art. 11 Von universitären Institutionen verliehene Titel
1 Die universitärenHochschulen und die anderen universitären Institutionen des
Hochschulbereichs können folgende Titel verleihen: a. für die erste Studienstufe:
1. Bachelor of Arts (BA),
2. Bachelor of Science (BSc),
3. Bachelor of Law (BLaw),
4. Bachelor of Medicine (BMed),
5. Bachelor of Dental Medicine (B Dent Med),
6. Bachelor of Veterinary Medicine (B Vet Med),
7. Bachelor of Theology (BTh);
b. für die zweite Studienstufe:
1. Master of Arts (MA),
2. Master of Science (MSc),
3. Master of Law (MLaw),
4. Master of Medicine (MMed),
5. Master of Dental Medicine (M Dent Med),
6. Master of Veterinary Medicine (M Vet Med),
7. Master of Chiropractic Medicine (M Chiro Med),
8. Master of Theology (MTh);
c. für die dritte Studienstufe:
1. Doktor/Doktorin (Dr., PhD),
2. Doktor/Doktorin in Medizinwissenschaft (MD-PhD),
3. Dr. med., Dr. med. dent., Dr. med. vet. und Dr. med. chiro., verliehen
nach mindestens einem Jahr Forschung nach einem MMed, M Dent Med, M Vet Med, M Chiro Med.
2 Die universitärenHochschulen und die anderen universitären Institutionen des
Hochschulbereichs legen die ausführlichen Bezeichnungen ihrer Doktorate fest.
Art. 12 Von Fachhochschulen und anderen Institutionen des Fachhochschulbereichs verliehene Titel Die Fachhochschulen und die anderen Institutionen des Fachhochschulbereichs können folgende Titel verleihen: a. für die erste Studienstufe:
1. Bachelor of Arts (BA),
2. Bachelor of Science (BSc);
4209
Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen. V des Hochschulrates AS 2019
b. für die zweite Studienstufe:
1. Master of Arts (MA),
2. Master of Science (MSc).
Art. 13 Von pädagogischen Hochschulen verliehene Titel Die pädagogischen Hochschulen können folgende Titel verleihen: a. für die erste Studienstufe:
1. Bachelor of Arts (BA),
2. Bachelor of Science (BSc);
b. für die zweite Studienstufe:
1. Master of Arts (MA),
2. Master of Science (MSc).
Art. 14 Gleichwertigkeit von Lizentiat und Masterabschluss
1 Lizentiate und entsprechende Diplome einer schweizerischen universitären Hoch-
schule sind einem Masterabschluss gleichwertig. Die Gleichwertigkeit wird auf Gesuch hin von der universitären Hochschule bescheinigt, die das Lizentiat oder Diplom ausgestellt hat.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Lizentiats oder entsprechenden Diploms einer
schweizerischen universitären Hochschule sind berechtigt, anstelle des bisherigen Titels den Mastertitel zu führen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. die Bologna-Richtlinien UH vom 28. Mai 20158;
2. die Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 20159.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
29. November 2019 Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Guy Parmelin
8 AS 2015 1627 9 AS 2015 1631
4210