AS 2019 4213
Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)
Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)
Änderung vom 6. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:
2bis Für die Ermittlung der Kosten ist eine Methode zu wählen, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und die Zuschläge für Prognoseungenauigkei- ten, Chancen und Gefahren sowie einen generellen Sicherheitszuschlag berücksich- tigt. 4 Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und in Bezug auf die Kos- tenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden.
Art. 8 Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung
1 Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetrieb-
nahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbe- halten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezah- len.
2 Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen:
a. bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs; b. bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs.
1 SR 732.17
2018-2903 4213
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2019
3 Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von
50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt
das UVEK die Berechnungsgrundlage an.
4 Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungs-
programm festzulegen.
Art. 8a Berechnung und Bemessung der Beiträge
1 Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das
jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teue- rungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann.
2 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:
a. dem jeweiligen Fondsvermögen; b. den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; c. den Verwaltungskosten der Fonds; d. der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate.
3 Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Be-
rechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. 4 Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesent- lichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.
Art. 9 Abs. 2 Bst. a
2 Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn:
a. eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abwei- chung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt;
2 Aufgehoben
3 Müssen aufgrund einer Veranlagung oder Zwischenveranlagung nach der endgül-
tigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so kann die Kommission Zah- lungsfristen von bis zu fünf Jahren gewähren.
1 Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Be-
triebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt für die Artikel 8, 8a, 9 und 9a als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebs- dauer von 50 Jahren erreicht worden wäre.
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2019
Art. 13a Rückerstattung Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen nach der Schlussabrech- nung nach Artikel 78 Absatz 2 KEG zurückerstattet.
Art. 14 Kreditrahmen
1 Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmit-
teln für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 fest. Dafür stützt sie sich auf: a. die vom UVEK festgelegte voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Ent- sorgungskosten; b. die Kostenstudie.
2 Sie kann den zuvor festgelegten Kreditrahmen in Ausnahmefällen anpassen.
Art. 14a Antrag auf Auszahlung von Fondsmitteln
1 Die Eigentümer beantragen die Auszahlung von Fondsmitteln ab dem Zeitpunkt,
ab dem für sie Stilllegungs- beziehungsweise Entsorgungskosten entstehen, jährlich mittels Eingabe eines Kostenplans bei der Kommission.
2 Die Kommission genehmigt den Kostenplan und leistet 80 Prozent der bewilligten
Fondsmittel, exklusive Mehrwertsteuer, in Raten an die Eigentümer.
Art. 14b Verfahren zur Auszahlung von Fondsmitteln
1 Die Eigentümer erstellen jeweils zuhanden der Kommission eine Jahresendabrech-
nung der aufgelaufenen und von ihnen bezahlten Stilllegungs- und Entsorgungskos- ten.
2 Die Kommission genehmigt die Jahresendabrechnung und gleicht Differenzbeträge
zwischen bereits geleisteten Auszahlungen und den tatsächlich aufgelaufenen Kos- ten aus.
3 Auszahlungen von Fondsmitteln erfolgen nur, wenn die betreffenden Eigentümer
mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug sind.
4 Der Eigentümer kann wählen, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit
seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird.
5 Die Kommission legt die Einzelheiten des Auszahlungsprozesses sowie die Anfor-
derungen an den Kostenplan und die Jahresendabrechnung in einer Richtlinie fest.
1bis Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2019
Art. 21 Kommission
1 Der Kommission gehören höchstens elf Mitglieder an.
2 Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber
auf einen Drittel der Kommissionssitze.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die
im Auftrag des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds bei der Prüfung der Kosten- studien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Aus- schüsse wählbar. 4 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV2 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.
5 Die Kommission kann Fachleute beiziehen.
1bis Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze im jeweiligen Ausschuss oder der jeweiligen Fach- gruppe.
Art. 27 Revisionsstelle 1 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
2 Die Revisionsstelle erstattet der Kommission und dem UVEK zuhanden des Bun-
desrats über das Ergebnis der Prüfung Bericht. 3 Sie bestätigt nach Vorliegen neuer Kostenstudien und vor der Beitragsveranlagung die Plausibilität des finanzmathematischen Modells, prüft dessen korrekte Funkti- onsweise sowie die Übernahme der Daten aus den Kostenstudien.
2 Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:
d. Es legt auf Vorschlag der Kommission das Anforderungsprofil für die Mit- glieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenaus- schusses sowie für deren Mitglieder fest.
II
1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
2 SR 172.010.1
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2019
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
6. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2019
Anhang 1
Anlagerendite und Teuerungsrate
Der Beitragsberechnung nach Artikel 8a Absätze 1 und 2 werden zugrunde gelegt:
1. eine Anlagerendite von 2,1 Prozent (nach Abzug der Kosten für die Vermö-
gensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben);
2. eine Teuerungsrate von 0,5 Prozent.
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Anhang 2
Begriffe sowie Regeln zur Ermittlung der Fondswerte
Ziff. 3 und 4.2
In dieser Verordnung bedeuten:
3 Aufgehoben
4 Soll-Wert:
4.2 nach der endgültigen Ausserbetriebnahme: der Barwert der zukünftigen
Kosten nach aktueller Kostenstudie am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Abschluss der Stilllegung- oder der Entsorgungsarbeiten, unter Ein- bezug von Anlagerendite und Teuerungsrate nach Anhang 1.
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