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AS 2019 4253

Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV)

Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV)

Änderung vom 25. November 2019

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Maschinenlärmverordnung des UVEK vom 22. Mai 20071 wird wie folgt geän- dert:

Art. 11 Aufgehoben

Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4 Einleitungssatz Durchführung

1 Das BAFU führt bei in Verkehr gebrachten Geräten und Maschinen stichproben-

weise Kontrollen durch. Es verfolgt begründete Hinweise, wonach Geräte und Maschinen den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.

3 Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist das BAFU insbesondere befugt, vom

Hersteller die technischen Unterlagen und ein Exemplar der Konformitätserklärung zu verlangen.

4 Das BAFU kann eine Überprüfung der Lärmemissionen verfügen, wenn:

Art. 13 Massnahmen 1 Entspricht ein Gerät oder eine Maschine den Vorschriften dieser Verordnung nicht, so informiert das BAFU den Hersteller oder Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.

1 SR 814.412.2

2019-3092 4253

Maschinenlärmverordnung AS 2019

2 Anschliessend ordnet das BAFU die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an

und setzt dem Hersteller oder Inverkehrbringer eine angemessene Frist für die Um- setzung der Massnahmen.

3 Setzt der Hersteller oder Inverkehrbringer die Massnahmen nicht innerhalb der

gesetzten Frist um, so kann das BAFU insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihr getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Art. 14 Abs. 2 und 4

2 Aufgehoben

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni

20052 und der AllgGebV.

Gliederungstitel vor Art. 15

5. Abschnitt: Information

Art. 15 Abs. 1 und 2 Aufgehoben

Art. 16 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

25. November 2019 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga

2 SR 814.014

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