AS 2019 4283
Vereinbarung vom 12. Juli 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein
Vereinbarung vom 12. Juli 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein
SR 0.641.295.142.1; AS 2012 4147
Originaltext
Änderung Von der Gemischten Kommission anlässlich ihrer 53. Sitzung vom 29. Mai 2019 genehmigt. In Kraft getreten am 22. Dezember 2019 durch Notenaustausch vom 21. Oktober und 21. November 2019.
Art. 10 Abs. 1 erster Satz und 3a (1) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie im Bereich der Ein- fuhrsteuer die Eidgenössische Zollverwaltung und die Liechtensteinische Steuer- verwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. (3a) In Abweichung von Absatz 3 kann die Steuerverwaltung des einen Vertrags- staats steuerpflichtige Personen, die in ihrem Mehrwertsteuer-Register eingetragen sind, auch auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats kontrollieren. Die Steuerver- waltung des anderen Vertragsstaats ist vorgängig zu informieren.
(1bis) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung kann den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie der Durchführung von Straf- und Verwaltungsverfahren betrauten Personen die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen, für die das liechtensteinische Mehrwert- steuergesetz eine Bekanntgabe vorsieht. (1ter) Die Eidgenössische Zollverwaltung kann den in der Liechtensteinischen Steuerverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen, die bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen durch im liechtensteinischen Mehrwertsteuer-Register eingetragene Personen zur Zollveranlagung notwendig sind. (5) Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie die Eidgenössische Zollver-
2019-3560 4283
Mehrwertsteuer. Vereinb. mit Liechtenstein AS 2019
waltung können die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder wenn die Aus- kunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfah- rens in Frage stellt. Die Auskunft wird durch die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie durch die Eidgenössische Zollverwaltung erteilt, sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft weggefallen ist, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.