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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Keramikerin/Keramiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Keramikerin/Keramiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Änderung vom 20. November 2019
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:
I Die Verordnung des SBFI vom 1. Juni 20101 über die berufliche Grundbildung Keramikerin/Keramiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20074 (ArGV 5),
Art. 7
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
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Berufliche Grundbildung Keramikerin/Keramiker mit EFZ. V des SBFI AS 2019
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
Art. 10 Bildungsplan 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule. c. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsver- fahren und beschreibt dessen System. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
Gliederungstitel vor Art. 12
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 12 Sachüberschrift und Einleitungssatz Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
5 Der Bildungsplan vom 1. Juni 2010 (Stand am 20. November 2019) ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
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2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös-
sisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
Gliederungstitel vor Art. 14
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 14 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-
dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 14a Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
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Art. 15 Sachüberschrift Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Art. 16 Bst. c Ziff. 2 und 3 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat: c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich der
Keramikerin EFZ und des Keramikers EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 18 Abs. 1
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden
Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 80–200 Stunden; dabei gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten
Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht aus- zuführen,
3. die Lerndokumentation darf als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dabei gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. die lernende Person wird sowohl schriftlich wie mündlich befragt,
3. die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten.
c. Allgemeinbildung; dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Ver- ordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 19 Abs. 3 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
6 SR 412.101.241
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Art. 23
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kerami-
kerin EFZ und Keramiker EFZ setzt sich zusammen aus: a. drei bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern von «swissceramics – Verband Schweizer Keramik»; b. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft und der schulisch organisierten Grundbildung; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. November 2019 und erstmalige Anwendung einzelner geänderter Bestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als Keramikerin EFZ oder Keramiker EFZ vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 20. November 2019 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Kerami- kerin EFZ oder Keramiker EFZ bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Änderung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b kommt ab dem
1. Januar 2024 zur Anwendung.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
20. November 2019 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor
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